3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 313

Mit der allgemeinen gleichen Rechtsfähigkeit steht es natürlich nicht im Widerspruche,
daß bei faktischen Verschiedenheiten der Menschen auch rechtliche Unterschiede eintreten.
Dahin gehören:
1 Die physischen Unterschiede nach Geschlecht, Alter und Gesundheit, körper—
licher und namentlich geistiger. In betreff des Alters nimmt das römische Recht den
vollendeten, volljährigen Menschen erst mit 25 Jahren an, das ältere deutsche Recht meistens
schon mit 21 Jahren, und dies ist durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 all—
gemein eingeführt. Unterstufen der Minderjährigkeit sind im römischen Rechte nach ver—
schiedenen Ruͤcksichten: die inkantia (Kindheit) bis zum siebenten Jahr, nach dessen Voll—
endung man impubes infantia maior heißt, die pubertas (Mündigkeit) mit 14 Jahren,
bei Mädchen mit 12, die plena pubertas mit 18 bezw. 14 Jahren, das Alter für venia
aetatis mit 20 bezw. 18 Jahren; in den vor dem B.G.B. geschaffenen Reichsgesetzen
außerdem: für Ausschließung oder Milderung der Kriminalstrafen ein Alter von weniger
als 12 bezw. 18 Jahren, für Ehemündigkeit 20 bezw. 16 Jahre, für Ehefähigkeit ohne
elterlichen Konsens 25 bezw. 24 Jahre.
2. Die sittliche Verschiedenheit der Menschen hat im allgemeinen keinen Einfluß
auf ihre Rechte. Der Grund des Rechts ist die Freiheit des Menschen, nicht ihr sittlicher
Gebrauch. Der Unsittliche, der Ehrlose, selbst der Verbrecher bleibt rechtsfähig. Nur bei
solchen Rechten, die ausnahmsweise eine besondere Ehrenhaftigkeit der Gesinnung voraus—
setzen, muß wegen entschiedener Unehrenhaftigkeit, also namentlich wegen Verbrechen, eine
Rechtsminderung eintreten. Diesen Charakter haben aber zwar im öffentlichen Rechte die
meisten Rechte, namentlich alle Wahl- und Amtsrechte, im Privatrechte aber nur wenige,
wie das Recht zu Vormundschaft, elterlicher Erziehung, Zeugnis, Eid. In der Fähigkeit
zu diesen Rechten tritt daher die Ehrenhaftigkeit oder Ehre des Menschen auch rechtlich
hervor. Darum nennt man die Unfähigkeit dazu schlechthin Ehrlosigkeit. Nur von diesem
Standpunkte aus ist die Rechtsminderung wegen Ehrlosigkeit zu begründen, nicht, wie
meistens geschieht, damit, daß die Mißachtung, in der man bei anderen stehe, also deren
Meinung, einen Einfluß auf die rechtliche Stellung haben müsse.
Die näheren Bestimmungen über die Ehrlosigkeit, ihre Gründe und Wirkungen sind
stets ganz besonders von Sitten und Zuständen eines Volkes abhängig. Die römischen
Grundsätze darüber konnten in Deutschland nie als maßgebend angesehen werden: dagegen
traten an ihre Stelle die 88 31 —37 des Reichsstrafgesetzbuchs.
3. Soziale, politische und religiöse Verschiedenheiten nach Stand, Rang,
Gewerbe, Heimat, Religion können auch auf das Privatrecht in verschiedener Weise von
nn sein, doch beruhten die darüber in Deutschland geltenden Grundsätze auf deutscher
UQuelle.
Weitere rechtliche Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit des Menschen sind nur
für ihren Anfang und ihr Ende, Geburt und Tod, nötig.
1. Erst von der Geburt an gilt der Mensch als Person, doch werden den Un—
geborenen ihre eventuellen Rechte vorbehalten und gesichert. Kommen sie tot zur Welt,
so ist die Rücksicht auf sie nunmehr erledigt!. Wie es sich verhalte, wenn sie zwar
lebend, aber so unreif zur Welt kommen, daß sie darum nicht lebensfähig sind, war im
Pandektenrecht eine vielberhandelte Streitfrage. Nach einer sehr verbreiteten Lehre sollte
das römische Recht einem solchen Kinde (abortus) die Persönlichkeit absprechen?, und da—
nit stimmt auch das französische Recht überein. Doch unterlag dieselbe großen Zweifelne,
und jedenfalls legten das preußische und österreichische Recht auf die Lebensfähigkeit ebenso—
wenig Gewicht, als es gegenwärtig das B.G.B. tut. Im übrigen kommt auf die konkrete
Lebensfähigkeit und -Dauer nichts an. Das römische Recht spricht auch dem monstrum
die Rechtsfähigkeit ab; die neuere Medizin bestreitet aber die Möglichkeit, daß ein
monstrum lebendig zur Welt komme.

Krieg, Delation der Erbschaft im Falle einer Totgeburt. 1876.
Wachter, Comm. de pattu vivo non vitali, pars ICV. 1863-66.
Bekker, System des Vandektenrechts JI8 45 Beilage J.