II. Zivilrecht.

Die Römer dagegen zogen umgekehrt bei ihrer Klagentheorie den Inhalt des Rechts mit
in den Begriff der Klage herein. Es beruhte das auf der praktischen Entstehung ihres
Rechts. Danach führten die Prätoren in ihren Edikten nicht Rechte an sich, sondern
Klagerechte ein, und die Juristen sprachen lieber von dem in der Klage sich betätigenden
Rechte als von dem ruhigen Rechte an sich. Ihre ganze Rechtstheorie ist danach formell
mehr eine Theorie der Klagen als der Rechte. Der Sache nach ist's dasselbe. Unsere
mehr doktrinaäͤre Theorie muß aber die Rechte an sich zur Hauptsache machen und der
Klage jene beschränkte Bedeutung zuweisen. Indessen ließ sich die einmal vorhandene
Form des römischen Rechts im gemeinen Recht ohne große Inkonvenienzen nicht ganz.
een und darum hatte hier die Theorie allerdings eine gewisse schillernde Zwitter—
haftigkeit 1.

8 256. Entstehung und Untergang der Klagerechte bestimmen sich im
allgemeinen aus dem Begriffe der Klage von selbst; nur zwei Arten des Unterganges
sind besonders hervorzuheben: Tod und Verjährung. Schon die Römer stellen beide zu—
fammen, und infolge davon ist es auch bei uns geschehen. Erst in neuerer Zeit hat
man es für sinnlos erklärt, die Unvererblichkeit der Klagerechte von der der anderen
Rechte zu trennen. Indessen hat die römische Auffassung ihren guten Grund darin, daß
bei den unvererblichen Klagen die zu Grunde liegenden Rechte an sich ihrer Natur nach
wohl vererblich sind und nur ihre Einklagung bei den Erben unpassend erscheint. Es
sind nur wenige Fälle. Aktiv ist die Vererbung nur bei den sogenannten actiones vindictam
 spirantes ausgeschlossen, d. h. bei Klagen, die zwar im Resultate auf Geld gehen,
die aber ihrem Grunde nach „magis vindietas quam pecuniae habent persecutionem“,
wie die Klagen bei Injurien, Widerruf von Schenkungen, lieblosen Testamenten, Ehe—
scheidungsstrafen. Passiv ist die Vererbung bei den Deliktsklagen ausgeschlossen oder
beschränkt. Daß der Erbe für die Delikte seines Erblassers bestraft werde, hat keinen
Sinn. Dies muß im allgemeinen auch für Geldstrafen gelten, und zwar bei Privat⸗
delikten so gut wie bei öffentlichen; nur gehen Privatklagen schon nach der Litiskontestation
zuf die Erben über, während bei Kriminalanklagen nur die Exekution nach dem Urteile
uͤbergeht. Den Schadenersatz aus Delikten sieht das römische Recht auch wie eine Art
Strafe an?, und es läßt daher die Klage darauf gegen die Erben nur, wenn und soweit
eine Bereicherung aus dem Delikte auf sie gekommen ist, zu. Das kanonische Recht sah
die Ersatzpyflicht als religiöse, von der Kirche zu erzwingende Pflicht an. Das deutsche
Recht sieht sie als Last der Erbschaft an, die aber nie deren positiven Betrag übersteigen
kann. Danach geht der Schadenersatzanspruch aus Delikten nach gemeinem Recht gegen
die Erben iuxta facultates hereditatis.
Wichtiger ist die Aufhebung der Klagen durch Verjährungs. Alle Klagen er⸗
löschen, wenn sie binnen bestimmter längerer oder kürzerer Zeit nicht angestellt werden;
der Beklagte kann sie nachher mit der Verjährungseinrede zurückweisen. Die Klagen—
verjährung ist eine Art der sogenannten Erstinktivverjährung, sie beruht daher, wie alle
Vertjährung, nicht auf dem Prinzipe von Verzicht, Präsumtion eines Verlustgrundes oder
Strafe, sondern hat lediglich die objektive Sicherung der Lebensverhältnisse zum legis⸗
saliven Grunde. Die Sicherheit bezieht sich aber nicht nur auf alte, vergessene Anspruͤche
bon den Vorfahren her, sondern man soll bei den kleinen Verhältnissen des täglichen
Lebens schon nach kurzer Zeit gegen Ansprüche gesichert sein, um nicht bei allen möglichen
Verhältnissen für die Erhaltung der eventuellen Verteidigungsmittel und Gegenbeweise
sorgen zu müssen. Die Verjährungszeiten sind daher außerordentlich verschieden.
Die Regel sind nach Pandektenrecht 80 Jahre, unter Umständen 40; für die zuletzt
genannten Fälle haben die neueren Gesetze noch viel kürzere Verjährungsfristen festgesetzt,
Ind auch dem römischen Recht sind solche in gewissen Gebieten bekannt. Das spezielle

1889.

g Der Feststellungsanspruch (oben S. 827 u. 329); Kohler, Prozeßrechtliche Forschungen.
Biving, Die Normen J. 1872. 88 27. 38.
3 Bal. oben 8 22. v. Savigny, System V 88 237-252.