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I. Zivilrecht.

Zur Begründung jeder Klage gehören daher bestimmte Tatsachen, die nach bestimmten Rechtssätzen
 das eingeklagte Recht geben. Insofern ist auch die Verteidigung gegen eine
Klage möglich entweder durch bloßes Leugnen und Bestreiten der Tatsachen oder Rechtssätze
 der Klage oder der daraus gezogenen Schlüsse oder auch durch positive neue Gegen—
behauptungen, welche die Behauptungen der Klage entkräften. Alle diese letzteren (hat
die gemeinrechtliche Praxis Einreden genannt, und schon das nachklassische römische Recht
lannte eine nachlässige Terminologie, welche jede Gegenbehauptung des Beklagten als excoptio
bezeichnete. Im klasstischen Recht der Römer ist der Begriff der Einrede ein sehr scharf
begrenzter, wenngleich wesentlich formaler; hier heißt exceptio ein Formelbestandteil, der
besagt, der Beklagte solle trotz wahrer Intention nur dann verurteilt werden, wenn ein
gewisser Umstand nicht zutrifft. Dieser Umstand kann das Bestehen eines Gegenrechts
des Beklagten sein, z. B. gegen die rei vindicatio schützt der Beklagte die exceptio rei
sibi pignératae vor, oder die Berufung auf eine Rechtsquelle, welche zwar den klägerischen
Anspruch zu vernichten oder zu hemmen bestrebt ist, dies jedoch an sich deswegen nicht
oermöchte, weil sie nicht ziviles Recht zu erzeugen vermag, z. B. die Berufung auf das Se.
Macedonianum oder einen Verteidigungsgrund des prätorischen Edikts. Demnach findet
in beiden Fällen eine Verteidigung ope exceptionis statt, während, wo der Beklagte den
Klaganspruch als nach Hivilrecht nicht bestehend oder ungültig zu bezeichnen vermag, eine
ipso iure wirkende Verteidigung angenommen wird. Im Pandektenrecht war, wie schon
im nachklassischen Zivilprozeß, diese formale Bedeutung der excoptio, welche materiell
ganz verschiedene Verteidigungsarten in sich schloß, weggefallen, dafür aber der Name
sxcoptio, wie oben bemerkt, auch ins grenzenlose erweitert worden. Erst die Doktrin des
neunzehnten Jahrhunderts hat wieder feinere begriffliche Scheidungen der Verteidigungs—
gründe aufgestellt und insbesondere die Berufung auf rechtshindernde und rechtsver—
nichtende Tatsachen als bloße „Einwendung“ der Berufung auf Gegenrechte bei Zu—
gesiändnis des klägerischen Rechts entgegengestellt, welche „Einrede“ im technischen Sinn
genannt wurde, wobei man im übrigen noch zwischen aufschiebenden oder dilatorischen
und rechtsvernichtenden oder peremtorischen Erzeptionen unterschied und außerdem noch
diverse weitere Einteilungen aufstellte, welche übrigens zum Teil scholastisch waren. Doch
ist diese Materie später wieder durch die Terminologie der Zivilprozeßordnung wesentlich
kompliziert worden und hat im gemeinen Recht nie einen sicheren Abschluß gefunden 1.)
Gegen die Einreden ist eine ebensolche Verteidigung möglich wie gegen die Klage.
Dadurch entsteht der Begriff der Repliken, gegen die wieder Dupliken möglich sind, u. s. w.

III. Der Vrozeß.
8 27. Der Anfang des Prozesses. Die wirkliche Durchführung der Klagen
vor Gericht geschieht in einem festen, gesetzlich geordneten Verfahren, dem sogenannten
Zivilprozeß. Die Lehre davon bildet aber einen eigenen Teil der Rechtswissenschaft, der
unten selbständig dargestellt werden wird. Hier ist daher nur der Einfluß, den der
Prozeß, sein Anfang und sein Ende, auf das eingeklagte Recht hat, anzuführen 2.
Die Wirkungen des Anfangs des Prozesses sind folgende:
1. Der Kläger hat wirklich Klage erhoben; daher können die Folgen der Unter—
lassung der Klage, nämlich Untergang durch Tod und Verjährung, nun nicht mehr ein—
treten. Bei Wahlrechten des Klägers ist die Wahl (wenn die Klage auf einen bestimmten
Gegenstand gerichtet und nicht unter Vorbehalt späterer Wahl alternativ formuliert ist),
definitiv entschieden.

v. Savignuy, System V, 88 226-229. 253255; Eisele, Materielle Grundlage der ex⸗
ceptio. 1871; Birkmeyer, Die Exzeptionen im bon. fid. judicium. 1874; Lenel, UÜber Ursprung
und Wirkung der Ergertionen 1876; Karlowag, Rechtsgeschäft. S. 116—160. Sehr einsichtig wird
die Lehre jeßt von Kipp, zu Windscheids Pand. 8. Aufl. J.g 472 1, dargestellt, woselbst auch
neuere Literatur; Beachtung auch über ihr unmittelbares Gebiet hinaus erfordern ferner die Aus—
führungen von Hellwäig, Anspruch und Klagerecht (1900) 8 2.
v. Sabigny, ESystem VI;: Buchka, Einfluß des Prozesses auf das materielle Rechts⸗
verhältnis. 1846.