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II. Zivilrecht.

Allgemeiner CTeil.
4. Die Vandektenlehre vom objektiven Recht.
l. Allgemeine Natur des Rechts.
F 4. Die Grundlage der Rechtsordnung im Staate ist das Dasein eines objektiven
Rechts, d. h. allgemeingültiger Rechtssätze, nach denen alle einzelnen Rechtsverhältnisse zu
heurteilen sind. Nicht nur die subjektive Willkür, sondern auch die Zufälligkeit der sub—
jektiven Ansichten und Meinungen über das, was „an sich“ oder „von Natur“ recht sei,
muß in der wirklichen Rechtsordnung der Firierung bestimmter, objektiv aufgestellter
Rechtsnormen weichen. Ob die Aufstellung durch Gesetz der Staatsgewalt oder Gewohn—
heit des Volkes oder durch irgend eine Mittelform von beiden geschieht, ist gleichgültig.
Man darf den Begriff des positiven Rechts nicht auf die Vorschrift der Staatsgewalt
liber das, was sie als Recht beobachtet wissen will, stellen. Das Recht ist nicht ein
bloßes Mittel für den Staatszweck, sondern hat in sich selber, in der Rechtsidee, seinen
jelbständigen Grund.
Näher zu bestimmen ist dabei:
1. Der Inhalt. In seinem vollen Umfange schließt das objektive Recht das
zesamte Staats- und Rechtsleben des Volkes in sich. Indessen scheidet es sich nach den
zwei Hauptrichtungen des gesamten Volkslebens, dem Privatleben und den öffentlichen
Verhältnissen, in zwei Hauptteile oder -massen, Privatrecht und öffentliches Recht. Ent—
sprechend zerfallen auch die subjektiven Rechte der einzelnen in Privatrechte und öffent—
liche Rechte. Der Unterschied ist praktisch äußerst wichtig, die Grenze aber sehr streitig.
Früher wollte man einfach nach den Subjekten der Rechte unterscheiden, ob sie dem
Staate oder den Untertanen zuständen, allein unzweifelhaft können beide beide Arten von
Rechten haben. Neuere Gesetze unterscheiden nach dem Rechtsgrunde Rechte aus öffent—
ichem und privatrechtlichem Titel; allein dabei wird die eigentliche Scheidung schon vor—
ausgesetzt. Das Prinzip kann nur im Inhalte und Zwecke des objektiven wie des sub—
jektiven Rechts liegen; die römische Bestimmung, daß das Privatrecht „ad singulorum utilitatem
 spéctat“, das öffentliche „ad statum reipublicae“, ist die einzig richtige und
auch völlig zureichende: utilitas singulorum ist das besondere Interesse der einzelnen
als solcher, ihr Privatinteresse, status reipublicas der Zustand und die Interessen des
Staates und der Gesamtheit!. Natürlich können bei vielen Verhältnissen beide Rücksichten
und Interessen verbunden sein, z. B. bei den Rechten der Staatsdiener; auch können ein—
zelne Verhältnisse im Laufe der Zeit ihren Charakter verändern, wie z. B. das Lehns—
vesen. Überhaupt aber gehören zum öffentlichen Rechte im objektiven Sinne nicht bloß
die Bestimmungen über die Staatsverhältnisse, sondern auch alle diejenigen Bestimmungen
bei Privatverhältnissen, die die Wahrung des öffentlichen Interesses bei denselben zum
Zwecke haben, wie namentlich die, welche die Formen der AÄußerung des Privatwillens
und die Schranken seiner Geltung bestimmen. In dieser Ausdehnung ist der Begriff
des ius publicum auch schon im roͤmischen Rechte gefaßt.
Das Grundprinzip für den gesamten Inhalt des Privatrechts liegt in der Durch—
führung der freien Persönlichkeit des Menschen, natürlich nicht bloß als abstrakten
Willenssubjektes, sondern den verschiedenen Seiten seines Wesens entsprechend. Indessen
darf man sich den Inhalt des Rechts nicht als eine einfache konsequente Entwicklung
dieses Prinzips denken. Die positive Gestaltung des Rechts im wirklichen Leben der
Völker geht nicht so theoretisch vor sich; die Rechtssätze entstehen darin selbständig neben—
einander, zwar stets von der allgemeinen Idee durchzogen und beherrscht, aber doch oft
in freierer Bildung nach Bedürfnissen und auch Zufälligkeiten des Lebens. Abgesehen

Hierwider: Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht. 1878. S. 109 ff. — Im allgem.
ogl. Jeklinek, Allgem. Staatslehre J, 345.