3. Bruns-⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 295

Gewohnheiten, sondern auch die schon in Italien bei der Wiederbelebung des römischen
Rechts entstandenen und mit ihm nach Deutschland übertragenen. Die zum gemeinen
Rechte gehörigen Gesetze aber waren: das kanonische Recht, die sogenannten fridericia—
nischen Authentiken! und die deutschen Reichsgesetze, und zwar nicht nur die des alten,
sondern auch die des neuen Reiches.
Das Pandektenrecht war hiernach eigentlich ein allgemeiner europäischer Begriff, es
hat in allen Ländern, die an seiner Ausbildung mitgearbeitet haben, mehr oder weniger
praktische Geltung gehabt, war mehr oder weniger in ihre Gesetzgebungen übergegangen
und bildet bei allen noch immer die Grundlage der Rechtswissenschaft. Indessen hat es
seine unmittelbare praktische Geltung fast überall verloren, (insbesondere auch in Deutsch—
land, seit hier (1. Januar 1900) das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich in
Kraft getreten ist. Die unmittelbare Geltung des Pandektenrechts beschränkt sich auf
wenige europäische und außereuropäische Landstriche, wo in Ermanglung einer ab—
schließenden Kodifikation des Privatrechts noch auf das römische Recht als die ratio seripta
zurückgegriffen wird.)
In den letzten Dezennien der Geltung des Pandektenrechts machten sich bereits
Vorzeichen geltend, welche seiner praktischen und wissenschaftlichen Zukunft sehr bedrohlich
waren. Einerseits begann die vertiefte historische Forschung in den justinianischen Gesetz—
gebungswerken die massenhaften Interpolationen des reinen klassisch-römischen Rechts
aufzudecken, und wenn auch damit die gesetzliche Geltung des justinianischen Systems
keineswegs berichrt war, ergab sich daraus doch ein Moment der Skepsis gegenüber
dem geltenden Gesetz, welches die vertrauensvolle Hingebung bei der dogmatischen Behandlung
ausschließen und daher auf die Dauer zersetzend wirken mußte, da eine gesunde Anwendung
des Rechts den inneren Einklang zwischen dem Gesetzgeber und den Juristen voraus—
setzt. Eine weitere Gefahr drohte dem Pandektenrecht dadurch, daß es in seiner starren
Unveränderlichkeit, welche durch das Eingreifen von Spezialgesetzen nicht behoben werden
konnte, den Anforderungen der modernen sozialen Entwicklung nicht mehr zu folgen ver—
mochte; insbesondere aus diesem Grunde ist es mit Befriedigung zu begrüßen, daß das
Streben nach der Einheit des bürgerlichen Rechts auch eine höhere Sozialisierung der—
selben mit sich gebracht hat, als sie dem Pandektenrecht bei allen Fortbildungsbestrebungen
der Praxis jemals möglich gewesen wäre. Übrigens war auch die Pandektentheorie in
den letzten Jahren ihrer Geltung nahe daran, ihre zentrale Stellung wenigstens in
gewissen Punkten aufgeben zu müssen; insbesondere in den sogenannten allgemeinen
Rechtslehren, wie z. B. die vom objektiven und subjektiven Recht, der juristischen Per—
sonen u. a., hatten die hierzu mindestens ebenso berufenen Disziplinen des öffentlichen
Rechts ihr die einstige Alleinherrschaft zu bestreiten begonnen.
Nichtsdestoweniger muß und wird das Pandeltenrecht auf absehbare Zeit seine
große Bedeutung behalten und jede wissenschaftliche Rechtskenntnis durch vorhergehendes
eindringendes Studium an diesem in seiner großartigen Klarheit und immanenten Logik
unerreichten Gedankenbau bedingt sein.)

bei 83. Das Systemd. h. die systematische Ordnung des Rechts bildet
ei einer Gesamtdarstellung des Rechts die Hauptfrage. Solange man sich an die Ord—
dung der Pandekten, die sogenannte Legalordnung, hielt, kam die Frage noch nicht zum
wußtsein. Indessen war die auf das prätorische Edikt gebaute Pandektenordnung schon
ür das justinanische Recht verkehrt, für das Pandektenrecht war sie völlig sinnlos. Ein—

tangz“ Dies find zwei Gesetze von Kaiser Friedrich J. und ein von den Glossatoren in elf Stücke zer⸗
teiltes Gesetz von —ãs — die zwar 8 für Italien erlassen waren, aber von den Glossatoren
den betreffenden Stellen des Koder eingeschaltet wurden und dadurch mit dem Koder weg in
deuthchland rezipiert wurden. Verschieden davon sind die sogenaunten authenticae communes, d. h. pe
uge die ron den Glossaloren us den Rodellen gemacht und an den betreffenden Stellen des Kodex
ingeschaltet wurhen win g V die Zutt nttea i n ee u 6. Ih, 28. 28 diefe hotten gesebtich
har eine BedentungIn der deuesten dicagabe des oder don Krüger sind die Authentiten nut
in appendix ij mitgetet.