3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 345

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nicht als wirklich voraufgegangenes gültiges Geschäft, der eigentlich wirkende Grund ist
immer der Wille selbst. Darum hindere bloß irrtümliche Annahme oder rechtliche Un—
gültigkeit einer causa den Übergang nicht, auch nicht Differenz der Parteien über dieselbe.
Nur versteht sich, daß persönliche Rückforderungsrechte (condictiones sine causa) durch
den Mangel der causa begrundet sein können. Ausnahmsweise hatten allerdings einzelne
eausae annullierende Kraft, z. B. Schenkungen unter Ehegatten oder ultra modum u. a. —
Die Besitzübergabe ist nach den Besitzgrundsätzen zu beurteilen; darum ist keine wirkliche
Übergabe nötig, wenn der Empfänger die Sache schon in Detention hat (traditio brevi
manu), oder der Geber sie vorläufig noch für ihn in Detention behält (constitutum
possessorium).

8 36. III. Die Ersitzung!. Die Erfordernisse der Erwerbstitel des Eigen—
tums, namentlich der derivativen, sind zum Teil so kompliziert, daß Anfechtungen der—
jelben wegen irgend welcher Mängel sehr leicht möglich sind und, wenn dies lange Zeit
zulässig wäre, die Sicherheit jedes Eigentums sehr gefährdet sein würde. Dazu kommt,
daß nach langer Zeit auch der Beweis der Titel überhaupt, namentlich bei Mobilien,
oft äußerst schwierig, ja fast unmöglich ist. Diese Umstände machen die Anwendung des
allgemeinen Verjährungsprinzips (8 22) auf den Eigentumserwerb zu einer praktischen
Notwendigkeit und zwar in den zwei Beziehungen, zunächst die Mängel der Titel zu
ergänzen, und dann duch die Titel selbst zu ersetzen. Beides findet sich im römischen
Rechte, das erstere schon früh in den XII Tafeln, das letztere erst spät bei Justinian. Die
Pandektentheorie unterscheidet beides als ordentliche und außerordentliche Ersitzung. Die
Grundlage für beides ist der fortgesetzte Besitz. Indessen handelt es sich dabei nicht bloß um
exstinktive Aufhebung fremder Ansprüche, sondern auch um positive Begründung des
Eigentums und seiner Klage gegen Dritte. Die Verjährung erscheint daher hier als
akquisitive usncapio, Ersitzung. Der Erwerb des Eigentums durch den Besitz ist das
Primäre, die Aufhebung des bisherigen Eigentums nur die Folge davon. Eine prak—
tische Konsequenz ist übrigens, daß auch der wirkliche erweisliche Eigentümer sich durch
Berufung auf die Ersitzung den Beweis seines Titels erleichtern oder entbehrlich machen
lann. Faktisch ist dies bei uns sogar vielleicht die häufigere Anwendung. Puchta ließ
sich dadurch verleiten, darin das eigentliche Prinzip der Ersitzung zu sehen, offenbar nur,
weil er die Folge mit dem Grunde verwechselte.
1. Die ordentliche Ersitzung. Ihr Prinzip ist, daß wer eine Sache aus einem an
sich rechtmäüßigen, aber mit urgend einem Maͤngel behafteten Eigentumstitel in Besitz
erworben hat, wenn er dabei bona äde, d. h. mit Redlichkeit gehandelt hat?, durch fort—
gesetzten Besitz das Eigentum erwirbt, bei Mobilien in drei Jahren, bei Immobilien in
Lhn Jahren (oder, wenn der Gegner in einer anderen Provinz wohnt, in zwanzig
Jahren), außer in gewissen Ausnahmsfällen. Diese sind aber sehr weitgreifend. Zu—
nächst sind alle Sachen des Staates, des Kaisers, der Städte, Kirchen und Stiftungen
und auch die aller Minderjährigen ausgeschlossen; dann alle, die gegen gesetzliche Ver—
ãußerungsverbote veräußert sind; ferner ruht die Verjährung bei rechtlicher Verhinderung
des Eigentümers an der Vindikation; und endlich sind, um die Eigentümer gegen die
Folgen von Diebstahl, Gewalt und Veruntreuung zu schützen, alle res furtivae, vi posonis.

 1878; Lotmar, UÜber causa. 1875. S. 152—179. Gegen die im Text vertretene Herabsetzung
der iusta cauca zu einem bloß fubseltiven Motiv vgl. jedoch Eisele, Jahrbb. f. Dogm. XXIIII ff.
und Stro hal, daselbst XVII zosff. i 58: Schir⸗
er — —— 3 2 Bde. 1827. 2. X von Schirmer. 1858: ⸗
„Grundidee der Usucapion. 1855.
2 Stintzing, ehh von bona fides und titulus. 1852; Schirmer, Bona des un D
titulus. in der deitschrift sur Civitrehiee F r. 79 1834; I pe in
dei der Ersizung, im Archiv fd. civilist. Pragis LI Rir. 1. i5, Lil ur. 1. 9. 16; Dae d
bn fides, insbes. bei der Ersitzung des Eigentums. 1871; Bruns, Das Wesen der — —
dfr Erfitung. 1878 und im Archivef, d. ciptlist. Praris VII 278 if. A. Pernice, M. A. Labeo.
2. Auͤft. Rlöff; Ködein, Sahbefitz u. Erfihung 882ff.