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II. Zivilrecht.

Darstellung weniger übersichtlich macht. Danach wird die nachfolgende Darstellung in
fünf Abschnitte geteilt: Besitz, Eigentum, Servituten, Untereigentum,
Pfandrecht.

A. Das Sachenrecht.
J. Der Wesitz!.
g 80. Begriff des Besitzes. Der natürliche Ausgang aller Herrschaft des
Menschen über die Natur ist der Besitz, der natürliche Anfang des Eigentums. Dominium
 a naturali possessione coepit, sagen die Römer, d. h. alle Herrschaft des
Menschen über die Naturdinge fängt damit an, daß sie faktisch irgend einmal in Besitz
genommen, dem Willen und der Gewalt des Menschen unterworfen werden. Die recht⸗
liche Anerkennung und Geltung dieses Herrschaftswillens begründet das Eigentum. Bei
herrenlosen Sachen gibt daher die Besitznahme zugleich das Eigentum; mit der faktischen
Herrschaft entsteht auch die rechtliche; wo jene nicht möglich ist, ist es auch diese nicht,
wie bei der Luft, dem Meere, den Gestirnen. An sich bleiben aber Besitz und Eigentum,
faktische und rechtliche Herrschaft verschieden: der Besitz ist Tatsache und als solche dem
Zufall unterworfen, das Eigentum ist Recht und als solches nur vom Gesetze abhängig.
Besitz kann daher ohne Eigentum und Eigentum ohne Besitz sein.
Eine Sache besitzen heißt eigentlich: auf ihr sitzen. Wer das tut, hat sie unter sich
und damit tatfächlich in seiner Gewalt, so daß er nach Belieben auf sie einwirken und
fremde Einwirkung ausschließen kann. Der Sprachgebrauch hat diesen handgreiflichsten
finnlichen Fall einer tatsächlichen Gewalt benutzt, um daraus durch Abstraktion einen all⸗
gemeinen Ausdruck für den Begriff der tatsächluchen Gewalt oder Herrschaft zu gewinnen?.
Für diesen ist das Sitzen, ja selbst das Berühren nicht mehr maßgebend; er fordert nur
ein äußeres Gewaltverhältnis, also die tatsächliche Möglichkeit der ausschließlichen Ein—
wirkung, und auch diese nur nach Maßgabe der menschlichen Lebensverhältnisse, so daß die
Gewalt selbst bei weiterer Entfernung von der Sache als fortdauernd anzusehen ist.
Sitzen ist intransitive, Besitzen ist transitive Tätigkeit des besitzenden Subjekts gegen
das besessene Objekt. Der Besitz ist insofern nur die gewollte Gewalt oder Herrschaft.
Wer auf einer Sache sitzt, ohne es zu wissen, besitzt fie insofern nach römischer Auf—
fassung nicht. Der Besitz als wirkliche Herrschaft schließt daher den Römern wesentlich
zwei Elemente in sich, ein äußerstes, physisches Gewaltverhältnis und ein inneres ent—
sprechendes Willensverhältnis. Gewalt ohne Willen ist ebensowenig Besitz wie Wille
ohne Gewalt. Dagegen ist der Grund, aus dem man besitzt, und ob man ein Recht
oder wenigstens einen Rechtstitel hat oder zu haben glaubt, für das Besitzen an sich
gleichgültig. Auch der Dieb hat die Gewalt und will sie haben, hat also Besitz. Man
kann diese beiden Elemente als objektiven und subjektiven Tatbestand des Besitzes (corpus
an animus possidendi) bezeichnen. Den ersteren nennt man auch Detention oder Inne—
abung?.

1v. Sayigny, Das Recht des Besitzes. 1803. 7. Aufl. mit Zusätzen von Rudorff. 1865;
Bruns, Das Recht des Besitzes im Mittelaͤlter und in der Gegenwart. 1848; Iher ing, Beiträge
7 Lehre vom Besitze. 2. Aufl. 18683 Bruns, Die Besitzklagen. 1874; MeischeiderBefitz und
esitzesschutz 18763 Randa, Der Vesi 8. Aufl. 1879: Betker, Das Recht des Besitzes. 1880.
Klein, Sächbesitz und Ersizung. 1891.
2 Auch das lateinische possidere beruht auf dem sedere; das pos-stammt entweder von potis
oder von ι αòα ⸗ ad, in. Die Griechen haben keinen festen technischen Ausdruck, sondern
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ι ναν οσνXτ8αντοι_ν, Vgl. J. Grimm, Das Wort des Befitzes, in den Kleinen Schriften J118.
a' (In der Pandektenliteralur wurde der Befitzwille vielfach allzusehr in den Vordergrund
estellt und als das maßgebende Kriterium dafür erklaͤrt, wo Besitz, wo bloße Detention herrsche. So
de man insbesondere die allerdings unbestreitbare Tatsache, daß das römische Recht dem. Depositar—
Kommodatar, Mandatar, Mieter und Pächter den Bite ab⸗ und bloße Detention zuspricht, dahin
erklärt, daß diesen der Wille, die Sache vollständig zu beherrschen, fehle und sie in letzter Linie die
Saäche dem Deponenten u. s. w. herausgeben, also für diesen beherrschen wollen. Diese Lehre fand