3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 331

Maß ist natürlich an sich völlig unbestimmt und kann nach freiem Ermessen des Gesetzgebers
 dem Bedürfnisse des Lebens gemäß geordnet werden. Immer aber hat die Ver—
jsährung nur das Interesse des Beklagten zum Zwecke, nicht das öffentliche. Das Prinzip
ist nicht etwa, daß die Gerichte vor der Verhandlung alter Ansprüche geschützt werden
sollen. Die Verjährung ist ein Teil des Privatrechts, nicht des Prozeßrechts. Darum
darf der Richter sie nicht von Amts wegen geltend machen, und sie ist nicht nach den
Gesetzen des Orts des Prozesses, sondern des Klagerechts zu beurteilen. Auch sind
Verttäge darüber unter den Parteien zulässig. Solche Verträge können zwar die Ver⸗
jührungszeiten nicht eigentlich verlängern oder verkürzen, können aber als Verträge über
Gewährung von Fristen und als Verzichte gelten.
In der Verjährung des Klagerechts ist eine Aufhebung des zu Grunde liegenden
Rechts an sich nicht enthalten. Bei den dinglichen Rechten tritt dies durch das Ver—
hältnis der Relativität der Klage und der Absolutheit des Rechts deutlich hervor. Daher
ist hier sogar eine neue Klage gegen spätere Besitzer, sofern sie nicht Successoren des
früheren sind, unzweifelhaft zuläfsig. Bei Obligationen ist eine solche Klage zwar in
der Regel nicht möglich, weil sie überhaupt in der Regel nur relativ gegen einen
bestimmten Schuldner gehen. In den Ausnahmefällen aber, wo bei Obligationen eine
sogenannte actio in rem seripta gegen Dritte zulässig ist, muß man insoweit nach
Aualogie der dinglichen Klagen auch die Wirkung der Verjährung ausschließen. Eine
andere Frage ist, ob unter den alten Parteien selber das Recht an sich nach der Ver—
jährung der Klage nicht wenigstens auf andere Weise als durch Klage, also namentlich
durch Einrede, geltend gemächt werden könne, oder ob die Einrede der Verjährung, wie
andere Einreden, jede Art weiterer Geltendmachung verhindere. Man unterscheidet beides
nach Savigny als schwächere und stärkere Wirkung der Verjährung!, beschränkt aber die
Frage in der Regel auf die Obligationen; sie ist indessen beim Eigentume ebenso möglich,
. B. wenn der Besitzer nach der Verjährung der Vindikation die Sache dem Eigen⸗
fümer leiht und dieser gegen die Rüdforderung sich auf sein Eigentum beruft. Die
Frage bildet eine alte, berühmte Kontroverfe, ist aber wohl zu Gunsten der stärkeren
Wirkung zu entscheiden. Doch ist eine gewisse Nachwirkung verjährter Obligationen nicht
absolut zu verwerfen. Verjährung ist immer eine Aufhebung ohne Befriedigung des
Glaͤubigers, und verjährte Schulden stehen daher den gezahlten in der Volksmeinung
nicht gleich. Das römische Recht läßt sie wenigstens im Pfandrechte nachwirken, die
neueren Gesetzbücher schließen auch die Rückforderung bei etwaiger Zahlung aus.
Die Erfordernisse der Klagenverjährung sind dem Begriffe zufolge nur, daß der
Berechtigte klagen konnte und doch nicht geklagt hat. Das erstere (actio nata) ist gegeben,
sobald der Berechtigte die Erfüllung einer Pfuͤcht verlangen kann, die der Pflichtige nicht
erfüllt; daß er sie schon verlangt habe und der Pflichtige in mora sei, ist nicht nötig.
Ebenso ist es in der Regel gleichgültig, ob der Berechtigte sein Recht und der Pflichtige
seine Pflicht kannte. Die mala fides des Pflichtigen hindert ihn nicht, sich auf Ver—
jährung zu berufen, außer im kanonischen Rechte bei widerrechtlich besessenen Sachen.
Beim Berechtigten wird aber die Verjährung selbst durch rechtliche Unfähigkeit oder
Hindernisse der Klageanstellung nicht ausgeschlossen, außer in gewissen Fällen, wie Un⸗
mündigkeit, väterlicher Nießbrauch u. a. (sogenannte praeseriptio dormiens). Unter—
brochen wird die Verjährung durch Anhängigmachung der Klage vom Berechtigten und
reale Anerkennung des Rechts vom Verpflichteten. Bloßes Mahnen und Protestieren
bin 8 letzteres wenigstens nur, wenn es wegen Unmöglichkeit der Klage bei Gericht
geschieht.

g z26. Vexrteidigung. Jedem Klagerechte liegt ein Recht an sich zu Grunde und
ildet daher mit seinem Entstehungsgrunde den Rechtss und Entstehungsgrund der Klage.

mv. Saviguy a. a. O. 88 248—251; Bekker, Wirkung der Klagenveriährung, im Jahrb.
des gemeinen Rechts IV 408.