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II. Zivilrecht.

Nebenverträge u. dgl., im engeren Sinne die Beschränkungen einseitiger Zuwendungen,
namentlich Schenkungen, durch irgend welche Auflagen an den Empfänger.
4. Die Erklärung des Willens. Der Wille muß, um äußerlich zu gelten und
zu wirken, auch äußerlich erklärt werden. In der Regel st es gleichgültig, wie dies
geschieht, in manchen Fällen ist jedoch eine bestimmte Form nötig, in manchen sogar eine
bestimmte äußere Solennisierung oder Bestärkung.
a. Die Erklärung an sich kann geschehen
c. ausdrücklich, d. h. durch die allgemeinen Ausdrucksmittel der Gedanken,
nämlich Worte (gesprochene oder geschriebene) und Zeichen, Schriftzüge, unartikulierte
Laute, Körperbewegungen. Dabei ist es nach späterem römischem und modernem Rechte
in der Regel gleichgültig, in welcher Form und Weise die Erklärung geschieht, jedoch
mit Ausnahmen, z. B. bei Testamenten, Ehe und sonst;
8. stillschweigend durch sogenannte konkludente Handlungen!, d. h. solche, welche
die reale Ausführung des Willens enthalten, aus denen daher auf sein Dasein mit
Sicherheit zurückgeschlossen werden kann. Auch bloßes Schweigen kann als Willens—
erklärung, insbesondere als Zustimmung zu fremden Handlungen gelten, jedoch nur dann,
wenn in dem Nichtprotestieren eine Hinterlist oder besondere Ungehörigkeit liegen würde.
b. Die äußere Solennisierung kann in der Zufügung eines Eides, der Zuziehung
von Zeugen oder der Mitwirkung einer Behörde bestehen.

8 21. Stellvertretung. Ein besonderer Zusatz zu der Lehre von den Rechtsgeschäften
 wird durch die Zulassung der Stellvertretung? bei ihnen begründet.
Stellvertretung bedeutet im allgemeinen jede Vornahme von Handlungen, namentlich
rechtlichen, für einen anderen an seiner Stelle. Bei Rechtsgeschäften besteht die Ver—
tretung daher darin, daß der Vertreter den betreffenden Entschluß und Willen für den
Geschäftsherrn faßt und erklärt und dieses dann rechtlich wie von dem Herrn selber
geschehen gilt und wirkt. Die Vertretung ist hier also die Vornahme von Rechtsgeschäften
 für andere mit der Absicht und der Wirkung, daß sie wie von diesen selber
vorgenommen gelten. Zu trennen davon ist mithin die bloße Vertretung bei der Erklärung,
wenn der Geschäftsherr den Willen vollständig und bestimmt faßt und nur die Erklärung
desselben durch einen anderen, einen Boten oder Dolmetscher, überbringen läßt. Der Bote
ist redender Brief, das Geschäft als Willensakt ist daher hier direkt, ohne Vertretung
vorgenommen. Solche Erklärungen durch Boten sind in der Regel zulässig, schon nach
römischem Rechte; nur ausnahmsmeise ist unmittelbar persönliche Erklärung nötig, z. B.
bei der heutigen Eheschließung und bei Testamenten.
Die Hauptfrage ist nun, ob eine eigentliche Vertretung im obigen Sinne bei
Rechsgeschäften zulässig ist, und mit welchen Erfordernissen und Wirkungen. Das römische
Recht ging ursprünglich von der Unzulässigkeit aller Vertretung aus. Man konnte sie
nur dadurch vermitteln, daß der Vertreter die Geschäfte (sofern dieses überhaupt möglich
war) auf seinen Namen vornahm und dann Recht und Pflicht daraus, soweit es ging,
auf den Herrn übertrug. Später wurde bei Verträgen die Verpflichtung und Berech—
tigung des Herrn neben dem Vertreter zwar auch gesetzlich durch actiones utiles vermittelt,
ooller direkter Erwerb durch den Vertreter aber nur bei Besitze und Eigentum an—
genommen?. Das heutige Recht ist aber entschieden weiter gegangen und hat die direkte
Vertretung auch bei Verträgen angenommen und überhaupt ihre Zulässigkeit als Regel
6G. Hartmann, Werk und Wille, im Archiv für die zivilist. Praxis LXXII 161.
e Buchka, Die Lehre von der Stellvertretung. 1882; E. Zimmermann, Die Lehre von der
stellvertretenden negotiorum gestio. 1876. S. 745187; Hellmann, Die Stellvertretung in Rechts⸗
zeschäften. 1882; Mitteis, Lehre von der Stellvertretung. 1885; Lenel in Iherings Jahrbb. f—
Dogmat. LXXVI, Eff.; Hupka, Die Vollmacht. 1900; Schloßmann, Die Lehre von der Stellver⸗
treskung. 2 Bände 1900 -02.
s Weitere Spuren der Stellvertretung s. bei Mitteis, Zschr. d. Savigny-Stift. XIX 200; vgl.
auch denselben Jahrbb. f. Dogmatik XXXIX 1I67 ff.
4Dawider Schloßmann, Besitzerwerb durch Dritte. 1881; Kniep, Vacua possessio 1
1885) passim.