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II. Zivilrecht.

heben. Zuerkannte Rechte können nicht mehr bestritten, aberkannte nicht mehr geltend
gemacht werden. Der innere Grund dieser Rechtskraft ist nicht die Idee, daß das Urteil
als Entscheidung des Staates als absolut richtig und wahr gelten oder wenigstens
fingiert werden müsse, sondern an sich nur das negative und formelle Prinzip, daß ein
Streit zwischen zwei Parteien nicht ewig dauern und nicht stets wiederholt werden darf,
sondern einmal ein bestimmtes Ende haben muß. Nur versteht es sich, daß insoweit,
als der fernere Streit unter den Parteien ausgeschlossen ist, für sie der Inhalt des
Urteils als wahr gelten oder fingiert werden muß. Die Fiktion der Wahrheit bei der
Rechtskraft ist also nie eine absolute, sondern stets nur eine relative unter den Prozeß—
parieien, nur mit Ausdehnung auf ihre Successoren und gewisse sekundär mitbeteiligte
Personen, wie Bürgen, Miteigentümer u. a..
Unter den Paͤrteien selber aber begründet das rechtskräftige Urteil stets vollständig
formelles Recht, jedoch nicht für alles, was in dem Erkenntnisse und seinen Gründen
steht, sondern nur für den eigentlichen Inhalt des Urteils, die Zu- und Aberkennung
von Rechten.
1. Zuerkennung von Rechten ist nur für den Kläger möglich, und zwar nur für
das eigentlich eingeklagte Recht, nicht für andere, nur präjudiziell oder sonst damit in Ver—
bindung stehende Rechte. Bei dem eingeklagten Rechte begründet die Zuerkennung zu—
nächst stets ein Präjudiz für weitere davon abhängige Rechte und dann bei Verurteilung
des Beklagten die sogenannte Judikatsobligation mit dem Rechte auf Exekution. Dieses
ist keine eigentlich neue Obligation, die durch Novation an Stelle der alten träte,
sondern die alte selber in ihrer formellen Feststellung durch das Urteil. Daher kommt
dabei einerseits als Obligationsgrund nur noch das Urteil in Betracht, anderseits
bleiben aber die Accessionen der alten Obligation auch bei der neuen. Das darauf
beruhende Recht zur Exekution und seine Ausführung gehört zum Zivilprozesse.
2. Bei aberkannten Rechten entsteht für den Gegner die Einrede der Rechtskraft
gegen jede Wiederholung einer gerichtlichen Geltendmachung derselben durch Klage oder
Einrede. Dies gilt für beide Parteien in betreff der Rechte, die den direkten Gegenstand
des Streites bilden, also nicht bloß für die Aberkennung der Klage, sondern auch für
die der Einreden und auch für die Aberkennung von Besitz und Eigentum und ähnlichen
Rechten, die in der Zuerkennung dieser Rechte an den Kläger von selbst enthalten ist.
Bei allen Rechten dagegen, die nur indirekt als Vors oder Nebenfragen bei dem Urteile
in Betracht kommen, findet eine eigentliche Aberkennung mit Rechtskraft nicht statt, wenn
sie auch in den Entscheidungsgründen mitbesprochen und für unbegründet erklärt sind.
Man darf der Einrede der Rechtskraft nicht, wie Savigny will, das Prinzip zu Grunde
legen, dem Inhalte eines Urteils in jedem einzelnen Punkte desselben dürfe ein späteres
Urteil nicht wibersprechen. Savignys Theorie ist jetzt auch verworfen durch die R.8. P. O.
g 822. ZJedoch hat dieselbe den Parteien die Möglichkeit, eine Rechtskraft des Urteils
in dem von Savigny behaupteten weiteren Umfang zu erzielen, eröffnet durch die sogen.
Inzident⸗Feststellungsklage des 8 280.

IV. Die Ressifution?.

g 29. Die ganze Anwendung der Grundsätze über Erwerb und Verlust der
Rechte'und über ihre Geltendmachung erleidet im römischen Rechte eine eigentümliche
Modifikation durch den Begriff der restitutio in integrum, d. h. der außerordentlichen
Wiedereinsetzung in einen unbilligerweise verlorenen Rechtszustand. Der Begriff beruht
im allgemeinen auf dem Gegensatze von Recht und Billigkeit, hat aber seine Eigen—

Das Nähere gehört in die Darstellung des Prozeßrechts, wo auch die gerade den letzterwähnten
Punkt in vertiefter Weise behandelnde Litexatur anzufuͤhren ist.
Burchard Die Lehre von der Wiedereinsetzung. 1881; v. Savigny, System VII 88 318
bis 348: Spaltenstein. Wiedereinfetzung. 1873.