3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 299
von den daraus hervorgehenden Unregelmäßigkeiten im Rechte, sind dann aber noch drei
Begriffe, die vielfach geradezu direkte Abweichungen von der eigentlichen Rechtskonsequenz
begründen, die Billigkeit, die Sittlichkeit und das öffentliche Wohl.
a. Die Billigkeit (aequitas) ist das Prinzip der rechtlichen Gleichheit, aber der
wahren inneren im Gegensatz zu einer bloß formalen äußeren. Sie beruht auf dem
Satze: Gleiches soll gleich, Ungleiches ungleich behandelt werden. Ohne wesentliche innere
Verschiedenheiten sollen keine äußeren rechtlichen Unterschiede gemacht werden, es sollen also
keine unbilligen Privilegien gegeben werden; wo aber innerlich wesentliche Verschiedenheit
ist, da soll auch äußerlich im Rechte eine verschiedene Behandlung eintreten, sollen also
billige Ausnahmen von der allgemeinen Regel zugelassen werden.
b. Sittlichkeit. Das Recht ist zwar an sich von der Moral geschieden, doch bildet
es einen Teil der gesamten sittlichen Ordnung und darf daher in keinen direkten Gegensatz
zur Moral treten. Das Unsittliche darf daher als solches weder Grund noch Gegenstand
von Rechten sein. Darauf beruht namentlich die Ungültigkeit unsittlicher Verträge und
Bedingungen.
e. Das öffentliche Wohl. Das Recht ist an sich unabhängig von der öffentlichen
Wohlfahrt, und für die Anwendung des bestehenden Rechts hat man sogar den Satz
aufgestellt: ßat iustitia, pereat mundus. Bei der Aufstellung des objektiven Rechts
selber darf und soll aber der Staat Rücksicht auf das öffentliche Wohl nehmen und aus
sogenannten Nützlichkeitsrücksichten der verschiedensten Art Ausnahmen von der Rechts—
konsequenz anordnen.
Nach allem diesen zieht sich ein Gegensatz von Rechtskonsequenz und Ausnahme
oder von regelmäßigen und anomalen Rechtssätzen durch das ganze Recht hindurch und gibt
ihm vielfach einen so bunten Inhalt, daß der Faden der Einheit oft nur schwer fest—
zuhalten ist. Der Gegensatz wird im römischen Rechte durch ius communé und vinzulare
 bezeichnet. Das letztere wird auch privilegium genannt. Ursprünglich bedeutet
dies Worl zwar eine lex in privum, d. h. ein Gesetz für eine einzelne Person, also eine
spezielle Ausnahme vom Gesetze nut für einen einzelnen Fall, wie z. B. Begnadigung
eines Verbrechers, doch ist das Wort bei den Römern und bei uns auch für die generellen
Ausnahmen, die im Gesetze selber angeordnet sind, die daher einen Teil desselben bilden,
gebraucht, wie z. B. Privilegien der Soldaten, der Weiber u. a. Ebenso wendet man es
auch auf die einzelnen subjektiven Rechte an, die jemandem aus einem ius singulare zustehen.
2. Rechtliche Kraft. Das objektive Recht beherrscht und ordnet das gesamte
ihm unterworfene soziale Leben der Menschen. Es normiert also die Rechte und Pflichten
der einzelnen, d. h. Linerseits gewährt es einem jeden das rechtliche Maß seiner Freiheit
und gibt ihm insoweit Recht, Befugnis, Erlaubnis zum Handeln, andererseits bestimmt
es die entsprechenden Pflichten der anderen, befiehlt ihre Erfüllung, verbietet das Zu⸗
widerhandeln uͤnd ordnet nötigenfalls auch Strafen dafür anm. Man hat daraus in
älterer Zeit eine Einteilung der Gesetze in permissive, präzeptive, prohibitive und punitive
gemacht. Meuerlich unterscheidet man insbesondere Normen, welche ein rechtliches Können
(oder Nichtkönnen), z. B. den wirksamen Abschluß von Rechtsgeschäften, und solche,
welche ein rechtliches Dürfen (oder Nichtdürfen) begründen; letztere fetzen immer das
Können als gegeben voraus. So begründen die sogenannten trennenden Ehehindernisse
die Nichtigkeit der damit behafteten Ehe, also eine Unmöglichkeit der wirksamen Ehe⸗
schließung (Nichtkönnen), auffchiebende Ehehindernisse dagegen nur die Unerlaubtheit
Nichtdürfen) der (trotz ihrem Vorhandensein wirksam abgeschlossenen) Ehe. Die große
Tragweite dieses Gegensatzes wird jetzt allgemein anerkannk.) J
Die rechtliche Kraft der Gesetze im Privatrechte ist nun aber keineswegs die, daß
sie unbedingt stets auf alle Verhältnisse aungewender werden müßten. Im Gegenteil, wo
es sich nur um Privatinteressen der Parteien handelt, über welche diese freie Gewalt
haben, können sie durch Vertrag oder Testament nach Belieben anders als das Gesetz
darüber verfügen, die Bestimmungen des objektiven Rechts kommen immer nur soweit
zur Anwendung, als die beteiligten Personen nicht selber andere Verfügungen getroffen
haben. Man nennt dies ungenau das Recht der Privatautonomie. Wenn und insoweit