3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 297
ihnen. Die rechtliche Gestaltung dieses Gattungslebens des Menschen schließt folgende
Verhältnisse in fich:
a. Die Entstehung des einzelnen durch den Gattungs- oder Geschlechtsprozeß,
de h. die Differenz und Vereinigung der Geschlechter, die Zeugung und die Abstammung.
darauf beruht die Familie und ihr Recht, namentlich die Ehe und die väterliche
ewalt.
b. Die einzelne endliche Eristenz ist der natürlichen Hilflosigkeit durch Kindheit,
Wahnsinn u. dgl. unterworfen; die Gattung erhält sich aber in den einzelnen und sorgt
daher für den, der nicht selber für seine Rechte sorgen kann. Darauf beruht das Vor—
mundschaftsrecht. Die Gattung ist dabei natürlich nicht abstrakt im ganzen tätig,
sondern in den kleineren Einheiten, durch die der einzelne mit ihr verbunden ist, nämlich
in der Familie und im Volk, d. h. Steat.
e. Der einzelne ist die endliche vorübergehende Existenz der bleibenden Gattung;
mit dem Tode des einzelnen hören daher zwar seine individuellen Rechte und Pflichten
auf, sein Vermögen bildet aber einen Bestandteil des allgemeinen sozialen Gattungs—
organismus, bleibt daher bestehen und geht auf die überlebende Gattung über, die auch
hier durch Familie und Staat vertreten wird, falls der Verstorbene nicht selber anders
bestimmt hal. Darauf beruht das Erbrecht.
3. Mit diesen beiden Rechtssphären, dem abstrakten Vermögensrechte und den Ver—
hältnissen des Gattungslebens, hörten unsere Systeme des Zivilrechts auf und zwar
meistens, als ob es gar nichts weiter in der Welt gäbe. Im römischen Rechte findet sich
allerdings auch nicht viel mehr, wenigstens nichts fuͤr uns Brauchbares. In der reicheren
Gestaltung des germanischen und modernen —
eine ganze Reihe weiterer Verhältnisse, die wenigstens bei der Anlage des Systems mit
in Betracht gezogen werden müssen, wenn auch ihre Ausführung vom System des
römischen Rechts ausgeschlossen bleiben muß. Es sind dies alle die Verhältnisse, die auf
der organischen Gliederung des sozialen Lebens und Verkehrs der Menschen und der
besonderen Stellung und Tätigkeit der einzelnen darin beruhen. Im älieren deutschen
Rechte gestaltete sich alles dies unter der Form des Rechts der besonderen Stände. Im
Rechte der Gegenwart ist es der Begriff des sozialen Verkehrsrechts, der dieses Gebiet
beherrscht. Es umfaßt Landwirtschaft, Bergbau, Handwerk, Fabrik, Handel jeder Art
und Schiffahrt und außerdem auch das gesamte Genossenschafts? und Korporationswesen,
welches bei der Lehre von den juristischen Personen im allgemeinen Teile eine vieil
zu einseitige und beschränkte Stellung hatte.
Übersieht man das Resultat, so ergibt sich, was immer der beste Prüfstein für eine
Theorie ist, daß die naiv praktische Auffassung bei ihrem Schematisieren im roͤmischen
System längst von selbst auf die natürliche Ordnung gekommen war, nur ohne inneres
Prinzip, sowohl im allgemeinen Teile als in der Reihenfolge von Sachen-, Obligationen-,
Familien- Vormundschafts⸗ und Erbrecht. Unglückliche Versuche der Anderung bestätigten
die Regel. Im deutschen Syftem hat man sich natürlich auch hier lange nicht vom
roͤmischen frei machen konnen, die besonderen modernen Verkehrsverhältnisse mußten sich
in das römische Gachen- und Obligationenrecht einzwängen lassen, Adoch“ hat lich dies
neuerlich zumeist in vorteilhafter Weise geändent.*