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II. Zivilrecht.

1. der Erwerb des Eigentums durch langjährigen Besitz in gutem Glauben;
2. der Erwerb der Servituten durch langjährigen Besitz ohne Fehler;
3. der Verlust der Servituten durch Nichtausübung und usucapio libertatis;
1. der Verlust der Klagerechte bei Nichterhebung binnen kürzerer oder längerer Zeit;
5. der Rechtserwerb durch unvordenkliche Zeit bei öffentlichen Wegen und Wasser—
leitungen und bei der aqua pluvia.
Die Römer stellten weder einen gemeinsamen Namen noch ein gemeinsames Prinzip
für diese fünf Verhältnisse auf, doch heben sie beiläufig das Utilitätsprinzip der Gewiß—
heit des Eigentums und der Sicherheit vor alten Forderungen hervor. Im Mittelalter
hat man aber schon früh angefangen, jene Verhältnisse in einen Begriff zusammenzufassen,
viesen mit dem Worte praescriptio zu bezeichnen, diese in acquisitiva und eéxtinetiva
einzuteilen und sie aus einem allgemeineren Prinzipe abzuleiten. Man schwankte stets
zwischen dreien: stillschweigendem Verzichte, Präsumtion eines eigentlichen Erwerbs- oder
Verluͤstgrundes und Strase der Vernachlässigung der Rechte. Alle drei sind einseitig und
ungenügend und passen weder zu der Gestalt, welche die Verjährung im römischen Rechte
hat, noch zu den Forderungen, die das moderne praktische Bedürfnis stellt. Dieses
fordert wegen des rascheren Wechsels des modernen Lebens namentlich kürzere Fristen als
die römischen; dazu passen die obigen drei Ideen nicht, sondern nur die römische der
objektiven Sicherung des Verkehrs.

C. Der Schutz des Rechts.
J. Allgemeine Natur.

F 28. Die subjektiven Rechte stehen ihrem Begriffe und dem ganzen Wesen des
Rechts zufolge unter dem Schutze des Staates. Der Staat hat in ihrem Schutze sein
eigenes oͤbjektlives Recht zu schützen und dessen Geltung und Herrschaft zu erhalten. Der
Begriff dieses Rechtsschutzes schließt aber in seinem vollen Umfange folgendes in sich. Der
eigentliche direkte Schutz eines Rechts kann in nichts anderem bestehen als in der Er—
zwingung der Pflicht, die dem Rechte entspricht. Es ist falsch, ihn als Aufhebung der
Verletzung des Rechts zu bezeichnen. Der Verletzte hat zwar stets ein Recht, die Auf—
hebung der Verletzung (Restitution, Schadenersatz) zu verlangen, allein dieses Recht ist
tin anderes als das verletzte; es tritt zu ihm hinzu oder an seine Stelle (man kann es
ein sekundäres nennen) und bedarf selber wieder des Schutzes und Zwanges, wenn der
Verpflichtete die demselben entsprechende Pflicht nicht erfüllt. Ob nun aber der Berechtigte
die Erzwingung der Pflicht vom Staate verlangen will, steht in allen Fällen bei ihm;
der Staat schreitet nicht von selbst ein, sondern nur, wenn der Berechtigte sich bei ihm
über die Nichterfüllung der Pflicht beklagt. Insofern erscheint das Recht auf Erlangung
des direkten Staatsschutzes als Klagerecht.
Mit der Zulassung und Durchführung der Klagen ist der eigentliche reine, Rechts—
schutz vollendet; das Recht an sich gibt dem Berechtigten weiter keinen Anspruch. Und
doch wäre damit der eigentliche Zweck alles Rechts, die Sicherung der menschlichen Lebens
interessen, noch sehr unvollständig erreicht. Der Schutz durch Klage fordert zu seiner
Wirksamkeit beim Kläger den Beweis seines Rechts, beim Beklagten die Möglichkeit, seine
Pflicht zu erfüllen. Er führt daher, unendlich oft zu keinem Resultate und bei bereits
geschehenen Verletzungen des Rechts vielfach nur zu einem mageren Schadenersatze. Will
der Staat daher nicht bloß das abstrakte Recht, sondern in ihm die Interessen selber
wirksam schützen, so muß er seinen Rechtsschutz nicht bloß in korrektiver, sondern auch in
präventiver Weise erteilen, er muß Rechtsverletzungen und Verluste verhindern, Klagen
unnötig machen. Im allgemeinen ist es zwar Sache der einzelnen Personen selber, für
Beweis und Sicherung ihrer Rechte zu sorgen. Soweit es indessen die Kräfte der ein—
jelnen übersteigt, hat auch hier der Staat die Aufgabe, die Interessen der Gesamtheit zu