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II. Zivilrecht.

sondern auf einer äußeren, mehr zufälligen und willkürlichen Unterwerfung unter den
subjektiven Willen des Berechtigten. Diese Macht kann der allgemeinen Freiheit des
Menschen wegen keine unmittelbare und absolute wie bei Sachen sein, das wäre Sklaverei,
sondern nur eine durch die Freiheit und den eigenen Willen des Unterworfenen ver—
mittelte; sie kann also nur in einer Verpflichtung seines Willens zu einzelnen Handlungen
bestehen, dem Berechtigten nur ein Recht geben, diese zu fordern. Darin liegt das Wesen
des Forderungsrechts oder der Obligation. Die Obligationen sind weder als Rechte
„über“ noch als Rechte „an“ Handlungen zu bestimmen, sondern als Rechte über eine
Person „auf“ Vornahme einer Handlung.
Alle Vermögensrechte stehen in einem gemeinsamen scharfen Gegensatze zu den Zu—
standsrechten. Da sie sämtlich eine der Willkür des Menschen zur Befriedigung seiner In—
teressen unterworfene äußere Macht enthalten, so ist insofern eine allgemeine Vergleichung
und Abmessung ihrer Bedeutung oder ihres Wertes für den Menschen möglich, und im
weiteren Verfolge davon dann auch ein allgemeiner sachlicher Maßstab, mittelst dessen sie
taxiert und insofern auch ihrem Werte nach ersetzt werden können. Dieser Maßstab ist
das Geld, auf welches alle Vermögensrechte reduziert werden können, während die Zu—
standsrechte in Gelde unschätzbar sind und überhaupt unter sich in ihrer Bedeutung und
ihrem Werte für den Menschen gar keine eigentliche Vergleichung und Abmessung zulassen.
Andere Einteilungen der Rechte sind: in personale und reale, absolute und relative,
positive und negative, prinzipale und accessorische, gemeine und privilegierte.
II. Die Subjekte der Rechte.

8 15. Allgemeines. Insofern alles Recht in der Ordnung der menschlichen
Verhältnisse, namentlich der menschlichen Freiheit, besteht, erscheinen die subjektiven Rechte
zunächst stets nur als Berechtigungen der einzelnen Subjekte, als unzertrennliche Attribute
von diesen und ohne sie undenkbar. In der konkreten Gestaltung des Rechtslebens werden
indessen wenigstens die Vermögensrechte zu bestimmten einzelnen Machtverhältnissen über
Sachen und Personen, die einen festen objektiven Inhalt und Umfang haben, der von
dem einzelnen berechtigten Subjekte unabhängig ist, von ihm getrennt werden und un—
verändert auf andere Subjekte übergehen, ja selbst ohne alles Subjekt fortexistierend
zedacht werden kann. Vorübergehend ist eine solche subjektlose Existenz möglich, wenn ein
Subjekt weggefallen und noch kein neues eingetreten ist, wie bei ruhenden Erbschaften
oder derelinquierten Inhaberpapieren. Aber auch dauernd kann sie begründet werden,
zwar nicht zwecklos, da alles Recht nur der menschlichen Interessen wegen da ist, wohl
aber, wenn Interessen existieren, die an keinen einzelnen Menschen gebunden sind, und zu
deren Befriedigung doch ein festes Vermögen bestimmt werden soll, wie z. B. bei Staats—
und Gemeindeinteressen, Armenpflege, Förderung von Kunst und Wissenschaft u. dgl.
Dann muß das Recht die Möglichkeit geben, daß ein Vermögen auch ohne einzelnen Herrn
besteht, nur ganzen Gesamtheiten von Personen gehöre oder sogar ohne allen Inhaber
nur einem bestimmten Zwecke diene. Um indessen das Dogma, daß ohne Subjekt kein
Recht möglich sei, aufrechtzuerhalten und diese Fälle dem Vermögen der einzelnen Per—
sonen möglichst gleichzustellen, hat man das Mittel der Personifikation von Ideen zu Hilfe
genommen und danach eine Einteilung der Personen in physische und juristische aufgestellt.

8 16. Die physischen Personen. Der Mensch als rechtsfähiges Subjekt
heißt Person; Persönlichkeit ist insofern Rechtsfähigkeit. Dabei hat das heutige Recht,
ainders als das römische, den Standpunkt, daß der Mensch rein als solcher, weil Freiheit
sein Wesen ist, als rechtsfähig gilt und darum auch alle Menschen im allgemeinen gleich—
mäßig. Sklaverei ist daher absolut unzulässig, und Fremde haben im allgemeinen gleiche
Rechtsfähigkeit mit den Einheimischen. Der römische nationale Standpunkt, daß nur der
römische Bürger die volle Rechtsfähigkeit hat, der befreundete Peregrine eine beschränkte,
der Feind gar keine, ist dem kosmopolitischen der allgemeinen rechtlichen Anerkennung
der Menschenwürde gewichen.