II. Zivilrecht.
III. Die Aufhebung der Gesetze.
88. Gesetze und Gewohnheitsrechte dauern von selbst solange fort, bis sie durch
neue Gesetze oder Gewohnheitsrechte aufgehoben werden. Dadurch, daß die Umstände
und Verhaͤltnisse, die die Veranlassung und die Motive zur Einführung des Gesetzes
gaben, wegfallen oder sich so ändern, daß das Gesetz nun nicht mehr gegeben werden
würde und jetzt unnötig, unpassend, nachteilig erscheint, wird das Gesetz nicht von selbst
aufgehoben. Die oft aufgestellte Regel: cessante ratione legis cessat lex ipsa ist, in
diesem Sinne genommen, unrichtig. Bloß wenn Gesetze ausdrücklich nur transitorisch für
gewisse Zeiten und Verhältnisse gegeben sind, verlieren sie mit deren Aufhören ihre
Geltung von selbst, und außerdem versteht sich, daß, wenn der Gegenstand, worauf sich
ein Gesetz bezieht, nicht mehr existiert, es auch nicht mehr darauf angewendet werden kann.
Für alle neuen Gesetze gilt die Regel: lex posterior derogat priori. Sie kann
durch keine sogenannte salvatorische Klausel des älteren Gesetzes ausgeschlossen werden,
höchstens kann, wie oft bei Verfassungsgesetzen, eine erschwerende Form angeordnet werden.
Sie tritt auch stets ganz von selbst ein, ohne daß es einer besonderen sogenannten deroga—
torischen oder kassatorischen Klausel in dem neuen Gesetz bedürfte. Der Grund der Auf—
hebung ist zwar der Wille des neuen Gesetzes, allein in jeder neuen Position desselben
ist die Negation des widersprechenden alten von selbst enthalten. Darum ist auch der
Umfang der Aufhebung, wenn das neue Gesetz nichts ausdrücklich darüber bestimmt, rein
nach dem Prinzipe des Widerspruchs zu bestimmen, also: alles Widersprechende ist auf—⸗
gehoben, alles Nichtwidersprechende bleibt. Daraus folgt, daß mit der Aufhebung eines
Rechtssatzes seine Folgesätze stets von selber mit aufgehoben sind, seine Nebensätze und
Ausnahmen dagegen bleiben und mit dem neuen Rechtssatze verbunden werden müssen —,
mmer falls das neue Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Scheidung von beiden aber,
aamentlich in betreff der Folgesäͤtze, Nebensätze und Ausnahmen eines aufgehobenen all—
gemeinen Rechtssatzes, muß durch scharfe Entgegenstellung der Prinzipien und Absichten
des alten und neuen Gesetzes gewonnen werden. Die oft aufgestellte Regel, die alte lex
zspecialis werde durch die neue genéralis nicht aufgehoben, ist in dieser Allgemeinheit
falsch oder doch nur insofern haltbar, als man unter der lex specialis eine von einer
Regel geltende Ausnahme versteht, welche allerdings durch die Aufstellung einer abweichenden
reuen Regel im Zweifel nicht beseitigt wird.

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IV. Die Ausslegung der Gesetzet.
F 9. Die Anwendung der Gesetze ist bedingt durch ihre Auslegung. Die Aus—
legung der Gesetze ist die Darlegung ihres Inhaltes, d. h. die Feststellung der Fälle,
die darunter fallen, und der Grundsätze, die für dieselben gelten sollen. Die Erklärung,
d. h. Klarmachung dunkler Gesetze, ist nur ein Teil davon. Es war ein schiefer Gedanke
der älteren Theorie, daß Auslegung nur bei mangelhaften und dunkeln Gesetzen statt—
finden könne. Sie ist bei jedem, auch dem klarsten, Gesetze nötig, weil kein Gesetz alle
Fälle, die es umfaßt, im voraus einzeln aufzählen kann. Die Auslegung ist darum auch
aicht als bloße Feststellung des unmittelbaren Sinnes einzelner Gesetze aufzufassen, sie
soll vielnehr den gesamten Inhalt des objektiven Rechts in allen seinen Prinzipien und
Konsequenzen aus den Gesetzen darlegen und für alle Fälle, die der Reichtum des Lebens
bietet, die entsprechende rechtliche Entscheidung gewähren. Das positive Recht ist nicht
eine zusammenhangslose Masse einzelner Befehle, sondern ein organisches Ganze, welches
das gesamte Leben umfaßt und daher für jeden Fall eine Entscheidung in sich schließt.
Jeder Rechtssatz, den ein Gesetz ausspricht, ist ein Prinzip, das nicht nur in seiner un—
mittelbaren Wortfassung gilt, sondern als solches mit allen darin enthaltenen Konsequenzen
anerkannt werden muß. Darum kann es auch keine eigentlichen Lücken im Rechte geben.
Wo ausdrückliche Bestimmungen in den Gesetzen fehlen, müssen und können sie durch
Schlußfolgerungen aus den vorhandenen ergänzt werden. Der Richter kann daher nie
v. Savigny, System J. Kapitel 4. Vgl. auch Sohm, Institutionen. 10. Aufl. 1901. 88.