3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 343

acecessio cedit principali), ohne Unterschied, von wem und wie die Verbindung bewirkt
ist. Doch ist der Erwerb eben darum nur ein formeller, er trifft die Sache nur, in—
sofern sie Teil ist, also nur solange, als die physische Verbindung dauert, fällt daher,
sofern vollständige Trennung überhaupt möglich ist, mit dieser von selbst wieder weg.
Auch kann in der Regel auf die Trennung geklagt werden, und der Verlierende kann
bei widerrechtlicher Verbindung, wenn die Trennung nicht smöglich oder verboten oder
unzuträglich ist, Schadenersatz verlangen.
Im einzelnen sind solche Accessionen sowohl bei Immobilien als Mobilien möglich.
Bei den ersteren gehört dahin die Anspülung oder Anschwemmung von Erde bei Ufer—
grundstücken und außerdem das Bauen und Pflanzen. Wie eine Art Alluvion behandeln
die Römer auch das Zurückweichen des Wassers im Flusse und sogar die Bildung von
Inseln darin und sprechen daher das Eigentum des trockenen Flußbettes und der Insel
den beiderseitigen Anwohnern von der Mitte aus zu. — Beim Bauen sehen die Römer
jedes feste Gebäude als Teil des Bodens an und lassen daher kein getrenntes Eigentum
daran zu, auch ist dabei schon nach den XII Tafeln jede Klage auf Niederreißung aus—
geschlossen und nur Entschädigungsanspruch oder eigene Wegnahme im Falle des Besitzens
zugelassen. — Bei Pflanzen ist, sobald sie Wurzel geschlagen und Nahrung gezogen
haben, vollständige Trennung physisch nicht mehr möglich, darum der Erwerb unwider—
ruflich und nur Anspruch auf Entschädigung zulässig.
Bei Mobilien, sind Accessionen in unendlicher Mannigfaltigkeit möglich. Der
Begriff streift hier nahe an die Spezifikation hin, die auch in den neueren Gesetzen
meistens mit der Accession verbunden ist. Der Unterschied liegt indessen darin, daß die
Aecession immer wesentlich eine Hauptsache voraussetzt, die als solche bleibt und zu der
die andere nur als Nebenteil hinzukommt, so daß das Eigentum auch stets nur für den
Eigentümer der Hauptsache entsteht, nicht gerade für den, der die Verbindung vornimmt.
Was Haupt- und Nebensache sei, ist nach den Umständen den Verkehrsbegriffen gemäß
zu bestimmen. Trennung hebt den Erwerb wieder auf und kann verlangt werden, falls
sie möglich ist, sonst Entschädigung. Auch das Schreiben und Malen auf fremdem
Material gehört hierher. Beim Schreiben ist das Material die Hauptsache, beim Malen
hat Justinian das Gemälde für die Hauptsache erklärt, mit vollem Rechte, weil beim
Schreiben der ideelle Inhalt vom Material getrennt werden kann, beim Gemälde nicht. —
Die Vermischung von bloßen Quantitäten, fuüssigen oder trockenen, kann nie als Accession
gelten, sondern ündert, wenn sie lösbar ist, gar nichts am Eigentume, sonst aber begründet
sie, falls nicht eine Spezifikation darin enthalten ift, Miteigentum oder doch Zulaͤssigkeit
kiner Vindikation mit bloß quantitativer Bestimmung des Objekts. Nur wenn Geld—
stücke des einen mit dem Geldvorrat eines anderen ununterscheidbar vermengt werden,
geht das Eigentum an ihnen ganz auf den Besitzer des Vorrats über!.
.. 4*. Fruchterwerb?. Früchte sind die organische Erzeugung der Erde und der
Tiere. Sie sind die Resultate der in den Dingen wirkenden Naturkräfte und gehören
daher, da die Dinge mit ihren Kräften den Renschen gehören, stets von selobst dem
Eigentümer der Muttersache. Sie bilden aber, solange sie mit dieser verbunden sind,
nur einen Teil derselben und können daher solange in keinem selbständigen Eigentume
stehen, weder für den Herrn der Sache noch für Dritte. Indessen sind sie kein einfach
ntegrierender Teil, sondern ein vorübergehender, zur Ablösung bestimmter. Insofern ist
hre Ablösung ein eigener Begriff, nicht eine einfache Zerlegung der Sache. Daher tritt
ur den Eigentümer formell ein neuer Erwerb trotz der materiellen Kontinuität seines
Aigentums ein, und für andere können im voraus feste Rechte auf den Fruchterwerb
egründet werden, jedoch nur derivativ durch Ableitung von bestimmten Personen und
in verschiedener Weise. Bei Pacht und ähnlichen Rechten liegt das Prinzip der Tradition
zu Grunde, bei Nießbrauch dingliches Recht zur Perzeption, bei Emphyteuse absolutes

1J. Comte, Der Erwerb des Eigentums an Geldstücken durch Vermengung. Inaugural—
— —— ——— Ztschr. f. Handelsrecht XLII 9 ff.
2 Goeppert, Über die organischen Erzeugmsse“ 1869