II. Zivilrecht.
Fruchtrecht wie beim Eigentümer. Ein eigentümliches Fruchtrecht hat außerdem der
bonae fidei possessor. S. darüber 8 838.

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8 35. II. Derivativer Erwerb. Dies ist der Erwerb des Eigentums durch
Succession in das Eigentum einer bestimmten anderen Person, wobei also das Dasein
und der Beweis des letzteren wesentliche Voraussetzung des Erwerbes bildet. Es ist dies
bei weitem die wichtigste und häufigste und die ganze Bewegung des Eigentums im Ver—
kehre vorzugsweise beherrschende Art des Erwerbes. Man kann dabei die materiellen
Gründe des Überganges und die formelle Art seines Eintritts (titulus und modus)
unterscheiden. Die ersteren können natürlich in den verschiedenartigsten Verhältnissen des
ganzen Rechtssystems liegen. Der hauptsächlichste ist der eigene freie Wille des Eigen—
tümers, der seine Sachen inter vivos oder mortis causa auf andere übertragen will.
Dem gleich steht seine Intestatbeerbung. Sonst aber kann ohne oder wider seinen Willen
Übergang seines Eigentums nur in selteneren Fällen begründet werden, durch Rechte seiner
Gläubiger, richterliche Teilungen, Konfiskationen, zweite Ehe u. a. In betreff der for—
mellen Art, des Uberganges war nach Pandektenrecht für alle Privatübertragungen inter
rivos die Übergabe des Besitzes der Sache nötig, bei gerichtlichen oder kaiserlichen Über—
tragungen genügte das Dekret, in den anderen Fällen trat der UÜbergang mit den be—
treffenden Tatsachen von selbst ipso iure ein (transitus legalis). In allen diesen Fällen
war nach gemeinem Rechte zwischen Mobilien und Immobilien nicht der mindeste Unter—
schied. Von Grundbüchern, Umschreibungen in denselben, gerichtlichen Auflassungen,
und Konfirmationen u. dgl. war durchaus keine Rede. Es ist darum auch hier keine
Rücksicht weiter darauf zu nehmen und nur das Recht der Tradition! näher zu
bestimmen.
Es ist römisches Prinzip für den Privatverkehr, daß die rechtliche Herrschaft über
Sachen nur durch die faktische übertragen und erworben wird, nicht durch bloßen Ver—
trag. Das ist der Grundgedanke der Tradition. Sie ist eigentlich keine bloße Form,
sondern die äußere Realisierung des inneren Übertragungswillens und damit das präg—
nanteste und einzige durch die Sache selbst gegebene Mittel zur Scheidung des obligato—
rischen und dinglichen Elementes bei Übertragungsgeschäften. Die Tradition hat daher
auch in Deutschland allgemeinen Eingang gefunden und trotz mancher Angriffe behalten,
auch in den neueren Gesetzbüchern, 4wenigstens bei Mobilien, wogegen sie bei Immobilien
allerdings dem Buchsysteme des B.G.B. hat weichen müssen.) Das franzöfische Recht
hat sp ganz verworfen, aber ohne sein „système plus raisonnable“ konsequent durch⸗
zuführen.
Die einzelnen Erfordernisse der Tradition sind nicht positiver Natur, sondern nur
die Konsequenzen ihres Begriffes als Besitzübergabe unter der Übereinkunft der Eigen—
tumsübertragung. Sie bestehen nur in der Faͤhigkeit der Personen, nämlich Fähigkeit
und Recht zur Veräußerung beim Tradenten und zum Erwerbe beim Accipienten, in
dem übereinstimmenden Willen des Überganges und in der wirklichen Besitzübergabe.
Eigentum übertragen kann in der Regel nur der Eigentümer selbst oder seine amtlichen
oder beauftragten Vertreter, außerdem nur die Pfand⸗ und Konkursgläubiger. Eigentum
erwerben kann zwar jeder nicht ganz Handlungsunfähige, doch gibt es im gemeinen Recht
relative Unfähigkeiten für einzelne Sachen oder Grunde, wie z. B. bei Schenkungen
unter Ehegatten. — Die Willensübereinstimmung hat an sich nur die allgemeinen Er—
fordernisse der Rechtsgeschäfte. Zum konkreten Dasein eines wirklichen Übertragungs—
willens gehört indessen, weil die Rechtsgeschäfte nicht Willenscapricen, sondern Mittel für
vernünftige Zwecke sind, als Motiv die Absicht, irgend ein auf Eigentumsübergang
gerichtetes Rechtsverhältnis, wie Kauf, Schenkung, Schuld u. a., auszuführen, im
Gegensatz zu solchen, die bloß auf Detention gerichtet sind, wie Miete, Leihe, Pfand—
Ganz abstrakt kann man den Übertragungswillen nicht haben. Jene Absicht ist die
sogenannte causa traditionis?. Über ihre Bedeutung war in der Pandektentheorie

Leist, Mancipation und Eigentumstradition. 18668; Ex ner, Rechtserwerb durch Traditton. 1867.
F. Hofmann, Lehre vom titulus und modus adquirendi und von der iusta causa tradi-—