3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 317

Bei der Entstehung der Korporationen ist die Hauptfrage, ob sich jeder Verein
selber durch eigenen Beschluß zur Korporation machen kann, oder ob Erteilung des Kor—
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Standpunkte der fingierten Person aus, weil eine solche Fiktion nur vom Staͤate vor—
genommen werden könne. Das war reiner Dogmatismus. Der Sache nach handelt es
sich um zweierlei: die politische Frage der Freiheit des Vereinsrechts und die privatrecht—
liche der Scheidung des Vermögens der Vereine von dem der Mitglieder. Die römischen
Kaiser sahen vorzugsweise auf das erstere. Sie machten alle Vereine wegen ihrer
politischen Gefährlichkeit von obrigkeitlicher Genehmigung abhängig. Die Genehmigung
gab aber stets auch das Korporationsrecht. Daraus folgt indessen nicht, daß sie die
privatrechtliche Seite gar nicht beachtet hätten, und daß daher in Deutschland alle erlaubten
Vereine von selbst Korporationsrechte gehabt hätten. Schon der Ausdruck: permittitur
corpus (oder arcam) habere, zeigt, daß man auch auf das privatrechtliche Element ein
Bewicht legte. Nach demselben Prinzipe mußte man in Deutschland, wo Vereine an sich
ebenso frei waren wie Sozietäten, für das Korporationsrecht doch noch besondere staatliche
Genehmigung fordern, entweder durch ein allgemeines Gesetz nach bestimmten Normativbedingungen
 (namentlich Publizität durch die Gerichtsbücher) oder durch spezielle Erteilung
der aber hier wie sonst der unvordenkliche Besitz gleichstand).
Aufgehoben wurden Korporationen durch die Aufhebung der idealen Gesamtheit
der Mitglieder, also durch Auflösung des rechtlichen Bandes, das sie verbindet. Kor—
vorationen zu Privatzwecken der Mitglieder konnten sich (durch ausdrückliche oder
tillschweigend ausgesprochene Bestimmung des Statuts regelmäßig freiwillig) auflösen
ind dann bei, d. h. vor der Auflösung (häufig auch) das Vermögen unter sich ver—
eilen, (doch war letzteres nicht immer der Fall, sondern richtete sich danach, ob den
Mitgliedern ein latentes Anteilsrecht am Vermoͤgen zustand, was auch bei Privatvereinen
nicht immer der Fall sein muß!). Offentliche Korporationen konnten nach der Natur
der Sache nur von der kompetenten öffentlichen Gewalt aufgelöst werden, und dann fiel
ihr Vermögen als bonum vaecans an den Staat.
Die Rechtsfähigkeit war bei den römischen Korporationen wesentlich dadurch ein—
geschränkt, daß sie der zivilen hereditas unfähig waren, während der Empfang von Ver—
mächtnissen seit dem 2. Jahrhundert der Kaiserzeit wenigstens gewissen Korporationen nach—
gelassen wurde. Im Pandektenrechte bestand eine starke Strömung, welche jede Beschränkung
der vermögensrechtlichen Erwerbsfähigleit leugnete und dieselbe der der physischen Personen
vollkommen gleichstellte. Große Streitfragen dagegen bestanden über die vermögens—
rechtliche Handlungsfähigkeit der Korporation in der Richtung, ob die Handlungen ihrer
Mitglieder und Vertreter bloß nach den Grundsätzen der Stellvertretung auf sie reflek—
ieren sollten oder als eigene Handlung der universitas zu gelten hatten; am wichtigsten
war dies in Bezug auf Delikte (s. oben S. 316) und erst das B. G. B. hat hier die Haftung
der Gesamtheit für die Delikte ihrer Organe zur unzweifelhaften Anerkennung gebracht.
UÜber die Entstehung von Anstalten hat das römische Recht, welches den Anstaltsbegriff
 nicht formuliert, keine Grundsätze entwickelt. Die Entstehung der öffentlichen
Anstalt vollzieht fich im Verwaltungsweg nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
Private Stiftungen wurden bei den Römern meist so errichtet, daß das Stiftungsermögen
 einer öffentlichen Korporation (bes. Gemeinden) zu Eigentum übertragen und nur
dessen Ertrag gestiftet wurde?; man konnte sich eben die ideale Persönlichkeit der Stiftung
v nicht mit genügender Klarheit vorstellen, und dieselbe Gepflogenheit bestand auch in
Deutschland, wo sich massenhaft Stiftungskapitalien im Eigentum von Korporationen,
nsbesondere auch der Kirche, befanden (unselbständige Stiftungen). Es wird von solchen
häufig gelehrt, daß hier das Stiftungsvermögen von den rechtlichen Schicksalen des
—V Korporationsvermögens als selbständiger Fonds nicht berührt werden kannẽ, und
aher z. B. in den Konkurs desfelben nicht hincingezogen werde würde; doch mangelt diesem
Bgl. Bekker, Pandekten J 259— 260.
Pernice, Labeo iIIII, 130 178.
Z. B. Rege lsberger, Paändekten J. 342 u Litt.