3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 311
und seiner Herrschaft über die äußere Natur und andere Menschen. Der Mensch hat
ein Recht, zu sein und äußere Macht zu haben.
1. Die Zustandsrechte beschränken sich nicht auf die bloße persönliche Existenz,
d. h. Leben und Freiheit, sondern schließen auch die Erxistenz und Stellung des Menschen
in den verschiedenen Kreisen, die zum Gesamtorganismus der Gattung gehören, wie
Familie, Staat, Gemeinde u. a., mit in sich. Sie gehen darauf, daß der Mensch in
seinem allgemeinen und besonderen persönlichen Zustande von anderen anerkannt und
nicht verletzt, also in der Ausübung der dazu gehsrigen Freiheitssphäre nicht verhindert
werde. Diese Freiheit bezieht sich zunächst auf die freie allgemeine Tätigkeit des Menschen,
dann in den einzelnen besonderen Kreisen auf die besonderen Verhältnisse, die deren Wesen
ausmachen. In der Familie, die allein von diesen Kreisen in das Privatrecht gehört,
umfaßt sie alle die persönlichen Beziehungen, in denen die einzelnen Familienmitglieder
dem objektiven Organismus der Familie zufolge, jedes nach seiner Stellung, zueinander
stehen, so namentlich die Verhältnisse der Ehegatten und die väterliche Gewalt. Die
letztere insbesondere ist nicht eine äußere, zufällige und willkürliche Macht des Vaters über
die Kinder, sondern nur die rechtliche Durchführung der gegenfeitigen Stellung des Er—
zeugers und des Erzeugten !.
Der ganze Begriff der Zustandsrechte ist in neuerer Zeit mehrfach angefochten,
namentlich von Unger; man könne nur von faktischen Zuständen mit rechtlichen Folgen
bei Verletzungen, aber nicht von Zustandsrechten sprechen, der Mensch sei Person, Garte,
Vater, Buͤrger, aber es sei kein Recht, dies zu sein; ein Recht könne nur auf Tun und
Haben, nicht auf bloßes Sein gehen ; die sogenannten Familienrechte seien nur sittliche
Ansprüche. Allein, wenn Recht Freiheit ist, so ist das Dasein der Freiheit das erste
Recht. Ein Sein, was anerkannt werden muß und nicht verletzt werden darf, dem also
eine Pflicht entspricht, ist ein Recht, sonst wäre seine Verletzung kein Unrecht. Die Auf—
lösung des Rechts der Persönlichkeit in einzelne Befugnisse und Ansprüche aus Ver—
letzungen stände der Auflösung des Eigentums in einzelne Befugnisse und Schadenersatzansprüche
 analog. Der sittuiche Charakter der Familienverhältnisse schließt aber den
rechtlichen nicht aus. Unzulässig ist es dagegen, die Zustandsrechte dadurch den Rechten
auf Tun auf Haben näherzubringen, daß man sie als Rechte des Menschen über sich
selbst oder gar des Geistes über den Körper auffaßt, wie Vangerow wollte.
2. Die Vermögensrechte gehen auf die äußere, willkürliche und zufällige Macht des
Menschen, also seine Herrschaft über die Natur, d. h. die einzelnen Sachen, und über
andere Menschen. Man unterscheidet beide als Sachen- und Forderungsrechte oder als
dingliche und persönliche diechte
a. Das Wesen der Sachenrechte besteht in der unmittelbaren rechtlichen Unter—
werfung der Sachen unter den Willien des Berechtigten, der unmittelbaren Macht des
Berechtigten über sie, die von jedermann anerkannt werden muß und nicht verletzt werden
darf. Dem Rechte entspricht die allgemeine, aber nur negative Pflicht der Nichtoͤerletzung
von allen anderen Menschen. Nur in dieser Beziehung auf andere Menschen liegt der
Charakter des Sachenrechts als Rechts. Man kann nicht, wie Windscheid früher (bis
zur dritten Auflage) in seinem Lehrbuch &amp;F 48, sagen, vas Sachenrecht habe zum un⸗—
mittelbaren Inhalie nur die Herrschaft über die Sache; die Befugnis, von anderen etwas
zu verlangen, sei erst eine Konsequenz davon. Das Sachenrecht ist, wie jedes andere,
nur durch die entsprechende Pflicht ein Recht und besteht daher als solches wefentlich nur
der Beziehung von Person zu Person; zwischen Verson und Sache ist überhaupt kein
echt, sondern nur ein Faktum moͤgliche.
b. Die Forderungsrechte bestehen in einer Macht über andere Menschen, die nicht
auf der objektiven Ordnung der verschiedenen Kreise des Gattungsorganismus beruht,

Das Nähere darüber s. unten 88 76. 80. —
d Diesen Gedanken —— E. Fuchs, Das Wesen der Dinglichkeit. Berlin 1889, dahin durch,
doß das dingliche Recht überhaupt die Sache nicht ergreife, sondern nichts anderes sei als ein abso—
es, d. h. gegen eine unbestinmte Vielheit von Versonen gerichtetes Recht.