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II. Zivilrecht.

B. Die Vandektenlehre vom subjektiven Recht.
I. Allgemeine Natur.

8 13. Die subjektiven Rechte sind die Befugnisse, die den einzelnen Subjekten dem
objektiven Rechte nach zustehen. Sie bestehen im allgemeinen in der vom objektiven
Rechte anerkannten und geschützten Freiheit der einzelnen in Verfolgung ihrer Lebens—
interessen. Indem die Rechtsordnung diese Freiheit dem einzelnen gewährleistet, legt sie
den anderen die Pflicht auf, sie insoweit anzuerkennen und nicht zu verletzen. Durch
diese Beziehung auf eine entsprechende Pflicht anderer wird die natürliche und sittliche
Freiheit zur rechtlichen oder zum Rechte. Ohne Pflicht kein Recht. Man streitet, ob
der Grund des Rechts in der Freiheit oder in den Interessen liege. Die Theorie der
abstrakten Willensfreiheit war seit Hegel vorherrschend. Energisch hat Jhering! sie
angegriffen und das Interesse, den Nutzen, den Genuß als Grund und Zweck des Rechts
geltend gemacht. Offenbar gehört beides wesentlich zusammen. Die Freiheit ist nicht
abstrakt um ihrer selbst willen berechtigt, sondern als Grundlage für die Verfolgung der
sittlichen Interessen und Zwecke des menschlichen Lebens?. Darum wird der ganze In—
halt der Rechte nicht durch abstrakte Willenscapricen bestimmt, sondern nur durch die
verschiedenen wirklichen Lebensinteressen, und Rechte ohne vernünftiges Interesse werden
gar nicht zugelassen, z. B. bei Servituten, Obligationen, Stiftungen. Allein, wollte man
ganz von der Freiheit abstrahieren und nur auf das Interesse sehen, so würde der
eigentliche Grund für den Schutz desselben fehlen, denn Interessen und Schutz derselben
sind auch bei Tieren, z. B. den Tauben von S. Marco, möglich. Die Rechte der
Willensunfähigen, der Kinder und Wahnsinnigen können kein Bedenken machen, da diese
an sich frei sind und ihre Freiheit nur nicht vernünftig ausüben können.
Diese Begriffe von Recht und Pflicht sind in ihrer praktischen Durchführung.
wesentlich auf die Kategorien von Freiheit und Notwendigkeit zurückzuführen. Das
Recht ist reine Freiheit, d. h. Möglichkeit zum Handeln; man darf es ausüben, braucht
es aber nicht, kann auch ganz darauf verzichten und es auf andere übertragen. Die
Pflicht ist umgekehrt reine Notwendigkeit; man muß sie erfüllen, wenn der Berechtigte
es verlangt, kann sich ihr nicht einseitig entziehen, sie nicht auf andere übertragen. Das
Verhältnis beider zueinander ist, daß das Recht eine gewisse Macht oder Herrschaft über
den Verpflichteten gibt, der Berechtigte die Erfüllung der Pflicht verlangen kann und
der Staat dafür einen Schutz durch äußeren Zwang gewährt.
Neben dem Rechte oder der rechtlichen Herrschaft, der rechtlichen Möglichkeit, einen
Rechtsinhalt auszuüben, steht der Besitz oder die faktische Herrschaft, die faktische Mög—
lichkeit, einen Rechtsinhalt auszuüben. Begriff und Wort „Besitz“ haben ihren historischen
und etymologischen Ausgang beim Eigentume oder der Herrschaft über Sachen. Hier
schließt das „Sitzen“, „sedere“, auf der Sache die volle faktische Herrschaft in sich. Der
Begriff ist aber an sich ein allgemeiner und bei allen Rechten, die eine dauernde äußere
Herrschaft oder Ausubung in sich schließen, anwendbar. Doch läßt sich sein ganzes Wesen
besser bei dem konkreten Falle des Sachbesitzes bestimmen, weshalb hier darauf verwiesen
wird. Vagl. unten 88 30-32.

8 14. Der Begriff des Rechts bietet, da er die gesamte Freiheitssphäre des
Menschen und alle seine äußeren Lebensinteressen umfaßt, eine unendliche Mannigfaltig—
keit von Unterschieden, Arten und Einteilungen dar. Die Haupteinteilung ist die
nach dem Gegenstande der Rechte in Zustands- (oder Personen-) und in Vermögens—
rechte. Der Unterschied beruht auf dem Gegensatze der persönlichen Existenz des Menschen

Ihering, Heist des römischen Rechts III 8 60. Vgl. Ihering, Zweck im Recht. 2Bde.
2. Aufl. 1884. 86. Übereinstimmend Dernburg, Pandekten J 8 39.
2 Val. Jellinek, System der fubjektiven öffentlichen Rechte. 1892. S. 40 ff.