3. Bruns-Eck-Mi tteis, Das Pandektenrecht. 319

Teile seines Gebietes, auf denen der allgemeine öffentliche Verkehr sich bewegen soll,
nämlich die Häfen, Flüsse, Meere, Wege, Straßen und Plätze, dem Privatverkehr und
den Privatrechten entziehen (res publicacs). Das römische Recht behandelt diese Sachen
nach altrepublikanischen Dogma als ein Korporationseigentum des Volkes und gibt
allgemein Popularklagen zum Schutze der Benutzung. Bei uns sind sie Eigentum des
Staates, sind jedoch durch die Bestimmung zur allgemeinen Benutzung von dem
gewöhnlichen fiskalischen Eigentume unterschieden. Der Schutz der Benutzung ist Ad—
ministrationssache.
Speziellere Beschränkungen sind bei verbotenen Sachen, z. B. Büchern, Waffen u. dgl.,
und bei den sogenannten relativen Verkehrsentziehungen.
IV. Erwerb und Verlust der Rechte.
8 19. Allgemeine Natur. Das Recht der Erxistenz als Mensch, d. h. als
freies, rechtsfähiges Wesen, hat der Mensch schlechthin mit seinem Dasein; alle anderen
einzelnen Rechte entstehen für ihn nur unter besonderen, im Gesetze bestimmten Voraus—
setzungen und können wieder aushören. Man nennt das Erwerb und Verlust der Rechte.
Sie können zwar gleich mit seiner Existenz entstehen, wie z. B. Familienrechte, aber doch
eben nur unter besonderen Voraussetzungen. Das Dasein der gesetzlichen Voraussetzungen
des Erwerbes bildet den Rechtsgrund (eauss, titulus) des Erwerbes. Besondere Er—
werbshandlungen sind dabei nicht wesentlich. In der Regel erwirbt man zwar ohne oder
gar wider seinen Willen keine Rechte; allein, da die Rechte nur in rechtlichen Möglich—
keiten bestehen, so können diese auch unmittelbar durch das Gesetz erbffnet, die Rechte
also von selbst erworben werden.
Wie der Erwerb so tritt auch der Verlust der Rechte immer nur bei besonderen
gesetzlichen Voraussetzungen ein. Die Fortdauer der Rechte bedarf keiner besonderen
Begründung, sondern liegt im Begriffe des Rechts, wird, wie man sagt, stets präsumiert;
der Verlust muß vom Gegner bewiesen werden. Wie aber Rechte in der Regel. nicht
ohne und wider Willen erworben werden, so dauern sie in der Regel auch nicht wider
Willen fort; vielmehr kann man sie in der Regel beliebig mit freiem Willen aufgeben.
Dies heißt im allgemeinen Verzicht oder Veräußerung. Der Begriff umfaßt gleichmäßig
das einfache Aufgeben, die UÜbertragung an andere, die Einräumung von beschränkenden
Rechten für andere, den Erlaß von Rechten gegen sie u. s. w. Veräußern kann in der
Regel jeder Berechtigte, doch gibt es auch unveräußerliche Rechte, und für manche Fälle
sind besondere Veräußerungsverbote aufgeftellt. Ein Widerruf von Verzichten und Ver—
äußerungen ist in der Regel nicht zulässig.
Zwischen Erwerb und Verluͤst der Rechte liegt ihre Exristenz. Diese erscheint
zunächst als fubjektive Berechtigung der einzelnen Personen. Die Person ist das Wefent—
iche und Dauernde, das Recht nur ein vorübergehendes Attribut. Anderes Subjekt,
anderes Recht. Allein, im Zusammenhange der sozialen Ordnung kehrt sich dieses Ver—
hältnis um. Die einzelnen Rechte, wenigstens die Vermögensrechte, erscheinen hier als
feste objektive Einrichtungen und Bestandteile des sozialen Organismus der Gattung, als
este, konkret geformie Möglichkeiten von Interesse und Genuß, in welche die verschiedensten
— schafft und
gestaltet sie, und was er geschaffen, das besitzt und genießt er dann auch. Allein, das
hlere lann, jeder andere ebensogut. Das Subjekt ist gleichgültig für das Recht. Wie
Rock seinen Träger wechselt und derselbe bleibt, ebenso auch das Recht am Rocke.
ie Gesamtheit der Vermbaen bildet das Nationalpermögen; dieses bleibt dasselbe, mag
Bottesdienst gewei Hinschius, Kirchenrecht IV. 168 ff.; Meurer, Begriff und
———— —* ahten 3 — veheß 8 g ing ber — — 492 ff.
Gegen dieses Eigentum des Staats und fuͤr ein di eheincrch hat sich Ihexing aus⸗
rochen dagegen für denes Eigentum Dernburg, beide in ihren über den Bafeler Festungsstreit
Jogegebenen Gutachten; für publizistisches Eigentum Eissele, Das res dee
—B — 1873. Val. auch Grerke, Genossenschaftsrecht III 209 ff. und Bekker, Pandekten