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LI. Zivilrecht.

praktische Gestaltung darüber vernachlässigt. Indessen lag die Gefahr dabei weniger in
der Trennung des römischen Systems von den deutschen Rechtsinstituten als darin, daß
man bei den römischen Instituten ihre Modifikationen in der heutigen Praris nicht in
Betracht zog, ein Fehler und eine Gefahr, die durch die bloße Verbindung der beiden
Systeme in gar keiner Weise gehoben worden wäre. Nur durch Detailuntersuchungen,
nicht durch Gesamtdarstellungen, ließ sich dieses beseitigen. Aus diesen Gründen ist denn
auch in der vorliegenden Darstellung des Pandektenrechts die Scheidung der beiden Rechte
beibehalten.
ae hat man sich nun aber von vornherein sehr vor der Vorstellung zu hüten,
als ob das, was man das System des Pandektenrechts nennt, wirklich einfach das römische
Recht gewesen wäre. In diesem Recht steckte die Arbeit, geistige Entwicklung und Wissen—
schaft fast des gesamten modernen Europas. Das Pandektenrechtssystem war keineswegs
das wirklich röͤmische. Schon im Inhalte war es von Anfang bis zu Ende durchzogen
von modernen Ideen. Noch mehr aber war die ganze Form wesentlich eine neue Schöpfung
des modernen Geistes, an der fast alle Nationen mitgearbeitet haben. Dieses prinzipielle
Erfassen, Gliedern und Schematisieren der Rechtsbegriffe war die Tat der Neuzeit. Die
Römer hatten allerdings den eigentlichen Hauptstoff dazu geliefert; man darf aber nicht
zlauben, daß, wenn Stoff und Inhalt gegeben seien, dann die Findung der wissenschaft⸗
lichen Form eine einfache und leichte Sache sei. Die Römer haben sie gar nicht gefunden,
und nach der Rezeption hat es Jahrhunderte gebraucht, um sie einigermaßen zu erfassen.
Fine kurze Übersicht über den Entwicklungsgang der romanistischen Rechtswissenschaft seit
dem Mitielalter wird zeigen, wie schwer der modernen Wissenschaft die Aufgabe ge—
worden ist.

8 2. Die Entwicklung der romanistischen Wissenschaft seit den
Blossatdren hat — kurz bezeichnet — die Richtung des Fortschritts von einfacher Rezeption
des römischen Rechts zu selbständiger wissenschaftlicher Reproduktion desselben. Der Anfang
ist Aufnahme des überlieferten Details des römischen Rechts, das Ziel Begründung dieses
Details im Gesamtsysteme des Rechts. Dementsprechend ist die Methode im Anfange
Eregese der einzelnen Stellen, am Ziele dogmatische Konstruktion des Systems. Die
Haupistufen der Entwicklung sind dabei folgende:
1. Die Glossatoren. Die erste Aufgabe war, die Masse des römischen Details
als solchen in das Bewußtsein und Verständnis der neuen Welt aufzunehmen, also die
einzelnen Aussprüche als solche ihrem unmittelbaren Wortlaute und praktischen Gehalte
nach zu erklären, sie miteinander zu vergleichen, die Widersprüche hervorzuheben, die
Begriffe und Rechtsregeln daraus zu abstrahieren und in äußeren Zusammenstellungen
zu ordnen. In der Lösung dieser Aufgabe liegt die Hauptbedeutung der glossatorischen
Wissenschaft. Die hauptsächlichsten Werke sind die sogenannte glossa ordinaria von
Accursius (f um das Jahr 1260) und die Summae in codieem von Rogerius,
Placentinus und Azo.
2. Die Postglossatoren, d. h. die italienischen Juristen von den Glossatoren
an (1250) bis zum sechzehnten Jahrhundert. Die nächste Aufgabe war, die Modifi—
kationen, die das römische Recht bei seiner Anwendung auf die neuen Verhältnisse not—
wendig in Gewohnheit und Praxis erleiden mußte, in die Theorie mit aufzunehmen,
darin zu bearbeiten und mit dem römischen Rechte selbst zu verbinden. Darin liegt die
Hauptbedeutung der Wissenschaft dieser Zeit. Die Erkenntnis des römischen Rechts selber
wird dabei nicht sehr gefördert, seine Theorie besteht fast nur in scholastischer Bearbeitung
der Glosse ohne selbständiges Quellenstudium, doch werden dabei die Begriffe schulmäßiger
gestaltet mit Definitionen, Terminologieen, Distinktionen u. s. w. Die Hauptvertreter
ind Durantis (f 1296), Bartolus (Jj 1857), Baldus (f 1400).
3. Die französischen Juristen des sechzehnten und siebzehnten
Jahrhunderts. Die italienische Wissenschaft war rein praktisch, ohne andere Hilfs—
mittel als das corpus iuris und den praktischen Verstand. Dies war für die Erkenntnis
des römischen Rechts nicht ausreichend. Ohne einen gelehrten Apparat philologischer und