3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 321

legien, beim Pfandrechte die Legalhypotheken u. s. w. Ein eigentliches, innerlich ge—
gliedertes System läßt sich für beide Arten, auch die erste, nicht aufstellen; auch ist die
Grenze zwischen beiden kaum scharf zu ziehen und vielfach von subjektiven Ansichten
—2 — Hier sind jedenfalls nur die Hauptgründe beider Arten näher ins Auge
zu fassen.

8 20. 1. Die Rechtsgeschäfte. Der einzige ganz allgemeine Grund, der
bei Rechten jeder Art sowohl Erwerb als Verlust begründen kann, ist der eigene Wille
der Parteien selber. Jede Willenserklärung aber der Personen als solcher (nicht als
Richter oder Beamte), die auf Begründung oder Aufhebung von Rechten (Erhaltung und
Veränderung ist darin mitenthalten) für sie selbst oder andere gerichtet ist, heißt Rechts—
geschäft. Gleichgültig ist, ob sie reine Erklärung ist, förmliche oder formlose, oder ob
eine sonstige Handlung damit verbunden ist, wie bei Okkupation oder Tradition. Da—
gegen sind Handlungen, die Rechte bewirken, ohne sie zu bezwecken, wie z. B. Delikte,
keine Rechtsgeschäfte, wohl aber kann in einem Delikte ein Rechtsgeschäft mitenthalten
sein, z. B. in jedem Diebstahl eine Besitzergreifung, falls man den Begriff des Rechts—
geschäfts auf diese miterstreckt. Der Begriff, in dieser vollen Allgemeinheit genommen,
schließt natürlich eine unendliche Mannigfaltigkeit einzelner Arten in sich. Die Haupt—
unterschiede sind: ein- und zweiseitige (Verträge), inter vivos und mortis causa (Testa⸗
mente), lukrative, onerose und gemischte.
Die speziellere Ausführung der Grundsätze von den Rechtsgeschäften führt in ein
unendliches Detail von Bestimmungen, das namentlich im römischen Rechte außerordentlich
reich entwickelt ist. Hier kann es sich natürlich nur darum handeln, den inneren logischen
Bau der ganzen Lehre, der zu den einzelnen Bestandteilen hinführt, klarzulegen. Er
wird in der Regel verkannt, weil man nicht die positiven Besiandteile der Rechtsgeschäfte
entwickelt, sondern nur die negativen Mängel ihrer Gültigkeit zusammenstellt. Der
leitende Begriff für das Ganze ist der der Willenserklärung. Danach unterscheiden sich
zunächst die wollenden Subjekte, der gewollte Inhalt, das Wollen selber und die Er—
klärung des Willens.
„1. Die subjektive Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften ist im all—
gemeinen nichts anderes als Willensfähigkeit. Man nennt sie Handlungsfähigkeit. Sie
besteht aber nur in der Fähigkeit, einen wirklich vernünftigen Willen zu fassen, also die
vechtliche Bedeutung des Geschäftes zu beurteilen und sich demgemäß frei zu entschließen.
Die Willensfähigkeit wird beim Menschen natürlich erst allmählich in der Jugend ent—
wickelt. Darum tritt die volle Handlungsfähigkeit erst mit der Volljährigkeit ein; in
der intantia fehlt sie ganz, später ist sie wenigstens beschränkt. Vollständig aufgehoben
wird sie wieder durch Geistesstörung, momentan auch durch Trunkenheit, Angst, Zorn u. a.
Dem Wahnsinn ähnlich behandelt das römische Recht die Verschwendung. Außerdem
I— das Gesetz aus irgend welchen Gründen auch anderen Personen die Fähigkeit zu
—— in größerem oder geringerem Umfange absprechen, wie es z. B. bei
nnkurschuldnern in allen Konkursordnungen, bei Ehefrauen, Haussöhnen in betreff der
estamente u. a. im gemeinen Recht der Fall ist.
2. Der Gegenstand und Inhalct der Rechtsgeschäfte richtet sich natürlich ganz

Karlowa, Das Rechtsgeschäft. 1887; Zitelmann, Irrtum und Rechtsgeschäft. 18790 (und
Internat Privatrecht II I. R ff). A. Pernice in Grünhuts Zeitschrift VII 465; Bruns,
dandektenfage an Kleine Schriften II 453 ff.; Enneccerus, Rechtsgeschaͤft, Bedingung und Anfangs⸗
ermin. 1880/89. Gegen diese den Begriff des Rechtsgeschäftz an die Parteiabsicht anknüpfende A—
Mhung ist jedoch in neuefter Zeit mannigfach Einspruch erhoben, und ausgeführt worden, du de
— — vielmehr von der Rechtsordnung geschaffen seien, daß die Parteiabsicht auf
dieis gleichgültig oder daß sie überhaupt nicht auf einen solchen, sondern nur auf wirth haftliche
Nolgen gerichtet sei,. Brinz, VLehrbuch 1. Aufl. in ig88; Zolmarn,, über cansa. 18075; Thou,
htanorm. S. 365; Kohler, Jahrbb. für Dogmatik XVIII 134. XXVIII 166. Ig lan hat
— den ganzen Begriff des Rechtsgeschäfte verworfen; Schloßmann, Der Vertrag. 1876. Ver⸗
gd And: denel, Jahrbbe fur Donnnt i Behann Kauf ü 10ffr: G. Hartmann.
hrbb. fur Dogmatik XX 76; u. a. m.
Eneyklopädie der Rechtäwiffenschaft. G. der Neubearb. 1. Aufl. Bd