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II. Zivilrecht.

zelne bedeutendere Juristen, wie namentlich Donellus, hatten dies schon früher erkannt
und selbständige Systeme aufzustellen versucht, aber freilich ohne Glück. Erft im neun—
zehnten Jahrhundert, nachdem man die Legalordnung ganz aufgegeben hatte, ist die Frage
nach dem natürlichen Systeme des Rechts allgemeiner geworden und prinzipieller ins
Auge gefaßt worden. Dabei ist man freilich über ein äußeres Schematisieren nach
methodologischer Zweckmäßigkeit wenig hinausgekommen. Dieses zeigte sich gleich bei der
Frage nach dem sogenannten allgemeinen Teile. Mit dem Aufgeben der Legalordnung
nachte sich sofort das Bedürfnis geltend, gewisse Begriffe und Lehren, die fich haupt
sächlich auf alle Arten von Rechten beziehen, also die allgemeinen Voraussetzungen, Be—
tandteile und Wirkungen aller Rechte, in ihrer Allgemeinheit zu erfassen und als solche
den einzelnen Rechten voraufzustellen. Man nannte dies den allgemeinen Teil. Ein
eigentliches Prinzip hatte man dafür nicht, und daher stellte jeder nach Belieben dahin,
was er sonst nicht recht unterzubringen wußte. Dieses rief eine Reaktion hervor, die
bis zur völligen Verwerfung des allgemeinen Teils ging. Man bildete sich nun ein,
logischer zu verfahren, wenn man die allgemeinen Elemente, die man doch nicht entbehren
konnte, einfach koordiniert in eine Reihe mit. den einzelnen Rechten felber stellle over
einzelnes wohl gar hinter dieselben, weil es sich doch auf alle bezöge!“ Als ob damit
die Idee des allgemeinen Teils nicht ganz von selbst gerechtfertigt wuͤrde. Sie war eine
durchaus richtige. Sie beruhte einfach auf den logischen Kategorien des Allgemeinen-Besonderen
 und Einzelnen. Das allgemeine Wesen kommt durch die besonderen Arten
in den einzelnen Fällen zur wirklichen Erscheinung. Der allgemeine Teil ist demnach
nicht eine beliebige Häufung allgemeiner Sätze, sondern ganz scharf die Bestimmung des
allgemeinen Wesens der Rechte im Gegensatze zu den besonderen Arten. Das allgemeine
Wesen der Rechte kann aber nicht mit einigen allgemeinen Phrasen abgemacht werden,
sondern ist in seinen allgemeinen Elementen felber zu bestimmen, Es besteht darin, daß
—DD— seiner
Lebensinteressen anerkennt und zum subjektiven Rechte erhebt und daher in ihrem Schutze
seine eigene Objektivität zur Geltung zu bringen hat. Die Lehre vom objekliven Rechte,
vom subjektiven Rechte und vom Schutze sdes Rechts sind daher die drei notwendigen
Bestandteile des allgemeinen Teils.
Der besondere Teil hat das System der einzelnen Rechte darzustellen, natürlich
nach ihrer organischen Gestaltung im Organismus des Lebens selber, nicht, wie Puchta
wollte, in einer Zerschneidung der Lebensverhältnisse nach den abstrakten Kategorien der
Rechte. Der Organismus der Privatlebensverhältnisse ist aber folgender:
1. Die Grundlage bildet die Existenz des Menschen als einzelnen rechtsfähigen
Subjekts oder Person für sich und in seiner allgemeinen sozialen Verbindung mit den
anderen. Als Mensch und Person eristieren heißt aber frei sein und Herr des Unfreien,
d. h. der äußeren Natur, der Sache, sein können. Person und Eigentum sind daher
die ersten Grundlagen des Rechts. Durch die soziale Verbindung der Personen und
Eigentümer entsteht dann der Begriff des rechtlichen Verkehrs und damit die Begriffe
des Rechts an einer fremden Sache und der Obligation. Die Person kann ihre Freiheit
zwar nicht im allgemeinen aufgeben, es ist aber eine Ausübung der Freiheit selbst, sich
im einzelnen gegen andere rechtlich beschränken und verpflichten zu können. Das dadurch
entstehende Recht auf Erfüllung der Verpflichtung bildet eine weitere äußere Macht der
Person neben dem Sachenrechte. Der Begriff des Eigentums erweitert sich dadurch zu
dem des Vermögens. Person und Vermögen sind danach die allgemeinen abstrakten
Grundlagen des Privatrechts; alle weiteren Verhältnisse bestehen stets nur in besonderen
Ausgestaltungen und Modifikationen des allgemeinen abstraäkten Personene und Ver—
mögensrechtes. Die Person wird aber als Subjekt der Rechte im allgemeinen Teile
bestimmt, so daß für die speziellen Teile nur das Vermögen Sachen- und Obliga—
tionenrecht bleibt.
2. Der Mensch existiert nicht abstrakt atomistisch als Person, sondern wesentlich
nur als einzelnes, endliches Glied der gesamten unendlichen Gattung in enger Verbindung
mit ihr. Die Gattung pflanzt sich in den einzelnen fort, erhält sich und besteht in