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II. Zivilxecht.

Satz jede gesetzliche Grundlage, und in wessen Namen sollte denn im Konkursfall das
Vermoͤgen aus der Masse beansprucht werden, wenn ein Rechtssubjekt nicht besteht?
Ließe sich aber die bezeichnete Rechtsregel wirklich dartun, dann wären jene Fonds eben
selbständige Stiftungen; der Gedanke einer unselbständigen Stiftung, welche doch mit
dem Vermögen ihres Verwalters nicht in eines zusammenfließen soll, ist unvollziehbar.
Die in den Rechtsquellen der späteren Kaiserzeit auftretenden milden Stiftungen (piae
eausae) sind als selbständige Stiftungen zu betrachten; auch das gemeine Recht kannte
unzweifelhaft die selbständige Stiftung; ihre Rechtsfähigkeit war insbesondere auch im
Erbrecht eine der der physischen Personen ebenbürtige, wobei nur die bekannte, mehr dem
Erbrecht als der Stiftungslehre angehörige Streitfrage bestand, ob auch eine erst vom
Erblasser ad hoc zu errichtende Stiftung Erbe werden könne, indem man das Hysteron
proteron befürchtete, daß die Erbeinsetzung eine vorhandene Person, diese aber hier
wieder die Erbeinsetzung voraussetzt. Diese Streitfrage hat im B. G. B. einen besonderen
Paragraphen (8 84) ins Leben gerufen. Übrigens war es auch streitig, ob das Zustande—
kommen einer Stifiung von staatlicher Genehmigung abhängig sei; auch in dieser Be—
ziehung hat erst das B.G.B. (8 80) Ordnung geschaffen.)

III. Das Objekt der Rechte.
8 18. Der Begriff „Gegenstand“, der Rechte wird in sehr verschiedenem Sinne
genommen. Hauptsächlich versteht man darunter die Menschen und Sachen, über die
man eine rechtliche Herrschaft bekommt, aber auch die Handlungen, zu denen man berech—
tigt wird; ferner die Pflicht anderer, auf die das Recht geht und durch die es eigentlich
zum Rechte wird, bei Obligationsrechten dann auch die Handlungen und Leistungen des
Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht bekommt, und selbst die Sachen, die der
Gläubiger durch die Obligation bekommen soll. An wohlgemeinten Ratschlägen, den
Sprachgebrauch zu fixieren und namentlich zwischen Gegenstand und Inhalt der Rechte
zu unlerscheiden, fehlt es nicht, aber ohne Erfolg. Im Grunde kann man den Begriff
auch auf alles, was dem Subjekte im Rechte objektiv gegenübersteht, anwenden, ihn also
nach den verschiedenen im Rechte enthaltenen Beziehungen in verschiedenem Sinne ge—
brauchen.
Real existierende Gegenstände für die Rechte sind natürlich nur der Mensch
und die Natur. Der erstere nur als freies Wesen; er ist als Objekt nichts anderes
wie als Subjekt, darum mit allen den rechtlichen Bestimmungen, die oben für ihn als
Rechtssubjekt ausgeführt sind. Die Natur löst sich als Rechtsobjekt in einzelnen Sachen
auf, die in der mannigfachsten Weise Gegenstände der Rechte bilden, unmittelbar und
mittelbar, total und partiell, einzeln und vereint u. s. w. Dabei versteht sich, daß, da
die Bedeutung der Sachen für den Gebrauch und Genuß der Menschen den Grund alles
Rechts an ihnen bildet, ihre physische Beschaffenheit und Verschiedenheit in der mannig—
fachsten Weise von Einfluß auf ihre rechtliche Behandlung sein muß. Wie bei den
Rechtssubjekten gibt es daher auch bei den Rechtsobjekten eine Lehre von ihren rechtlich
wichtigen Eigenschaften und Unterschieden (Aô rerum divisione). Die wichtigsten sind
die Beweglichkeit, Teilbarkeit, Vertretbarkeit, Verzehrbarkeit, Zusammengehörigkeit, ferner
ihre Entstehung auseinander und ihre Verbindung miteinander. Alle diese Begriffe
bekommen bei ihrer rechtlichen Durchführung ihre eigentümlich juristische, von der rein
ohysischen mehrfach abweichende Bestimmung und bilden dadurch eine weitläufige Lehre,
deren Detail jedoch hier umgangen werden muß.
Auch der Rechtsfähigkeit der Subjekte geht bei den Objekten der Begriff einer
passiven Rechtsfähigkeit, d. h. der Fähigkeit, Objekt von Privatrechten zu sein,
parallel. Im allgemeinen gibt die Möglichkeit der faktischen Herrschaft auch das Maß
für die Möglichkeit der rechtlichen Herrschaft. Darum ist das Recht auf die Erde
beschränkt und hier auf den festen Erdboden und das, was darauf und darin ist. Das
Meer und die Luft sind „extra commercium*“ I. Außerdem muß der Staat diejenigen
1Wappäus, Zur Lehre von den dem Rechtsverkehr entzogenen Sachen. 1867. Über die zum