3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 323

6. Absicht und Simulation. Ein Wille, der äußerlich erklärt wird ohne
die innere Absicht wirklicher Geltung, also nur zum Schein oder Scherz oder im Schau—
spiel u. s. w., ist nur ein Scheinwille und kein wirklicher Wille und kann daher kein
Rechtsgeschäft begründen, natürlich sofern die Simulation äußerlich erkennbar und er—
weislich hervorgetreten ist, während, wenn sie die Täuschung des Vertragsgegners (als
sogenannie Mentalreservation) oder diejenige dritter Personen bezweckte, sie einem Ge—
täuschten gegenüber nicht geltend gemacht werden kann!.
. Entschluß und Zwang. Wille ist Selbstbestimmung, also wesentlich
freier Entschluß. Ein wirklicher direkter innerer Zwang ist aber gar nicht möglich,
sondern nur äußere Einwirkung durch Drohungen. Darum tritt auch beim Zwange
keine Nichtigkeit des Geschäfts, sondern nur Anfechtbarkeit ein?, außer etwa vom Stand—
punkte der Simulation oder der augenblicklichen Willensunfähigkeit.
b. Selbstbeschränkungen des Willenss.
a. Bedingungen“. Jeder Rechtswille wird durch die äußeren Verhältnisse
veranlaßt. Sind alle Tatsachen, die seine Voraussetzungen bilden, bereits eingetreten, so
wird der Wille einfach und definitiv gefaßt. Liegen einzelne noch in ungewisser Zukunft,
so kann man sie abwarten, kann aber auch schon jetzt einen festen Entschluß fassen und
erklären unter der Bedingung, daß sie eintreten. Bedingung ist also die Abhängig—
machung eines sonst fest und unwiderruflich erklärten Willens von dem Eintritte einer
zukünftigen ungewissen Tatsache. Das Eigentümliche bei der Bedingung ist die Ver—
bindung von Festigkeit und Ungewißheit des Willens, also von Sicherheit und Zweifel—
haftigkeit des Rechtsgeschäfts. Der Wille selbst, sein Dasein ist ungewiß; man will
nur, wenn —, also nicht, wenn nicht. Windscheid meint, nicht die Existenz des
Willens, sondern die des Gewollten sei von der Bedingung abhängig. Allein, ein Wille
ohne Gewolltes ist kein Wille, und soweit der Wille ein Produkt der äußeren Tatsachen
ist, müssen die vergangenen und die zukünftigen dabei gleiche Bedeutung haben; auch
kann man nicht sagen, daß dann der Wille erst zu einer Zeit perfekt würde, wo gar
nicht mehr gewollt würde. Die Bedingung schiebt das Wollen nicht auf, sondern macht
es nur zweifelhaft; man will jetzt, wenn später. — Darum ist auch die Rückbeziehung
der Bedingung in ihrem innersten Wesen begründet. Wirkliche objektive Zweifelhaftigkeit
ist natürlich aber nur bei zukünftigen ungewissen Tatsachen; bei vergangenen und
gegenwärtigen können nur subjektive Zweifel sein und bei notwendigen und unmöglichen
gar keine. Diese alle können daher keine eigentlichen Bedingungen bilden.
Das weitere Detail der Lehre, die Scheidung der faktischen und rechtlichen, suspen—
siven und resolutiven, positiven und negativen Bedingungen, ihre Zulässigkeit, Erfüllung,
Wirkung, kann hier nicht verfolgt werden.
83. Zeitbestimmungens. Der Wille kann seinen Anfang oder seine Dauer an
bestimmte Zeitfristen binden. Eigentlich ist auch hier die Eristenz des Willens selber
beschränkt. Allein, da hier die Existenz an sich nicht zweifelhaft ist, so ist die Zeit—
bestimmung doch nur für die Wirksamkeit des Willens von Einfluß. Eben darum muß
aber auch jede Zeitbestimmung, deren Eintritt ungewiß ist, als Bedingung behandelt werden.
. Modus. Darunter versteht man im allgemeinen alle Beschränkungen des
Willens in seinem Inhalie alsso die Modifikationen allgemeiner Bestimmungen durch

matik XXV 414 ff, Unger in Grünhuts Zeitschrift XV 678 ff.; Mitteis, Jahrbb.f. Dogm. XXVIII
121ff. Eigentümlich Werthauer, Einfluß des Irrtums auf Verträge. 1887.
Kohler, Jahrbb. für Dogmatik XVI 91 u. 825.
Anders Schliemann, Lehre vom Zwange. 1861; Schloßmanun, Lehre vom Zwange.
6 Czyhlarz, Jahrbb. f. Dognatit xtii I Bah aber Gradenwiß, Ungältigkeit obligatorischer
echtsgeschüfte. 1887. S. 17. 18.
bei Me S. Savigny, System II 88 116-129; Scheuxl, Zur Lehre von den Nebenbestimmungen
ei Rechtsgeschaͤften. 1871Beilräge. Bearb. des rön. Rechts I).
P Wendt. Die Vehre vom vbebingten Rechtsgeschäft. 18723 Czyhlarz, Die Inr von der
ehelutivbedingung⸗ 18711 Schulin, Roesolutivbedingungen und Endtermin. 1875: Enneccerus,
echtsgeschaft. Bedingung und Unfaugstermin. 188888.
sß Simséon. Das Wesen des berrifteten Rechtsgeschäfts. 1889.