3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 315

(uUnter den juristischen Personen sind zu unterscheiden einerseits die Korporationen,
anderseits die Anstalten und Stiftungen.
Ihnen allen gemeinsam ist, daß die soziale Organisation, welche sie darstellen, durch
einen hoͤheren Willen gebunden ist; dieser kommt, zur Erscheinung in ihrem Statut
(Satzung). Gerade dadurch unterscheiden sich die Korporationen von der reinen Gesell⸗
schaft (ocietas) des Privatrechts. Es ist nicht richtig gedacht, wenn man den Gegensatz
bon Sozietät und Korporation dahin bestimmt, daß dort die einzelnen Sozietäre, hier
die Korporation Träger der Rechte ist. Die Tatsache ist wohl unbestreitbar, aber sie ist
nur eine Folge des lieferen Gegensatzes, daß die Gesellschafter, wenn sie einig sind, über
die Rechte der Gesellschaft nach Belieben verfügen können (natürlich nicht jeder einzelne
für sich allein), die Korporationsmitglieder dagegen durch das Siatut gebunden sind.
Wohl kann das Statut abgeändert werden, aber nur unter den Bedingungen und in
jenen Formen, die es selbst festsetzt. Infolgedessen ist hier das Korporationsvermögen
ein an das Statut gebundenes und darum nicht Eigentum der Mitglieder.
Den Gegensatz zwischen Anstalten und Korporationen darf man nicht darin allein
juchen, daß bei diesen der soziale Organismus durch physische Personen gebildet wird, bei jenen
nicht. Es gibt auch Anstalten, die durch Personenverbände gebildet werden. Der Unter—
chied liegt in der Stellung, welche die physischen Personen gegenüber dem Verband einnehmen.
Wo das Vorhandensein und der Verbandswille physischer Träger für denselben Existenz⸗
hedingung ist, spricht man von Korporationen; daher erlöschen dieselben notwendig mit
dem Wegfall saämtlicher Mitglieder. Personenverbände anstaltlicher Natur können den
Wegfall ihrer zeitigen Mitglieder überdauern, wie z. B. die Episkopate in partibus
idelium zeigen. Sie werden eben durch einen höheren Willen behufs Aufnahme zu—
künftiger Mitglieder aufrechterhalten. Derselbe höhere Wille kann auch gewisse Per—
sonenkreise selbst gegen ihren Willen zu einem Verband zusammenfügen (Zwangsgenossen⸗
schaften). Insofern haben viele Verbände, welche man gemeiniglich als Korporationen
bezeichnet, etwas vom anstaltlichen Charakter an sich, wie z. B. die Ortsgemeinden!. —
Anderseits schließt der anstaltliche Charakter eine gewisse privatrechtliche und publizistische
Selbstbestimmung des Verbandes durch seine Mitglieder nicht aus, und je weiter diese
reicht, desto sicherer pflegt man im gegebenen Fall von Korporationen zu sprechen. Die Grenz⸗
linie zwischen Korporation und Personenanstalt ist daher eine fließende, Rund es gibt viele
Übergangsformen.
In vermögensrechtlicher Beziehung läßt sich bei den Personenverbänden wieder
unterscheiden zwischen solchen, wo das Vermögen aͤusschließlich dem statutarischen Zweck
gewidmet ist, so daß die Mitglieder daran kein unmittelbares Nutzungsrecht haben, und
solchen, wo ein derartiges Nutzungsrecht besteht. Im letzteren Fall pflegt man von einem
Anteilsrecht zu sprechen, welches sich auch sowohl in einem Heimfallsrecht bei Aufhebung
des Verbands als darin äußern kann, daß das Mitglied (oder im Vollstreckungsweg
dessen Gläubiger) durch Kündigung der Mitgliedschaft seinen Anteil aus dem Verbands⸗
bermögen herausziehen kann. Doch kann letzteres nur durch Beanspruchung einer Wert—
quote in Geld geschehen; formell bleibt das Verbandsvermögen auch hier dem Verband,
wie denn nach außen er allein als dessen Eigentümer erscheint und zu seiner Verwaltung
und Vertretung berufen ist. Ob ein Personenverband der ersten oder der zweiten Kategorie
angehört, läßt sich nur durch Prüfung des Statuts im einzelnen Fall ermitteln, in Er—
mangelung eines Statuts nach der Observanz, und im letzteren Fall kann die Entscheidung
sehr schwierig werden. Im ganzen überwiegt bei Korporationen, welche dem öffentlichen
Recht angehoͤren, mehr der erstere Typus, und insofern die römischen Juristen nur dieser
ihr Interesse zuwenden, ist er in den Digesten allein geschildert, weshalb man ihn fast
iinmer für ein wesentliches Merkmal des römischen Korporationsbegriffes hält und dem
deutschen entgegenstellt. Jedoch ist sicher, daß auch die Römer Privatkorporationen
mit Nutßznngerechten der Mitalieder anerkannt haben, wenngleich ihre Doktrin nicht

1 Man kann dies auch dahin ausdrücken, dak die öffentlichen Korvorationen meist anstaltliche
Eigenschaflen haben.