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II. Zivilrecht.
der Wechsel der einzelnen Subjekte noch so groß sein; das Vermögen aber sind nicht die
Sachen, sondern die Rechte.
gAluf diesen Elementen beruht die Möglichkeit des Überganges der Rechte von
einer Person auf die andere und damit der Begriff der Succefsion in fremde Rechte. Diese
besteht äußerlich stets im Erwerb dessen, was ein anderer verliert. Indessen ist nicht
jede solche Verbindung von Erwerb und Verlust eine Succession, sondern nur die, bei
welcher Kontinuität des Rechts mit Wechsel des Subjekts verbunden ist, bei der also der
eine nur dann ein Recht erwirbt, wenn der andere es hatte und verliert, der Erwerber
sein Recht aus dem des Verlierers ableitet, somit durch dessen Beweis begründen muß.
Man neunt dies, besonders beim Eigentume, derivativen Erwerb im Gegensatz zum
driginären. Der letztere ist vorhanden nicht bloß bei der ersten Unterwerfung herren—
loser Sachen, sondern auch beim Erwerben fremder Sachen aus Gründen, die das Eigen—
tum selbständig, ohne Rücksicht auf das bisherige Eigentum geben, wie Accession, Spezi—
fikation, Usukapion.
Die Succession kann in doppelter Weise vor sich gehen, als Singular- oder Uni—
versalsuccession, d. h. entweder in einzelne Rechte als solche, wie bei Kauf oder Schenkung,
oder in das gesamte Vermögen als solches, als ein Ganzes, als universitas. Die Ver—
mögensrechte eines jeden Menschen haben in seiner Persönlichkeit stets einen Mittelpunkt,
auf den fie sich beziehen, und von dem aus sie beherrscht werden, in welchem sie aber
auch zu den Schulden der Person in eine notwendige Beziehung treten als Befriedigungs⸗
mittel derselben. Insofern bildet bei jedem Menschen die Gesamtheit seiner Rechte und
Schulden, ohne Rücksicht auf Qualität und Quantität beider, eine zusammenhängende
rechtliche Einheit, die als solche in ihrer Totalität auf andere Personen übergehen kann.
Der wesentliche Unterschied dieses Uberganges von der Singularsuccession ist, daß bei
jenem nicht etwa bloß eine Menge Rechte auf einmal kollektiv durch einen gemeinschaftlichen
 Titel übergehen, sondern die ideale Gesamtheit als solche den nächsten Gegenstand
der Succession bildet und die einzelnen Rechte nur mittelbar als in ihr enthaltene
Flemente. Daraus folgen die Haupteigentümlichkeiten der Universalsuccession:
a. Der Erwerb geschieht uno aetu für die Gesamtheit, bewirkt damit aber zugleich
von selbst den Erwerb aller einzelnen Rechte, ohne Rüchsicht auf die sonstige Möglichkeit
und Form ihrer Übertragung, und ob man sie kennt oder nicht.
b. Mit den Rechten gehen auch die Schulden über, die ja sonst nicht einseitig
übertragen werden können, und zwar ist es im allgemeinen gleichgültig, ob die Rechte
oder die Schulden überwiegen.
Aus dem ganzen Begriffe der Universalsuccession und namentlich ihrer Wirkung
für die Schulden ergibt sich von selbst der wichtige Satz, daß die einzelne Person sie
nicht willkürlich anordnen kann, daß sie vielmehr nur dann eintreten kann, wenn die
Person selber faktisch oder rechtlich vollständig aufhört, also nur beim natürlichen oder
zürgerlichen Tode oder den ihm gesetzlich gleichgestellten Rechtsinstituten. Bloße Ver⸗
träge auf Übertragung des ganzen Vermögens können nur Verpflichtung zur Übertragung
aller einzelnen Rechte begründen, nie Universalsuccession.
Im einzelnen sind die Gründe für den Erwerb und Verlust der Rechte bei den
einzelnen Rechten je nach ihrer besonderen Natur sehr verschieden. Man unterscheidet
häufig als Hauptgründe den Willen der Parteien und den Willen des Gesetzes. Indessen
ist der Wille der Parteien nur eine Tatsache neben anderen, die dem sogenannten Willen
des Gesetzes, d. h. dem objektiven Rechte zufolge Rechte begründen oder aufheben kann.
Die eigentliche Idee bei jener Unterscheidung ist, daß die gesetzlich aufgestellten Erwerbs-—
und Verlustgründe entweder auf eigentlichen Rechtsprinzipien und der rechtlichen Natur
der Verhältnisse beruhen oder auf äußeren Nützlichkeitsprinzipien, die nur erst vom
Gesetze mehr oder weniger willkürlich rechtliche Wirkungen bekommen haben. Der Haupt—
zrund der ersten Art ist nun, da alles Recht auf Freiheit beruht, der eigene Wille der
Personen selber, welche Recht schaffen wollen, das sogenannte Rechtsgeschäft; doch sind
auch andere Gründe daneben, z. B. für Obligationen die Delikte, für Beendigung der
Rechte Konfusion und Tod; Gründe der zweiten Art sind die Verjährung, die Privi—