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II. Zivilrecht.

Von der Feststellung des unmittelbaren Inhalts der einzelnen Gesetze hat die Aus—
legung zu den Konsequenzen fortzuschreiten, die sich logisch daraus ergeben, ohne speziell
ausgesprochen oder auch nur zum bewußten Gedanken des Gesetzgebers gelangt zu sein.
Es gehören dahin zunächst die Konsequenzen für das betreffende Verhältnis selber in
seinen weiteren Detailfragen, dann aber auch die Konsequenzen für andere, gleichartige
Verhältnisse, für die keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen existieren. Auf diese sind
die Gesetze aru öνον, d. h. secundum rationem legis, auszudehnen. Gerade durch diese
sogenannte analoge Behandlung ähnlicher Verhältnisse wird die Ausfüllung aller Lücken
der Gesetze möglich gemacht und die innere Harmonie des ganzen Rechtsorganismus
erhalten. Natürlich muß sie vorsichtig geschehen, man darf nicht bloße Ähnlichkeiten zu
allgemeinen Gleichstellungen ausdehnen, und anomale Rechtssätze oder Privilegien dürfen
nicht übertragen werden; man darf nicht, wenn das Gesetz für einen Fall eine Ausnahme
macht, darum auch andere, ähnliche Fälle ausnehmen.

V. Die zeitliche und örtliche AInwendung der Gesetze!.
8 10. Allgemeines. Bei der Anwendung der Gesetze auf die einzelnen Tat—
sachen ist die Ausdehnung, in der sie geschehen muß, zu bestimmen. Soll der Richter
stets nur das gegenwärtige Recht und Gesetz seines Landes bezw. Bezirkes zur Anwen—
dung bringen, ohne Rücksicht, wann und wo die Tatsachen vorgefallen sind, höchstens
etwa mit einzelnen Ausnahmen? — oder ist das Prinzip, daß jede Tatsache in der
Regel nach den Gesetzen zu beurteilen ist, unter deren Herrschaft sie vorgefallen ist, wenn
sie auch unter anderen Gesetzen zur Beurteilung kommt? Die Frage hat eine doppelte
Beziehung, eine zeitliche und eine räumliche, d. h. sie entsteht bei verschiedenen Gesetzen
nacheinander und nebeneinander, also wenn Tatsachen unter einem alten, aufgehobenen
Gesetze vorgefallen sind und wenn sie sich in einem fremden Rechtsgebiete unter anderen
Besetzen ereignet haben.
Bei aller Verschiedenheit beider Fälle ist doch die Grundfrage bei beiden dieselbe.
Man hat in älterer und neuerer Theorie gesagt, man müsse davon ausgehen, daß jeder
Staat sein eigenes gegenwärtiges Recht für das beste halte, für besser als früheres und
fremdes, sonst würde er es nicht haben; folglich müsse der Richter auch stets jenes an—
wenden und nicht das schlechtere frühere oder fremde. Es ist das der schulmeisterliche,
bevormundende Standpunkt der Staatsweisheit des achtzehnten Jahrhunderts, wonach das
Volk sein Leben nicht selber gestaltet, sondern nur als Untertan der Gegenstand väter—
licher Beurteilung und Leitung weiser Männer ist, bei denen natürlich die neueste Weis—
heit immer die beste ist. Faßt man dagegen das Recht als eine dem Menschen und
seinem Leben immanente sittliche Idee und Macht auf, so haben die Tatsachen von innen
heraus bei ihrem Entstehen ihren bestimmten rechtlichen Charakter, der ihnen bleibt und
unabhängig von Zeit und Ort stets und überall derselbe sein und als solcher anerkannt
und beurteilt werden muß. Auch ist dies nicht etwa nur der Standpunkt für ein ideales
Naturrecht, das positive Recht muß ihn bei seiner zeitlichen und örtlichen Verschiedenheit
ebenso haben. Jede Zeit hat ihr Recht, und jedes Land hat sein Recht, und zwar ist
das nicht bloß zeitliche und örtliche Weisheit der Staatslenker, sondern eigenstes, im—
manentes Recht der Zeit und des Landes selber. Es steht im engen Zusammenhange
mit ihrem gesamten sonstigen Leben und gibt darum auch jeder Tatsache, die darunter
vorfüllt, ihren festen rechtlichen Charakter, ohne Rücksicht, wann und wo sie zur recht—
lichen Beurteilung kommen wird. Der rechtliche Charakter der Tatsachen, die Gültigkeit
oder Ungültigkeit der Rechtshandlungen kann daher nicht mit der Zeit und dem O-rte
des Gerichts, welches darüber zu entscheiden hat, wechseln, sondern muß stets von Zeit
und Ort ihrer Entstehung abhängen. Das Prinzip für die Anwendung der Gesetze ist
also nach der Auffassung der jüngsten Pandektisten nicht: jedes Gericht hat seine Gesetze
auf alle Tatsachen anzuwenden, die an dasselbe kommen, sondern: jedes Gericht hat auf alle

P. Schmid, Die Herrschaft der Gesetze nach ihren räumlichen und zeitlichen Grenzen. 1863.