3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 325

für alle Geschäfte aufgestellt, nur mit wenigen besonderen Ausnahmen bei Ehe, Testa—
menten u. a. Erforderlich dazu ist nur einerseits Auftrag vom Geschäftsherrn oder bei
Handlungsunfähigen amtliche Beauftragung vom Gesetze, anderseits, daß der Vertreter
auch wirklich offen als Vertreter und auf den Namen des Herrn handelt und den Auf—
trag nicht überschreitet. Bei Verträgen kommt dann noch hinzu, daß auch der andere
Kontrahent sich darauf einläßt. Unter diesen Voraussetzungen gilt das Geschäft direkt
als vom Herrn selber vorgenommen, so daß Recht und Pflicht daraus nur diesen treffen
und den Vertreter gar nicht. Fehlt eins dieser Erfordernisse, handelt man ohne Auftrag
nur als negotiorum gestor für einen anderen oder zwar mit Auftrag, aber ohne es zu
sagen, nur als sogenannter stiller Vertreter, oder läßt sich der andere Kontrahent nicht
darauf ein, so gilt das Geschäft nur für den Handelnden selber. Man kann aber Rechtsgeschäfte
 auch in römischer Weise, d h. zwar offen für Rechnung des anderen, aber doch
auf eigenen Namen, abschließen, und natürlich treten dann auch nur die römischen
Wirkungen ein.
Sehr streitig ist die innere Begründung der modernen direkten Vertretung. Puchta
u. a. erklären sie auf Grundlage des römischen Rechts für eine logische Unmöglichkeit,
weil der Kontrakt des A nicht der des B sein könne. Mit der Annahme einer rechtlichen
Fiktion oder eines positiven Rechtssatzes reicht man dagegen nicht aus. Denn dem
römischen Rechte liegt der richtige Gedanke zu Grunde, daß der psychische Willensakt des
Vertreters als solcher nie der des Herrn sein kann, und daß man einen fremden Willen
in der Regel sarn ohne eigene Beteiligung wollen kann, namentlich in sittlicher und
strafrechtlicher Beziehung nicht. Allein, bei der willkürlichen Ordnung der Privatinteressen
durch Rechtsgeschäfte, wo alle Rechtswirkung nur, sofern sie gewollt ist, eintritt, kann der
Wille bei Übernahme und Ausführung des fremden Willens und Interesses die Stellung
eines bloßen Organes derselben ohne alle eigene Beteiligung einnehmen, und dann ist
der Wille des Herrn in der Tat direkt der eigentliche das Geschäfi begründende Wille.
Schon die Römer selbst sind auf dem Wege zu dieser freieren Auffassung gewesen.
822. 2. Verjährung!. Unter den Erwerbs- und Verlustgründen der Rechte,
die nicht sowohl auf der inneren Natur der einzelnen Rechte selber als auf äußeren
Nützlichkeitsrückfichten beruhen, ist der wichtigste und weitestgreifende die sogenannte Ver—
jährung, d. h. der Erwerb oder Verlust von Rechten durch fortgesetzte Ausübung bezw.
Nichtausubung. An sich ist das Recht unabhängig von der Zeit. Rechte hören an sich dadurch
nicht auf, daß sie eine Zeitlang nicht ausgeübt oder geltend gemacht werden; widerrechtliche
Zustände werden dadurch nicht rechtlich, daß sie längere Zeit fortdauern; „hundert Jahre
Unrecht geben noch keine Stunde Recht.“ Indessen entspricht diese abstrakte Konsequenz
der einzelnen Rechte dem allgemeinen praktischen Zwecke des Rechts nicht. Das Recht ist
nicht dazu da, logische Kategorien durchzuführen, sondern um das soziale Zusammenleben
der Menschen fest zu ordnen, damit ein jeder seinen Lebenszwecken und Interessen sicher
nachgehen könne. Von diesem Standpunkte aus tritt die Zeitlosigkeit der Rechte mit der
ritlichen Existenz der Menschen, dem beständigen Wechsel ihrer Verhältnisse und der
Endlichteit ihres Wissens in schneidenden Widerspruch und hebt die Sicherheit und Festigeit
 der Rechtsordnung fast vollständig auf. Häufig können die einzelnen Personen zwar
elber durch autonomische Aufstellung von zeitlichen Schranken für Rechtsverhältnisse Hilfe
Waffen ; ebenso können Gericht und Gesetz einzelne Befugnisse gleich mit zeitlichen Schranken
onstituieren. Indessen reicht dies nicht aus; das Recht muß vielfach allgemeiner und
S bei den an sich zeitlich unbeschränkten Rechtsverhältnissen das Prinzip durchführen,
aß die Zeit das konkrete Rechtsleben beherrscht und Rechte geben und nehmen kann.
Dies ist das Prinzip der Verjährung, das namentlich im römischen Rechte mit
—* Vollständigkeit durchgeführt ist. Indessen hat das römische Recht, der praktischen
rt seiner Entwicklung zufolge, keinen allgemeinen Begriff von Verjährung mit all—
seeinen Grundsätzen aufgestellt, sondern das Prinzip nur in verschiedener und selb—
ändiger Weise bei inzelneu Verhältnissen angewendel uhd ausgebildet. Es beruhen darauf:

Unterholzner, Entwicklung der gesamten Verjährungslehre. 2 Bde. 2. Aufl. (von Schir⸗
mer) 1838; Grawdin. Veriährung und gesetzliche Befristung T. 1880