322

I. Zivilrecht.

nach der Art und dem Zwecke der einzelnen Geschäfte und der Rechte, worauf sie sich
beziehen. Eine allgemeine Unterscheidung der Bestandteile des Inhalts ist die in essentialia,
naturalia und accidentalia negotii. Die ersteren sind die, ohne welche das Geschäft gar
nicht oder nicht als solches bestehen kann; die zweiten die, welche sich gesetzlich von selbst
verstehen, aber geändert werden können; die letzten sind willkürliche Zusätze.
3. Der eigentliche Kern, die Substanz der Rechtsgeschäfte, das, was ihre Wirkung
begründet, ist der Willle der betreffenden Personen. Der Inhalt der Rechtsgeschäfte
ist nichts als der Inhalt des Willens. Der Wille bei Rechtsgeschäften ist daher kein
besonderer, rein juristischer, sondern es ist der allgemeine natürliche, auf die Verfolgung
der Interessen der Person gerichtete Wille; das Juristische liegt nur in der Beziehung
auf die rechtliche Geltung. Darum bilden die allgemeinen Elemente des Willens auch
die Erfordernisse des Rechtswillens und der Rechtsgeschäfte, und die Mängel und Be—
schränkungen des Willens bilden auch Mängel und Beschränkungen der Gültigkeit und
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte. Die allgemeinen Elemente des praktischen Willens sind
nun folgende:
a. Den Ausgang bildet das Bewußtsein äußerer Umstände, die den Menschen
zu äußerer Tätigkeit veranlassen; dadurch wird
b. die Absicht, wirklich praktisch darin einzugreifen, hervorgerufen, und diese
kommt dann
c. im Entschlusse zur wirklichen Selbstbestimmung und vollendet damit den
Willen.
Bewußtsein, Absicht und Entschluß sind somit die Elemente oder Stufen des
Willens. Sie sind mangelhaft, wenn das Bewußtsein nicht richtig, die Absicht nicht
ernstlich, der Entschluß nicht frei ist. Irrtum, Simulation und 8Zwang begründen daher
Mängel des Willens und somit der Rechtsgeschäfte. Von den Mängeln des Willens
verschieden sind seine Selbstbeschränkungen durch Bedingungen, Zeitbestimmungen und
sonstige Modifikationen seines allgemeinen Inhalts. Hiernach ergibt sich folgendes
System:
a. Erfordernisse und Mängel.
a. Bewußtsein und Irrtum. Aller Wille beruht auf dem Bewußtsein;
man will, weil man sich die Verhältnisse in bestimmter Weise denkt. Sind sie daher
anders, so ist der Wille mangelhaft. Doch ist ein Unterschied, ob der-Irrtum wesent—
liche Bestandteile des Rechtsgeschäftes betrifft oder nur unwesentliche Nebenumstände. Im
ersteren Falle ist der Wille innerlich wesentlich anders, als er äußerlich erscheint, also in
Wahrheit gar nicht so da, wie er für das Rechtsgeschäft erforderlich wäre. Folglich
muß dieses wegen wesentlichen Mangels völlig nichtig sein, und nur ausnahmsweise
kann der Urheber der nichtigen Erklärung aus Rücksicht auf den Vertragsgegner diesem
auf Erfüllung des Vertrages oder doch auf Ersatz des durch die nichtigen Verhandlungen
verursachten Schadens haften. Beim unwesentlichen Irrtume ist der Wille dagegen an
sich in den wesentlichen Elementen des Rechtsgeschäfts vollständig vorhanden; der Irrende
würde nur nicht gewollt haben, wenn er nicht geirrt hätte. Hier muß das Rechtsgeschäft
an sich gültig sein, und nur ausnahmsweise kann aus Billigkeit dem Irrenden gestattet
sein, das Geschäft wieder zurückzunehmen?.

1 Röver, UÜber die Bedeutung des Willens bei Willenserklärungen. 1874. Schall, Der
Parteiwille im Rechtsgeschäft. 1877; Windscheid, Wille und Willenserklärung. 1878, auch im
Archiv für die zivilist. Praxis LXIII 72; Zitelmann in den Jahrbb. f. Dogmatik XVI 357 und
Derselbe, Irrtum und Rechtsgeschäft. 1879; Hartmann, Wille und Werk bei stillschweigenden
Willenserklärungen, Arch. wy die zivilist. Praxis. LXXII (1888) 161ff.
Ju Gegensatz zu dieser oßenannten Willenstheorie v. Savignys (System III 88 114. 115.
134 1399, Windscheids, Zitelmanns u. g. m. verteidigen eine sogenannte Erklärungs- oder
Vertrauenstheorie, wönach der Urheber einer Erklärung, die seinem Willen nicht entspricht, ihm aber
zuzurechnen ist, zu Gunsten des irregeführten Vertragsgegners an dieselbe gebunden sein soll, Bähr,
Fahrbb. für Dogmatik XIV 893; Röver und Schakl'a. a. O. Vermitlelnd, doch mehr nach der
etzteren Theorie hinneigend: G. Hartmann, Jahrbb. für Dogmatik XX. 1 und Leonhard, Der
Irrtum bei nichtigen Verträgen. 1882. — Nach der anderen Seite hin: Eisele, Jahrbb. für Dog—