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II. Zivilrecht.

davon zu sprechen pflegt. Der Gegensatz zwischen römischem und deutschem Korporationsrecht
 ist daher nur ein scheinbarer. Im übrigen sind auch hier im Leben die Gestal—
tungen überaus mannigfach, besonders wenn man die Variationen hinzuzieht, welche durch
etwaige publizistische Funktionsfähigkeit der Korporationen erzeugt werden.
Die römische Doktrin des Korporationsrechts freilich ist unzulänglich genug. Da
die Privatvereine, trotz ihrer reichlichen Anzahl, im sozialen Leben der Kaiserzeit nur eine
untergeordnete Rolle spielen!, wird von ihnen nur sehr wenig gesprochen; die öffentlichen
Korporationen aber, insbesondere die Gemeinden, stehen zu jener Zeit unter dem Zwang
eines bureaukratisch bevormundenden Verwaltungsrechts, welches ihre lebendige Ausgestaltung
berkümmert hat; auch liegen die Verhältnisse der Land- und Provinzialstädte dem Gesichtskreis
 der hauptstädtischen Rechtsschule ziemlich fern. Infolge dieser bureaukratischen Be—
handlung ist den Römern insbesondere die wichtige Erkenntnis fremd geblieben, daß die
Korporation als Ganzes ein Gesamtdasein führen kann, ähnlich dem der physischen Per—
sonen, und daß ihre Organe hierbei nicht bloß als Stellvertreter, sondern als eigentliche
Träger und mit dem Ganzen wesenseins in Betracht kommen können. Statt dessen haben
die Römer zwischen der universitas und den singuli die schärfste Trennung aufgerichtet
und damit die erstere aus dem lebendigen Rechtsverkehr teilweise ausgeschaltet. Seinen
entschiedensten Ausdruck findet dies in dem Satz, daß die Korporation deliktsunfähig ist, da
die Handlungen ihrer Mitglieder oder Vertreter als Privathandlungen angesehen werden,
welche in die transzendente Sphäre der universitas nicht hinaufreichen. Von diesem
Standpunkt haben sich die Pandektisten der Neuzeit im Grunde niemals recht emanzipiert;
es war der heutigen Germanistik vorbehalten, die organische Einheit von Korporation und
Mitgliedern darzutun?.
Zwischen Anstalten und Stiftungen läßt sich eine Unterscheidung überall nicht
durchführen; jede Stiftung ist eine Anstalt. Doch bezeichnet man als Stiftungen her—
kömmlich nur jene Anstalten, welche von Privatpersonen ins Leben gerufen sind. Bei den
oon der öffentlichen Gewalt aufgestellten Zweckwidmungen pflegt man mehr von Anstalt
zu sprechen, da hier der dauernde, zweckbestimmende Wille dieser fortlebenden Autorität
in den Vordergrund tritt. So pflegt ein vom Staat oder der Gemeinde errichtetes
Krankenhaus als Krankenanstalt, ein von einem Privaten errichtetes als Stiftung be—
zeichnet zu werden, wobei noch das mitwirkt, daß bei ersteren eine gewisse tatsächliche
Sicherheit dafür besteht, daß sie ihre Anstalten auch bei Verlust des derzeitigen Zweck—
dermögens aufrechterhalten würden. Natürlich aber sind nicht alle von Staat oder
Bemeinde errichteten Anstalten selbständige juristische Personen, sondern solche können auch
„unselbständige Anstalten“ sein, d. h. Einrichtungen, bei denen Staat und Gemeinde sich
aicht durch ein dauerndes Statut die Möglichkeit jederzeitiger Abänderung oder Auf—
hebung benehmen. Die Verwaltungsanstalten fallen meist unter diese letztere Kategorie.
Nach dem Gesagten muß man theoretisch genau die juristischen Personen einteilen
in Korporationen und Anstalten und den Stiftungsbegriff als eine Unterkategorie
des Anstaltsbegriffs ansehen; ferner muß man sich stets gegenwärtig halten, daß die ge—
aannten Einteilungen nicht einen scharfen Gegensatz für jeden einzelnen Fall bedingen,
sondern nur gewisse Merkmale zum Ausdruck bringen, welche aber nicht immer in voller
Reinheit bestehen.)

1 Die Römer hatten zwar eine Menge corpora und collegia, alle Inschriften sind voll davon,
allein sie bewegen sich nur in beschränkten Verhältnissen. Gemeinsame Leichenbestattung, Unter⸗
tützung, Festlichkeiten u. dal. find die Hauptsache, doch findet sich bei den Kollegien der e
auch eine Beziehung zur Ausübung des Handwerks. Dividenden vom, Einkommen und Nuzungsrechte
am Eigentum des Kollegiums fehlen indessen auch schon hier nicht für die Mitglieder. Noch mehr
war dies der Fall bei den korporativen Sozietäten für Zollpachtungen, Bergwerke und Salinen-Ungleich
 reicher hat sich dieses alles im heutigen Rechte entwickelt. Im Mittelalter war die Korpo⸗
ration neben dem Lehnswesen die n des politischen Lebens, und gegenwärtig bewegt 35
wenigstens ein großer Teil der sozialen Bestrebungen in der Form der Korporätion. Es ist dadurch
die ganze öffentliche Seite der Korporationen überhaupt erst ins Leben gerufen und das Verhältnis
von Sonderrechten der Mitglieder am Korporationsvermögen erst zur eigentlichen Entwicklung gebracht.
2 Diesen Gedanken voll durchgeführt zu haben, ist das unschätzbare Verdienst der Korborations⸗
sehre von Gierke, oben S. 314 Nr. 2.