3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 293

historischer Kenntnisse war ein tieferes und reineres Verständnis nicht möglich. Die
französischen Juristen waren es, welche die durch die Renaissance belebten philologischen
und historischen Studien auch auf das römische Recht übertrugen. Der kritische Geist
der Reformation ließ sie zugleich die Autorität der Glosse und überhaupt traditioneller
Dogmen durchbrechen und auf der reineren Exegese eine reinere Dogmatik aufbauen.
Cujas (f 1590) und Doneau (f 1591) sind die hervorragendsten Vertreter beider
Beziehungen. Die holländischen und spanischen Juristen jener und der nächstfolgenden
Zeit schließen sich ihrer Richtung an.
4. Die deutschen Juristen des siebzehnten und achtzehnten Jahr—
hunderts. Die deutsche Rechtswissenschaft des sechzehnten Jahrhunderts hat noch wenig
Selbständiges, sie besteht fast nur in Aufnahme und Bearbeitung der italienischen und
französischen. Erst im siebzehnten gewinnt sie eine eigene selbständige Richtung, aber,
durch das praktische Bedürfnis hervorgerufen, eine überwiegend praktische. Die sogenannte
Aktenversendung von Gerichten an die Universitäten zur Abfassung der Urteile erlangte
eine solche Ausdehnung, daß die meisten Entscheidungen in ganz Deutschland nicht von
den Gerichten, sondern von den Fakultäten ausgingen; dadurch wurden die Rechtslehrer
auf den Universitäten veranlaßt, ja fast genötigt, vorzugsweise die unmittelbar praktische
Gestaltung des römischen Rechts ins Auge zu fassen und namentlich seine Verbindung
mit den Verhältnissen des modernen deutschen Lebens und Rechts bis in seine einzelnsten
partikularen Gestaltungen hinein zu behandeln. Das hiftorische Verständnis sowohl des
römischen als des deutschen Rechts mußte darunter leiden, im übrigen aber begründeten
sie mit einem richtigen praktischen Takte und Gefühle den Boden des sogenannten heutigen
römischen Rechts schärfer und allgemeiner, als es die Italiener und Franzosen getan
hatten. Hervorrageude Namen sind Benedikt Carpzov ( 1666), Schilter (4 1703),
Stryke(f 17105 J. h. Böhmer (J.1749).
5. Die naturrechtliche Schule des achtzehnten Jahrhunderts. Die
allgemeine rationalistische Richtung des achtzehnten Jahrhunderts führte auch in der
Rechtswissenschaft zu einer kritisierenden, philosophierenden und dogmatisierenden Methode.
Dabei wurden zwar die realen historischen und praktischen Verhältnisse und ihre eigent—
lichen Ideen vielfach gründlich verkannt und durch selbstgemachte Abstraktionen überdeckt,
allein andererseits wurde dadurch eine gewisse Befreiung von den „Banden des römischen
Rechts“ eine selbständige prinzipielle und systematische Auffassung des Rechts und eine
kritische Beurteilung des römischen Rechts angebahnt. Das Preußische Landrecht Friedrichs
—53 ist gewissermaßen der Gipfelpunkt und das charakteristische Resultat dieser
ung.
6. Das neunzehnte Jahrhundert. Die allgemeine Reaktion gegen den
Rationalismus des achtzehnten Jahrhunderts trat auch in der Rechtswissenschaft hervor und
führte hier zu einer tieferen historischen Auffassung des Rechts. Savigny war es,
der hier die Idee zur Anerkennung brachte, daß das Recht als ein Ausfluß des natio—
nalen Lebens der Völker anzusehen sei und darum bei jedem Volke vor allem historisch
in seinen eigentümlichen nationalen Ideen erkannt werden müsse, daß daher auch den
Inzelnen Rechtsinstituten nicht abstrakte Prinzipien, sondern die konkreten Gesichtspunkte
8 wirklichen Entstehung und Fortbildung zu Grunde gelegt werden müßten. Infolge
avon ist zunächst die historische Auffassung des römischen Rechts tiefer und organischer
worden als bei der früheren französischen Schule, die mehr nur die Einzelheiten auf—
hrten dann aber ist namentlich der Gegensatz des römischen und germanischen Rechts
die Grundverschiedenheit ihrer Standpunkte und Ideen zu größerer Klarheit und
ntschiedenheit gebracht. Allerdings führte die historische Richtung mehrfach zu einer
en einseitigen historischen Idolatrie und einem theoretischen Quietismus, der sich
gu der Auffindung historischer Resultate befriedigte, unbekümmert um ihre praktische
Hraughparkeit. Dem trat zunächst die Bildung einer reineren Rechtsphilosophie entgegen,
— mehr die Auffindung eines absoluten Naturrechts als ihre Aufgabe ansah,
* nur die allgemeinen Begriffe und Ideen, die in den einzelnen Volksrechten zur
reten historischen Erscheinung kommen, in ihrer Allgemeinheit und Notwendigkeit