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II. Zivilrecht.

2. Beim Tode können nur in betreff des Beweises Zweifel entstehen. Leben und
Tod sind Tatsachen, die nicht präsumiert werden können; wer Rechte auf das eine oder
andere gründet, muß es beweisen, ebenso, wenn es sich um die Priorität des Todes von
zwei Personen handelt. Nur bei der letzteren macht das römische Recht eine Ausnahme,
indem beim Tode von Eltern und Kindern in gemeinsamer Gefahr, wie Schiffbruch oder
auch Krieg, im Zweifel präsumiert werden soll, daß unmündige Kinder vor, mündige
nach den Eltern gestorben seien. Die Präsumtion ist ohne inneren Grund und ohne
hestimmbare Grenze und daher in den neueren Gesetzbüchern allgemein verworfen.
Dagegen hat die gemeinrechtliche Praxis eine Präsumtion des Todes bei sogenannten
Verschollenen eingeführt!. Das römische Recht empfand dazu bei seiner freien
Beweistheorie kein Bedürfnis. Die Schwierigkeit des modernen Beweises führte aber
schon im italienischen Mittelalter dazu. Anfangs nahm man die Todespräsumtion erst
mit dem hundertsten Lebensjahre an, später zwar mit dem siebzigsten, doch wurde dabei
in Deutschland erst noch ein Versuch, durch Ediktalzitation Nachrichten zu bekommen, und
dann eine förmliche Todeserklärung für nötig erklärt. Neuere Gesetze haben zweckmäßiger
relative Fristen nach den Jahren der Abwesenheit angesetzt, und zwar verschiedene, je
nach den Verhältnissen, unter welchen die Verschollenheit eingetreten ist.

18 17. Die juristlischen Persso'nen?. Wenn alles Recht nur den Schutzk und
die Sicherung der menschlichen Lebensinteressen zum Zwecke hat, so darf es nicht auf die
unmittelbaren individuellen Interessen der einzelnen als solcher beschränkt sein, sondern
muß auch die Verhältnisse mitumfassen, die im sozialen Leben in mehr allgemeiner und
ideeller Weise zur Förderung der menschlichen Interessen gebildet werden. Es gehören
dahin alle Verbindungen von Menschen zu bestimmten Zwecken, sowohl die größeren, wie
Staat und Gemeinden, als die kleineren, wie Korporationen und Vereine; außerdem auch
alle Anordnungen und Bestimmungen von Rechten und Vermögen zu bestimmten Zwecken,
wie bei Stiftungen und Anstalten.
Die Möglichkeit solcher Rechtsgestaltungen ist an sich außer Zweifel; streitig ist nur,
in welcher rechtlichen Form sie auszuführen ist. Die Pandektentheoretiker haben ver—
schiedene Konstruktionen aufgestellt. Das Vermögen der einzelnen Person schließt drei
Flemente in sich: das Vermögen selber, davor das Haben, dahinter das Genießen des—
selben. Danach hat man in Ermangelung eines physischen Vermögenssubjektes entweder
sich ein fingiertes Subjekt als Inhaber gedacht (Savigny) oder das Vermögen ganz selb—
sttändig gelassen, ohne Subjekt, nur mit der Zweckbestimmung (Brinz), oder die, für
velche der Genuß bestimmt ist (die Destinatäre), wer sie auch seien, zugleich als In—
haber angesehen (Ihering)?. Das erste gibt die juristische Person, das zweite das
Zweckvermögen, das dritte personae incertae als Eigentümer. (Doch war die Streit—
frage in dieser Formulierung in unzulänglicher Weise auf das Gebiet des reinen pri—
oaten Vermögensrechtes beschränkt. Sobald man erkannt hat — was heute unter dem Ein—
luß der Staatswissenschaften immer mehr geschieht —, daß die juristischen Personen auch
eine publizistische Existenz führen, verschiebt sich die Grundlage der Untersuchung so sehr,
daß sie auf dem Boden des Privatrechtes nicht erledigt werden kann, und steht gleich—
zeitig fest, daß jede Betrachtung, welche die juristische Person als bloßen Träger von
Vermögensrechten ansieht, durchaus einseitig ist. Dies gilt selbst für Anstalten und
Stiftungen, da auch diese wenigstens nicht notwendig auf vermögensrechtliche Betätigung
beschränkt sind.)

1Bruns, Die Verschollenheit, in Bekkers Jahrbuch des gemeinen Rechts J 90-201.
v. Savigny, System II 88 835-102; Brinz,, Pandekten 88 226-244 (2. Aufl. 88 59
bis 62); diseimnn Begriff der juristischen Person. 1873; Bol ze Der Begriff der juristischen
Person. 1879; Gierke, Die Staats- und Korporationslehre des Altertums und des Mittelalters
und ihre Aufnahme in Deutschland, 1881 (Das deutsche Genossenschaftsrecht I11); Die Genossenschafts-——
 die deutsche Rechtsprechung. 1887; Karlowa in Grünhuts Zeitschrift f. Privatrecht
a Geist des römischen Rechts III 8 61 (4. Aufl. S. 355—360).