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II. Zivilrecht.

die, welche nur erst abstrakte gesetzliche Möglichkeiten und nähere oder fernere rechtliche
Erwartungen begründeten. Alle bloßen Möglichkeiten und Erwartungen, z. B. gesetzliche
Erbanwartschaften, hören mit dem Gesetze, worauf sie sich stützen, auf; wo nach dem alten
Gesetze noch kein wirkliches konkretes Recht begründet ist, kann auch keins erhalten werden.
Eine Ausnahme vom Verbote der Rückwirkung der Gesetze gilt nur in dem einen
Falle, wenn das Gesetz selber sie anordnet, sei es ausdrücklich oder sonst bestimmt erkennbar.
Dasein und Umfang einer solchen Vorschrift ist im allgemeinen ganz nach der Inter—
pretation des einzelnen Gesetzes zu bestimmen, doch soll die Rückanwendung in der Regel
nicht auch auf die bereits durch Zahlung, Urteil, Vergleich und Ahnliches vollständig ab—
gemachten Verhältnisse bezogen werden. Ein besonderer Fall der rückwirkenden Gesetze
sind die deklaratorischen Gesetze oder authentischen Interpretationen. Sie bestimmen zwar
eigentlich nur, wie ein Gesetz von jetzt an verstanden werden soll, aber da sie dies rück—
wärts als wirklichen Sinn des alten Gesetzes hinstellen, so muß es in allen Fällen
gelten, die von jetzt an zur Beurteilung kommen. Eine Reszission bereits entschiedener
Fälle wegen Irrtums folgt daraus nicht, da dieser nach der Zeit vor der Deklaration
beurteilt werden müßte.

8 12. In örtlicher Beziehung! würde das Prinzip der Immanenz des
Rechts in den Tatsachen zu der Regel führen, daß im internationalen Verkehre der Völker
edes Recht nach den Gesetzen seines Entstehungsortes zu beurteilen ist, ohne Unterschied,
wo es zur gerichtlichen Entscheidung kommt. Die Durchführung des Prinzips bietet
jedoch hier noch mehr Schwierigkeiten wie bei der zeitlichen Beziehung, weil es sich hier
nicht bloß um einzelne Differenzen innerhalb der Gesetzgebung eines Staates handelt,
sondern um die Gesetzgebungen verschiedener Staaten, die selbständig und mit eifersüchtiger
Wahrung ihrer Souveränität und Gesetzgebungspolitik einander gegenüberstehen. Die
Materie bekommt dadurch hier wesentlich ein völkerrechtliches Element; auch sind die bezüg—
lichen Fragen durch neuere Untersuchungen wieder so sehr in Fluß gekommen, daß man
von einem allseits anerkannten leitenden Prinzip kaum mit Sicherheit sprechen kann.
Indessen folgt daraus nicht, daß man die souveräne Gewalt und Weisheit des einzelnen
Staates zum Ausgangspunkte dabei machen müsse. Denn die Frage bezieht sich keines—
wegs bloß auf die Gesetze verschiedener Staaten, sondern ebenso auf das Verhältnis der
oerschiedenen Rechte und Gesetze, die in verschiedenen Gebieten eines und desselben Staates
zelten. Und auch bei verschiedenen Staaten kann das Ziel nicht in einer eifersüchtigen
Geltendmachung der einzelnen Staatssouveränität liegen, sondern nur in möglichster Er—
leichterung des Völkerverkehres, gegenseitiger Anerkennung der Nationen mit ihren Ge—
setzen und gleichmäßiger Beschützung der entstandenen Rechte. Das römische Recht enthält
keine Beantwortung der Frage. In der älteren Zeit hatte es das Prinzip der Persön—
lichkeit des Rechts, nur mit der eigentümlichen Aushilfe des ius gentium für den
Fremdenverkehr; später war innerhalb des Reiches allgemeine Rechtseinheit und mit
Fremden überhaupt wenig rechtlicher Verkehr. Die germanischen Völker haätten anfangs
gleichfalls das Prinzip der Persönlichkeit des Rechts; seit dem dreizehnten Jahrhunderte
trat aber in Italien und Deutschland das der Territorialität an seine Stelle, jedoch ohne
zroße Schroffheit, weil die kleinen italienischen und deutschen Staaten und Städte sich
stets in nationaler und mehr oder weniger auch staatlicher Rechtsgemeinschaft fühlten.
In neuerer Zeit ist mit der Entwicklung des modernen Völkerverkehrs und -Rechts in
ganz Europa und auch Amerika das universale Prinzip der internationalen Rechtsgemein—
schaft und Reziprozität des Rechtsschutzes immer vollständiger zur Anerkennung gekommen.
Zwar hat das territoriale Prinzip der Staatssouveränität geräde in der neueren deutschen
Theorie noch bedeutende Verteidiger gefunden, Wächter, Puchta u. a., und auf dem

1v. Savigny, System VIII 9 345 8382; v. Bar, Das internationale Privat- und Straf⸗
recht. 1862. 2. Aufl. unter dem Titel: Theoxie und Praxis des internationalen Privatrechts. 2 Bde. 1889;
Zitelmann, Internationales Privatrecht J. 1897; II. (unvollendet) 1888; Kahn, Abhandlungen
a. d. intern. Prive.R. Iherings Jahrbb. 89ff.