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daß daher die ihm entsprechende Pflicht eine allgemeine aller Menschen ist. suaxig 35
daß auch die Nichterfüllung derselben von jedem Menschen geschehen kann, ab daß — ⸗
dann auch die Klage gegen jeden, der nicht erfüllt, angestellt werden kann. darin — *
daß, während bei den Obligationen das Recht in der Klage aufgeht, hi Rzhen der,
Klage gegen den Störer das dingliche Recht und der Anspruch auf Nichtstö —E
alle übrigen bestehen bleibt.
4. Bei den Zustandsrechten kann die Klage eine verschiedene Gestalt annehmen.
Dem Rechte entspricht hier wieder eine allgemeine Pflicht aller, den Zustand anzuerkennen
und nicht zu stören. Die Anerkennung reduziert sich natürlich auf ein Nichtbestreiten,
und dieses wird durch einen Ausspruch des Richters über das Dasein des Zustandes von
selbst erledigt. Der Ausspruch ist meistens Vorentscheidung für weitere Rechte und
heißt daher prae-iudicium, die Klage danach Präjudizialklage. Reale Störungen des
Zustandes begründen aber, ähnlich wie bei den dinglichen Rechten, entweder nur sekundäre
Rechte und Klagen auf Strafe oder Schadenersatz oder direkte Klagen auf Unterlassung
der Störung, z. B. wenn einem Vater fsein Kind vorenthalten wird.
Bestimmt man hiernach das Verhältnis des Klagerechts zu dem Rechte an sich,
aus welchem geklagt werden soll, so ergibt sich, daß es in gar keiner Weise ein materiell
neues Recht ist, welches neben das alte oder an dessen Stelle träte; vielmehr ist es gar
nichts anderes als das Recht, das Recht an sich gerichtlich geltend zu machen und durch—
zusetzen, das römische ius persequendi iudicio'. Das Klagerecht ist nur die konkrete
Klagbarkeit des Rechts an sich, die Klage ist nur die Einklagung des Rechts an sich.
Sie ist nur ein selbständig gesetztes Element des Rechts an sich, und zwar das Element,
worin die eigentlich rechtliche Kraft, die reelle zwingende Macht des Rechts an sich her—
vortritt. Ein Recht ohne Klage ist nur ein unvollkommenes Recht, eine Klage ohne
Recht aber ist gar nicht möglich. Eben darum begründet die Einteilung der Rechte in
dingliche, persönliche u. s. w. von selbst auch eine gleiche Einteilung der Klagen. Eine
Differenz zwischen Recht und Klage findet daäher nur stätt:
1. insofern es Rechte ohne Klagen gibt, nur mit indirektem Schutze, wie die
Rechte der Ehegatten, die Natüralobligationen, und darum auch Verlust der Klage bei
Fortdauer des Rechts möglich ist, wie bei der Verjährung (8 25);
2. insofern nicht geklagt werden kann, solange das Recht bedingt oder befristet
ist, und solange die entsprechende Pflicht erfülli wird. Aus letzterem folgt namentlich,
daß bei absoluten Rechten die Klage doch immer nur relativ erscheint;
3. insofern mitunter nur die Einklagung eines Rechts auf andere übertragen
werden kann, nicht aber das Recht an sich, z. B. bei der Zession der Eigentums- oder
Erbschaftsklage. Das römische Recht nimmt scheinbar auch passiv bei Obligationen mit—
unter eine Einklagung gegen einen anderen als den Verpflichteten an, so gegen seinen
Bürgen, Vater, Geschäftsherrn. Der Sache nach liegt indessen dabei accessorische oder
indirekte eigene Verpflichtung zu Grunde (s. unten 8 17).
Ein anderer Punkt ist folgender: Wenn der Inhalt der Klage nichts anderes ist
als das Recht an sich und das Klagerecht nichts als die Moglichkeit, ein Recht einzuklagen,
so löst sich eigentlich die ganze Theorie von den Klagen in die Lehre von der Klag⸗
barkeit und Einklagung der Rechte auf, d. h. welche Rechte klagbar seien, welche nicht,
wann die Möglichkeit des Klagens anfange, und wie sie erlösche, welche Rechte accessorisch
oder sekundaär mit einem Rechte oder anstatt desselben eingeklagt werden können, u. s. w.
In der Tat ist das auch der Sache nach der Standpunkt des heutigen Rechts.

3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht.

d Eine neuere Theorie stellt neben den materiellen Anspruch, welcher dem Privatrecht angehört,
den ꝓublizistischen Rechtsschutzanspruch. Formuliert und wiederholt vertreten von Wach, Handbuch
d CivProz. Jig, Fesistellungsanspruch (oben S. 827) und sonft, vogl. noch dessen.Vorträge, über
Ve Civilprozeßordnumg!. 2 Nuft. 1901.“ Vol. auch Zett wig Aufspruch“ und Klagerecht. 1900.
F 145 ffi, Lehrb. d. deutsch. Cipe Proz. K. J. 46 f. Stein in der Hallenser Festzabe für Hermann
itting. Halle 1908. Unzweifelhaft ist auch an diesem Punkt infoͤlge der Vertiefung der Prozeß⸗
— die rein privatrechtliche Betrachtuͤngsweise in Gefahr, der Fülle der Erscheinungen nicht
mehr gerecht zu werden, val. Zben' S6