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II. Zivilrecht.

erkennen wollte. Sie begründete damit eine schärfere Scheidung des philosophischen und
historischen Elements im Rechte, dann aber wurde auch das praktische Ziel der Rechts-—
vissenschaft? wieder mehr in den Vordergrund gestellt durch die allgemeine Bewegung, die
infolge des Jahres 1848 auf dem Gebiete der inneren Politik und der Gesetzgebung
entstand und dem ganzen geistigen Leben Deutschlands eine überwiegend praktische und
realistische Richtung gab. Auch die romanistische Wissenschaft faßte ihre Aufgabe wieder
schärfer ins Auge. Sie suchte das geltende römische Recht prinzipieller zu erfassen, die
selbständige innere Konstruktion der Rechtsbegriffe aus ihren praktischen Elementen zu
Jewinnen, den Gegensatz der römischen und der modernen Anschauung schärfer hervor⸗
zuheben uͤnd in seinen Konsequenzen zu verfolgen. Die Autorität des reinen römischen
Rechts litt dabei manche Einbuße, seine wahre Bedeutung als Element des neuzeitlichen
deuischen Rechtslebens wurde dadurch nur gehoben!.
Das Resultat der gesamten Entwicklung für den Standpunkt der Theorie des
Pandektenrechts läßt sich kurz dahin zusammenfassen, daß die einzelnen Elemente, deren
einseitige Ausbildung die einzelnen Entwicklungsstufen bestimmte, das exegetische, historische,
praktische, dogmatische und philosophische, jetzt organisch zu einem Ganzen verbunden
wurden. Die Wissenschaft suchie die Rechtsbegriffe selbständig in ihrer allgemeinen Natur
und inneren Konftruktion zu erfassen, ihre konkrete Gestaltung im römischen Rechte nach—
zuweisen, ihre etwaige Umwandlung oder Erweiterung im Leben der Neuzeit und im
modernen Bewußtsein zu verfolgen und danach ein System des römischen Rechts in
seiner wirklich praktischen gemeinrechtlichen Gestalt aufzustellen.
Aus dem Gesagien ergibt sich, daß als Quelle des Pandektenrechts, so lange es in
Deutschland galt, nicht das römische Recht allein, nur mit Weglassung des Antiquierten,
angesehen werden konnte, sondern daß damit die neueren Gewohnheiten und Gesetze ver—
bunden werden mußten, sofern sie bloße Modifikationen des römischen Rechts enthielten,
wie z. B. die allgemeine Klagbarkeit der Verträge, nicht aber, sofern sie selbständige neue
Rechtsinstitute geschafft hatten, wie z. B. die eheliche Gütergemeinschaft, das Urheber-,
Patentrecht u. a. m., diese bildeten vielmehr den Inhalt des sogenannten deutschen
Privatrechts.
Dabei gehörten zu den Gewohnheiten nicht nur die eigentlich deutschen allgemeinen

1 Die neuesten Lehr- und Handbücher des heutigen römischen Rechts, in denen auch die speziellere
Literatur sür die einzelnen Lehren 5 ift, sind: Arndts, Lehrbuch der Pandekten. 14. Aufl.
bon Pfaff und Hofmann. 1880; Baron, Vandekten. 9. Aufl. 1896; Bekker, System des heut.
Pandektenrechts I 1886, I1I. 1889; Brinz, Lehrbuch der Pandekten. 2 Bde. 188771. 2. Aufl.
Bo. 1 1878 Bd. IV 1895, herausgeg. von Lotmar; außerdem 83. Aufl. In. 1884; Dernburg,
Pandekten. 8 Bde. 7. u. 6. Aufl. 1900; Hol der, VPandekten J. 1886—91; Holzchuher, Theorie und
Kafuistik des gemeinen Zivilrechts. 8 VBde. 8. Aufl. von Kuntze. 1863; Keller, Pandekten. 2. Aufl.
don Lewis. 1866, Puchta, Pandekten. 11. Aufl. von Rudorff., 1872. 12. Aufl. von Schirmer.
18773 J. A. Seuffert, Prattisches Pandektenrecht. 3 Bde. 4. Aufl. von E. A Seuffert.
1860272; Sintenis, Das praktische gemeine Zivikrecht. 3 Bde. 8. Aufl. 1868;3 v. Vangexow,
Lehrbuch der Pandekten. 8 Bde. 7, Aufl. 1868 bis 1869; Wendt, Lehrbuch der Pandekten 1888;
Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts. 8 Bde. 8. Aufl, (besorgt von Kipp) 1800; C. G.
v. Wächter, Pandekten. 2 Bde. von O. v. Wächter. 1880. 81. Dazu das unvollendete System
des heutigen römischen Rechts von v. Savigny: Allgem. Teil 8 Bde. und 2 Bde. vom Obligationen⸗
recht, 1840 -53. Endlich, gleichfalls unvollendet; Regelsberger, Pandekten. 1. Bd. 1888.
Darstellungen des römischen Rechts in seiner modernen Gestaltung in Partikularrechten geben: Wächter,
Handbuch des in Württemberg geltenden Privatrechts. 2 Bde, 188952; Unger, System des öster⸗
Achischen allgemeinen Privatrechts. 8 Bde. Bd. J. 5. Aufl. 1802; Bd. II. 5. Aufl. 1892; Bd. VI.
IRufl 18847 Fr. Förster, Preußisches Privatrecht. Auf d. Grundl. d. Werkes von F, bearb. von
HVt. E Eccius. 4 Bde. 7. Aufl. 1896—97. Dernburg, Lehrbuch des preußischen Privatrechts
nd der Privatrechtsnormen des Reichs. Bd. J 5. Aufl. 1894. Bd. II, 5. Aufl. 1897. Bd. III
. Aufl. 1896; Roth, Bayerisches Zivilrecht. 3 Bde. 1872—74. Bd. J 2. Aufl, 1881. Hervor⸗
zuheben ift auch; Pfaff und Hofmann, Kommentar jzum österreichischen allgemeinen, bürgerlichen
Gelseßbuch. Bde Lu. II, und, Erkurse. 2 Bde. 1877-89. Von außerdeutscher Literatur sind jetzt vor
llem beachtenswert: Girard, Manuel élémentaire de droit Romain. 83. Aufl. Paris 1901 (zwar
bom reinen römischen Recht ausgehend, aber auch für das Studium des Pandektenrechts wertvoll)
und Feérrini, Manuale di Pandette. Milano 1800; Die Modifikationen, welche das römische Recht
durch das deutsche erfahren hat, sind natürlich in diesen Werken nicht berücksichtigt.