3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 305

die Entscheidung eines Falles wegen einer Lücke in den Gesetzen ablehnen. Mit Recht
erklärt der Code Napoléon dies für eine Justizverweigerung. Früher fragte man,
welches Recht subsidiär bei Lücken der Gesetze anzuwenden sei. Das österreichische Gesetz
buch verwies auf das Naturrecht, das preußische auf die Gesetzgebungskommission. Beides
ist verfehlt. Natürlich muß die Auslegung dem Richter unbeschränkt zustehen. Bei
schwierigen Auslegungsfragen den Richter an die Gesetzgebung verweisen ist ein klägliches
Mißtrauen des Staats in seine Richter und eine arge Vermischung von Recht und
Gesetzgebung.
Auslegung ist Wissenschaft. Die Kraft ihrer Resultate hängt daher von der
Richtigkeit ihrer Gründe ab. Doch kann der Sinn eines Gesetzes für die praktische An—
wendung auch durch neue Gesetze oder Gewohnheiten festgestellt werden (sogenannte
authentische und Usualinterpretation). Dann muß diese Deuktung unbedinat gelten, ohne
Rüdsicht auf ihre Richtigkeit.
Die erste Aufgabe der Auslegung ist nun, den unmittelbaren Inhalt der einzelnen
Gesetze festzustellen, also den juristischen Gedanken, den Rechtssatz, den sich der Gesetzgeber
selber dabei gedacht hat. Es gibt dafür zwei Wege: man kann entweder a posteriori
aus den Worten, aus den Ausdrucksmitteln des Gedankens zu dem Gedankfen selber
kommen oder a priori aus den Elementen, aus denen er selbst hervorgegangen ist.
Die Interpretation aus den Worten schließt in sich:
a. die lexikalische Bedeutung der einzelnen Worte,
2. ihre-Verbindung zu Sätzen nach den Regeln der grammatischen Kon—
ttruktion,
die Vereinigung der Sätze zu einem Gedanken nach den Grundsätzen der
formalen Logik. —
2. Die Elemente, aus denen der Gedanke eines Gesetzes hervorgehen kann, und aus
denen daher a priori Schlüsse auf seinen Inhalt gezogen werden können, sind seine Ver—
gangenheit, Gegenwart und Zukunft, d. h.
a. seine hist orische Entstehung und Ausbildung,
b. sein dogmatischer Zusammenhang mit dem ganzen Rechtssysteme als ius
commune oder singulare,
q. sein legislativer Zweck für die zukünftige Gestaltung des Lebens.
Beide Wege oder Mittel muͤssen natürlich zur vollen Interprelation eines Gesetzes
stets verbunden werden; sie ergänzen sich und bilden gegenseitig die Probe ihrer Richtig—
keit. Es ist eine rohe Vorstellung, die Worte seien das Gesetz und müßten allein eni—
scheiden, nur wenn sie unklar wären, dürften die mehr idealen Elemente zu Hilfe gezogen
werden. Doch war dies die althergebrachte Ansicht, die man mit den überdies un—
passend gewählten Ausdrücken: grammatische und logische Interpretation, zu formulieren
suchte. Savigny hat die ganze Idee glücklich beseitigt; weniger gelungen ist es, wenn
an die Stelle der alten Einteilung eine neue von ,vier Elementen“ der Interpretation
etzt, einem grammatischen, logischen, historischen, systematischen.
li Der Rechtssatz, dessen Feststellung das Ziel der Auslegung ist, besteht im wesent—
lichen stets darin, daß fuͤr beftimmte Tatsachen eine bestimmte Rechtsregel aufgestellt wird,
zwar aus bestimmten Gründen, die in irgend welchen bestimmten Eigenschaften der
—— beruhen. Man unterscheidet danach dispositio und ratio legis. Die Aus—
uns hat stets beide zu ermitteln, da die Tragweite der Disposition sich nur aus ihrem
nn feststellen laäßgt und die eigentliche Absicht des Gesetzes den Inhalt bildet, welcher
h Gesetze erhoben ist. Nicht die Worte sind das Gesetz, sondern der Gedanke, der in
nen ausgedrückt ist; sie als solche sind nur das Ausdrucksmittel. Demgemäß sind un—
—* unvollständige, mehrdeutige Worte möglichst der sonst zu ermittelnden Absicht des
pe gemäß zu interpretieren, und wenn Worte und Absicht entschieden nicht harmo⸗
—— geht die letztere vor. Sind die Worte zu eng gefaßt, so müssen sie extensiv
Veeehhert werden, wenn zu weit, restriktiv. Im Zweifel muß man freilich an den
ꝛ⸗ * festhalten, und bloße Härten, Unbilligkeiten und Unzweckmäßigkeiten sind an sich
ein Grund, von einem klaren Wortlaute abzuweichen.
Eneykloradie der Rechtswistenfgaft. 5., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J