3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 309

Boden des deutschen Partikularismus ist dies nicht ohne Beifall geblieben, indessen ist
der universale Standpunkt durch Savigny u. a. doch zur überwiegenden Geltung gebracht.
Gewisse Beschränkungen des universalen Prinzips durch das territoriale sind freilich
in keiner Weise abzuwehren, nämlich:
1. Daß die positiven Bestimmungen, die im einzelnen Staate durch besondere Ge—
setze über die Behandlung der Frage aufgestellt sind, unbedingt von seinen Gerichten zur
Anwendung gebracht werden müssen und jeder Fremde sich diesen schlechthin zu unter—
werfen hat. Indessen sind andere Staaten dann nach dem Prinzipée der Reziprozität
berechtigt, iure rétorsionis die Untertanen jenes Staates bei sich ähnlich zu behandeln.
2. Die Anerkennung fremder Gesetzgebungen kann nie so weit gehen, daß der
Staat die Fremden besser als seine eigenen Angehörigen behandeln müßte. Privilegien
und Vorrechte fremder Gesetzgebungen erkennt daher kein Staat bei sich an, sobald sie
seinen Gesetzen fremd sind. Ebendarum erkennt er auch Rechte, die seine Gesetzgebung
für absolut unsittlich oder gemeinschädlich hält, nie bei Fremden an, wenn auch deren
Gesetze sie zulassen.
Abgesehen von diesen Beschränkungen suchten die Lehrer der Pandektentheorie zu—
meist das Prinzip der Immanenz des Rechts als Regel durchzuführen. Nach ihrer Auf—
fassung steht jede Tatsache bei ihrer Entstehung unter dem Rechte irgend eines bestimmten
Rechtsgebietes. Dieses bestimmt ihren rechtlichen Charakter der Gültigkeit oder Ungültig—
keit, und danach. muß sie überall, in welchem Rechtsgebiete und unter welchen Gesetzen
es auch zur Entscheidung kommt, beurteilt werden. Die weitere Frage ist nur, welchen
Gesetzen eine jede Tatsache bei ihrer Entstehung unterworfen ist. Es entscheidet darüber
nicht absolut der Ort, wo sie sich ereignet. Vielmehr sind solche Tatsachen, die mit ander—
weitigen umfassenderen und dauernden Rechtsverhältnissen in Verbindung stehen, auch
deren Gesetzen mit unterworfen, da die Gesetze des zufälligen Ereignisortes dann gar
nicht die Absicht haben, ihren rechtlichen Charakter zu bestimmen. Demnach ist die Auf—
gabe, für jedes Rechtsverhältnis nachzuweisen, welchem Rechtsgebiete es seiner inneren
Rihnn nach angehöre. Im allgemeinen legten die Pandektisten dabei folgende Unterschiede
zu Grunde:
1. Die Person ist als solche, also in betreff ihres allgemeinen persönlichen Rechts—
zustandes, ihrer Handlungsfähigkeit, ihrer Familien- und Vormundschaftsverhältnisse, und
darum auch 'in betreff ihrer gefsamten Beerbung, im allgemeinen den Gesetzen ihrer Heimat
(ogenannten btatuts personalia) unterworfen.
2. Sachen sind als solche den Gesetzen des Ortes, wo sie liegen (statuta realia),
anterworfen. Danach sind daher alle dinglichen Rechte, sowohl ihre Möglichkeit als die
Art und Form ihres Erwerbes und Verlustes, zu beurteilen, jedoch nur in betreff des
dinglichen Elementes, denn die Rechtstitel darauf hängen meistens von persönlichen und
obligatorischen Verhältnissen ab.
3. Handlungen jeder Art, d. h. Rechtsgeschäfte und Delikte, stehen im allgemeinen
Inter den Gesetzen des Ortes der Vornahme (sogenannte statuta mixta), nach der Regel:
ocus regit actùm. Nur greift gerade hier bei der Einklagung solcher Verhältnisse in
anderen Ländern vielfach die oben angeführte Beschränkung in betreff der absolut ver—
worfenen Rechte ein, und außerdem sind hier noch weitere besondere Modifikationen:
a. solche Geschäfte, die sich auf Verhältnisse der Personal- und Realstatuten be⸗
ziehen, wie Ehe, Adoption, Testament, Verpfändung, sind sämtlich danach zu beurteilen;
n b. in betreff der sogenannten Dispositivgesetze bei Verträgen kommt es auf die Ab—
icht der Parteien an, mithin darauf, welchen Gesetzen sie sich dabei unterwerfen wollen;
G o. in betreff der äußeren Form der Rechtsgeschäfte war es ein ziemlich allgemeines
wohnheitsrecht daß die Parteien die Wahl haben zwischen der Form des Orts der
ernahme und der des Orts der materiellen Wirksamkeil des Geschäftes, sofern die letztere
rm nicht einen absolut zwingenden Charakter hat.