3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 301

Individuen als solcher sind, daß aber das objektive Recht als solches ein objektives Dasein
über den Individuen haben muß. Es muß irgendwie objektiv als ein gemeingültiges
und eine die einzelnen wirklich beherrschende Macht gesetzt werden. Das eben geschieht
durch die Form des Gesetzes oder durch die Gewohnheit.
Die Identifizierung von Volksüberzeugung und wirklichem Rechte führt zu dem
sonderbaren Widerspruche, daß einerseits sehr gegen Gesetzgebung geeifert wird, weil sie
so leicht die wahre Volksüberzeugung verkenne und Irrtuͤmer fixiere, und andererseits
das Gesetz doch für bloßes Erkenntnismittel der Volksüberzeugung erklärt wird, somit
jede Torheit, Einseitigkeit, Härte der Gesetzgebung ohne weiteres auf Rechnung der Volks—
überzeugung gesetzt und der Einfluß von Willkür, Irrtum, Zufall auf die Gesetze ganz
negiert wird: denn sonst müßte neben dem Gesetze eine Untersuchung über seine Über
einstimmung mit dem Volksbewußtsein zulässig sein, was natürlich keine Rechtstheorie
Iullassen kann. Derfelbe Fehler liegt bei der Idee zu Grunde, daß die Wissenschaft eine
Rechtsquelle sei, weil sie bei entwickelteren Zuständen der Völker das Rechtsbewußtsein
des Volkes repräsentiere!. Das ist in betreff des Inhaltes des Rechts bis gauf einen
gewissen Grad richtig. Allein wie der Inhalt der Volksüberzeugung nur durch Gesetz
oder Gewohnheit wirkliches Recht werden kann, ebenso auch der Inhalt der Wissenschaft.
An sich ist er es nicht. Eben darum ist auch die von den Germaniften behandelte Frage,
ob bei Zwiespalt zwischen den Volksüberzeugungen und den Ansichten der Juristen das
Volksrecht oder das Juristenrecht vorgehe, juristisch gar nicht möglich. Beide sind kein
wirkliches Recht, sondern nur gärende und kämpfende Elemente, von denen schließlich
zines das andere in Gesetzen oder Gewohnheiten überwindet und damit dann wirkliches
Recht wird. Eben darum kann es auch keine selbständige Theorie des Volks- und des
Juristenrechts geben. Noch weniger bildet die Wissenschaft insofern eine selbständige
Rechtsquelle, als sie die Prinzipien des bestehenden Rechts nachweist und zu ihren Kon—
sequenzen entwickelt. Denn darin ist der Sache nach überhaupt gar keine Rechtsproduktion
enthalten. Ebensowenig liegt eine solche in der richterlichen Rechtsprechung, die nur eine
Anwendung des geltenden Rechts auf einzelne Fälle darstellt?. Nur kann auch hier der
Inhalt eines festen Gerichtsgebrauchs durch allgemeine Gewohnheit in Recht übergehen.

—. 86. 1. Gesetz. Gesetz nennt man im engern Sinne die von der höchsten
Staatsgewalt aufgestellten objektiven Rechtssätze. Der Begriff ist aber an sich im Gegen—
satz von Gewohnheitsrecht weiter. Der allgemeine Unterschied ist Satzung und Gewöhnung.
Gesetz ist jede Satzung oder Setzung eines wirklich gültigen und verbindenden objektiven
Rechissatzes. Ob“ es? von der obersten Staatsgewalt geschieht oder von irgend einer
anderen im Staate dazu berechtigten Gewalt, von Beamten, Behörden, Gemeinden, Korpo—
rationen, selbst Familien, kann zwar für Umfang, Kraft, Dauer der Geltung von Wichtigkeit
 sein, das Wesentliche des Begriffes ist überall dasselbe. Es besteht nur darin, daß
pon jemandem, der die Gewalt dazu hat, eine objektive Rechtsregel fuür irgend welche Ven
hältnisse gesetzt oder aufgestellt ist, die maßgebend und rechtsverbindlich für sie ist. Die
Beschrankung der Definition auf die höchste Staatsgewalt ist noch ein Rest von der Idee,
daß alles Recht eigentlich vom Staate komme. Die Edikte der römischen Prätoren und
die Autonomie der deutschen Gemeinden und Korporationen gehören daher vollständig
anter den allgemeinen Begriff der Gesetzgebung, sie find beschränkte Gesetzgebungsgewalten.
Dagegen ist die sogenannte Privatautonomie bei Verträgen und Testamenten desentlich
von der Gesetzgebung zu trennen, weil sie kein obiektives Recht aufstellen, sondern nur
subjektive Rechte geben kann.
.. „Die Frage, wer im Staate Gesetze geben kann und in welcher Form, ist lediglich
rine staatsrechtuůche und hängt von der konkreten Staatsverfassung ab. Dadurch, daß die⸗
selbe die Drontag hewise aten be höchsten Staatsgewält vorbehält und dafür

— ——

Thnn?* Savigny, Syystem Jz.143; Beseler, Syftem des deutschen Privatrechts 5 84—86:
Thol, Eintcitum in das deutsche —— * 55257.
Ganz anders O. Bülow, Gesetß und Richteramt. 1885.