3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 307

Tatsachen die Gesetze anzuwenden, unter denen sie vorgefallen oder entstanden sind, oder
kurz: die Tatsachen sind nach den Gesetzen ihrer Entstehung, nicht ihrer Entscheidung,
zu beurteilen.

8 11. In zeitlicher Beziehung! führt dieses Prinzip zu der bekannten
Regel, daß neue Gesetze nicht auf vergangene Tatsachen angewendet werden dürfen, keine
rückwirkende Kraft haben sollen. Die Regel steht im römischen und heutigen Rechte un—
zweifelhaft fest. Man streitet jedoch über ihre Begründung, ob sie auf rechtlicher Kon—
sequenz oder nur legislativer Zweckmäßigkeit beruhe. Offenbar ist sie nur die negative
Seite des allgemeineren positiven Prinzips, daß alle Tatsachen nach dem Gesetze ihrer
Entstehung zu beurteilen sind. Natürlich kann aber die Macht des Gesetzes die Kon—
sequenz des Rechtes stets brechen und, wo es ihr gut dünkt, Rückanwendung anordnen.
Insofern ist allerdings dann im einzelnen das, was die Regel erhält und die Ausnahme
ausschließt, doch nur legislative Zweckmäßigkeit, und insofern kann im einzelnen die Ent—
scheidung, ob bei einem Gesetze Rückanwendung eintreten müsse oder nicht, allerdings nur
aus der Interpretation der Absicht des einzelnen Gesetzes entnommen werden. Ein
leitendes Prinzip muß jedoch natuͤrlich auch dabei sein. Es liegt darin, daß Rückanwen—
dung stets einen Eingriff in bestehende Rechte (sogenannte iura quaesita, wohlerworbene
Rechte) enthält und solche Eingriffe, als Ausnahmen von der regelmäßigen Rechtsordnung,
im Zweifel nicht als Absicht der Gesetze angesehen werden können. Auf diese Weise
reduziert sich das Rechtsprinzip: Gesetze haben keine rückwirkende Kraft, im praktischen
Resultate auf das legislative Prinzip: Gesetze sollen nicht in bestehende Rtechte eingreifen.
Von einer unmittelbaͤren Identität beider kann keine Rede sein, da das eine rechtlich, das
andere legislativ ist. Die Grenze der Anwendung beider hängt natürlich nur von dem
Belieben der Gesetzgebung ab. Sobald ein neues Gesetz in alte Rechte eingreifen will,
muß es darauf angewendet werden und rücksichtslos, soweit seine Absicht reicht. Begriff—
liche Unterscheidungen, wie die ältere zwischen vermittelnden und zwingenden Gesetzen oder
die neuere von Savigny zwischen Gesetzen über Erwerb und über Dasein der Rechte oder
die von Lassalle, ob die Gesetze den einzelnen mit oder ohne Vermittlung seines Willens
treffen, sind rechtlich ohne Kraͤft, sie können höchstens Wahrscheinlichkeiten über die Absicht
der einzelnen Gesetze begründen, nicht aber direkt darüber entscheiden.
. Dagegen ist nun fuͤr alle Fälle, wo das neue Gesetz keine Rückanwendung beabsichtigt,
die Anwendung des alten Gesehes nach dem Prinzipe zu bestimmen, daß alle Tatsachen,
die unter seiner Herrschaft vorgefallen sind, den rechtlichen Charakter der Gültigkeit oder
Ungültigkeit, der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit, den sie danach hatten, auch unter dem
neuen Gesetze behalten. Danach sind zu unterscheiden:
1. Die Tatsachen, die gültig und wirksam vollendet sind und Rechte begründet
haben. und die, welche ungültig, unwirksam, unvollendet waren. Bei den ersteren sind
ie dadurch für den einzelnen begründeten Rechte in allen Punkten, in Wirkung und Be—
cdrantung stets nach dem alten Gesetze zu beurteilen; die letzteren dagegen können unter
em neuen Gesetze keine rechtliche Wirksamkeit mehr bekommen. Dahin gehören auch
Agefangene oder unvollendete Verjährungen, falls das neue Gesetz nicht Anrechnung der
aten Zeit gestattet. Die Schwierigkeit liegt nur in der Abgrenzung der beiden Gebiete,
in dieser Beziehung ist zu sagen, daß die gewöhnlich gebrauchte Bezeichnung „erworbene
ne nicht weit genug ist, um auszudrücken, daß alle unter dem alten Gesetz bereits
Itstandenen und geschaffenen Rechtswirkungen, z. B. auch ein formgerecht errichtetes
estament, von dem neuen Geset unberuhrtbleiben.
2. Die Tatsachen, welche konkrete wirkliche subjektive Rechte des einzelnen, und

vp. Savigny, System VIII 383— 400;3 Lassalle, Das System der erworbenen Rechte.
Boe Ioel 3. — Buch 18805 Rauntelen, Iber, den Einfluß neuer Gesetze auf die
d Zeit ihrer Emanction bestehenden Rechtsverhältnisse. 1877;3 Göppert, Das, Prinzip: Icete
hoben keine, rückwirkende KrafteEine Abhandinng aus dem Rachlaft hres Vexrfassers herausgegeben
ddn ?gänzt von E, Eck, in Ihexrings Fahrbb.“ für Dogmatik XXI I1206; Pfaff und Hof—
ann in den Exkursen über das österreichische allgemeine bürgerliche Recht J J 1889.