II. Zivilrecht.
Neben diesen gleichmäßigen Erfordernissen der Klage sind nun folgende Haupt-—
unkterschiede unter ihnen:
1. Am einfachsten tritt die Natur der Klage bei den gewöhnlichen Obligationen
auf positive Leistungen hervor. Hier entspricht dem Rechte einfach die Pflicht des
Schuldners, die Leistung vorzunehmen. Tut er es nicht, so kann ihn der Gläubiger
verklagen, d. h. verlangen, daß das Gericht ihn zur Erfüllung zwingt. Dieses, aber
auch weiter nichts, ist die Klage und das Klagerecht. Hat der Schuldner dabei durch
eulpa oder mora eine weitere Rechtsverletzung begangen, so hat der Gläubiger daraus
zin weiteres, sekundäres Recht auf Schadenersatz und insofern eine weitere neue Klage,
die jedoch als bloßes Surrogat des Hauptrechts einfach mit der Klage aus diesem ver—
hunden wird.
2. Etwas anders erscheint die Klage schon bei den Obligationen auf Unterlassungen,
d. h. darauf, daß der Schuldner etwas nicht tue. Die Erfüllung der Pflicht besteht
hier im Nichttun, folglich die Nichterfüllung im Tun. Dieses obligationswidrige Tun
enthält nun aber stets eine positive Rechtsverletzung, und daher scheint es, als ob diese
hier die Klage begründe. Indessen muß man auch in dem Tun die Rechtsverletzung
und die Nichterfüllung der Obligation unterscheiden. Das Tun als Rechtsverletzung be—
gründet auch hier wie sonst nur ein sekundäres Recht und eine Klage auf Schadenersatz.
Verschieden davon ist aber die Klage auf Erfüllung der Pflicht, d. h. auf Unterlassung
des Tuns. Diese ist bei Obligationen, die auf das Nichttun einzelner, getrennter Hand—
lungen gehen, gar nicht möglich, weil das Geschehene nicht ungeschehen gemacht werden
kann und das Zukünftige noch nicht da ist. Hier ist also nur eine sekundäre Klage auf
Schadenersatz möglich. Bei Obligationen auf fortgesetztes Nichttun, namentlich Nichthaben,
 läßt sich aber auch eine Klage auf Erfüllung begründen; der richterliche Zwang
hesteht dann in einem Verbote des ferneren Tuns bei Strafe.
3. Bei den dinglichen Rechten, namentlich dem Eigentume, entspricht dem Rechte
gleichfalls eine negative Pflicht, nämlich die allgemeine aller Menschen, die Herrschaft des
Eigentümers über die Sache nicht zu stören, also namentlich die Sache nicht zu beschädigen
und sie dem Eigentümer nicht vorzuenthalten. Es versteht sich, daß die Negativität der
Pflicht hier ähnliche Erscheinungen hervorrufen muß wie bei den negativen Obligationen.
Ihre Nichterfüllung kann hier wie dort nur durch negatives Tun geschehen, also durch
Beschädigung der Sache oder Vorenthaltung ihres Besitzes. Insofern scheint auch hier die
Begründung der Klage wesentlich auf einer positiven Rechtsverletzung zu beruhen. Man
hat daher gerade von hier aus die ganze Verletzungstheorie abgeleitet oder wenigstens
einen wesentlichen Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen Klagen darauf gegründet.
Allein, offenbar steht die dingliche Klage in dieser Beziehung mit der aus negativen
Obligationen auf gleichem Boden. Man muß hier wie dori die positive Rechtsverletzung
und die negative Nichterfüllung der Pflicht unterscheiden. Die erstere begründet hier
wie überall sekundäre Rechte auf Schadenersatz, die Eigentumsklage an sich beruht dagegen,
vie alle Klagen, nur auf der Nichterfüllung der entsprechenden Pflicht. Wäre die Ver—
letzung des Eigentums als solche der Grund der Klage, so wäre nicht abzusehen, warum
bei Beschädigung und Zerstörung der Sache nicht die Eigentumsklage, sondern nur eine
Schadenersatzklage stattfindet. Daß dagegen Klage auf Erfüllung einer Pflicht nur bei
fortwährender Nichterfüllung möglich ist, versteht sich von selbst; dies liegt aber nur bei
der Verletzung durch Besitz der Sache vor. In dem Besitze der fremden Sache ist zu
anterscheiden: das Negative, die Nichterfüllung der dinglichen Pflicht, und das Positive,
das Haben und Benutzen der fremden Sache. Das erste begründet die dingliche Klage
auf Erfüllung der Pflicht, d. h. auf Herausgabe oder genauer Nichtvorenthaltung der
Sache, und dabei ist es einerlei, ob der Besitzer bona oder mala sfide ist, und ob die
Sache von ihm schon privatim abgefordert ist oder nicht. Das zweite ist die Rechts—
berletzung und begründet die sekundären Rechte daraus, aber natürlich nur, wenn der
Besitzer mala ßde ist oder trotz der Forderung die Sache behält. In allen diesen Be—
ziehungen sind also die dinglichen Klagen von den persönlichen nicht wesentlich verschieden.
Ihre Eigentümlichkeit beruht aber auf der Absolutheit des dinglichen Rechts und darauf,