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II. Zivilrecht.

sessae, von einem malae fidei possessor ohne Wissen des Eigentümers veräußerten Sachen
ausgenommen. Bei Mobilien ist dadurch die Usukapion fast unmöglich gemacht, weil der
römische Begriff „furtum«“ viel weiter ist als der deutsche,, Diebstahl“ und die ganze Unter—
schlagung mit in sich schließt. Danach können Mobilien wider Willen des Eigentümers nur
ãußerst selten ohne furtum in fremden Besitz kommen, wie z. B. wenn ein Erbe fremde Sachen
für Erbschaftssachen hält und verkauft oder verschenkt. Die neueren Gesetzbücher haben
daher diese Ausnahme wieder beschränkt, jedoch in verschiedener Weise. — Dagegen isi
das Erfordernis des Titels im römischen Rechte sehr bedeutend erleichtert durch die Zu⸗
lassung des sogenannten Putativtitels, indem es genügt, wenn man gerechten Grund hatte,
das Dasein eines Titels, d. h. der dazu gehörigen Tatsachen, anzunehmen. Andererseits
ist wieder das Erfordernis der bona sides durch das kanonische Recht sehr gesteigert.
Während das römische die fides nur im Anfange beim Erwerbe forderte, verlangt das
kanonische sie während der ganzen Usukapionszeit. Dies ist besonders wichtig auch wegen
der Erben. Die Erben gelten auch bei der Usukapion einfach als Fortsetzer des Erblassers,
ihre mala fides ist daher wie eine spätere des Erblassers selbst, also nach römischem
Rechte unschädlich, nach kanonischem schädlich. Die mala fides des Erblassers schadet dem
Erben natürlich stets, nach römischem Rechte zwar nur die anfängliche, nach kanonischem
jede. Bei Singularsuccessionen ist auch Anrechnung des Besitzes des Autors zulässig
(aceessio ꝑossessionis), aber immer nur, wenn beide Besitze usukapionsmäßig sind.
2. Die außerordentliche Ersitzung. Es ist die Ersitzung durch Besitz von dreißig
Jahren, die Justinian durch Ausdehnung der dreißigjährigen Klagenverjährung gebildet
hat. Ihre Hauptbedeutung ist, daß die lange Dauer des Besitzes den ganzen Titel er—
setzen soll, sofern nur bona fides da war (auch hier nach römischem Rechte nur beim
Anfange, nach kanonischem fortwährend). Indessen hat sie noch die weitere Bedeutung,
daß hier alle Ausnahmen der ordentlichen Ersitzung, auch die wegen Furtivität, weg—
fallen. Dagegen gelten die Ausnahmen von der dreißigjsährigen Klagenverjährung, namentlich
die vierzig Jahre bei Staat und Kirche, auch hier.

**37. Die Verlustgründe des Eigentums ergeben sich aus den Erwerbs—
gründen von selbst. Auch die Klage aus dem Eigentume ist in ihrem allgemeinen
Wesen schon oben (324) beim Begriffe der Klage überhaupt bestimmt, doch ist darüber
hier nochfolgendes Nähere anzuführen. Die Eigentumsklage wird, wie gezeigt ist, durch
Nichterfüllung der negativen Eigentumspflicht, also durch positive Störung der Eigen⸗
tumsherrschaft über die Sache begründet. Diese ist in doppelter Weise moͤglich, durch
völlige Vorenthaltung der faktischen Herrschaft, also des Besitzes, oder durch bloße Ein⸗
griffe in dieselbe. Im ersten Falle geht die Klage auf Erlangung des Besitzes, im
zweiten auf Abwehr der Eingriffe. Man unterscheidet danach positive und negative
Eigentumsklage, vindicatio und actio neégatoria.
1. Die Vindikation ist also die Klage, die der nichtbesitzende Eigentümer auf
Grund seines Eigentums gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der Sache
anstellen kann. Verbunden werden können damit sekundäre Ansprüche auf Ersatz für
Früchte, Beschädigung u. s. w. nach dem oben 8 24 angegebenen Prinzipe. Das Klage⸗
recht auf Herausgabe des Besitzes ist einfache reine Konsequenz des Besitzrechtes des
Eigentümers, bloße Geltendmachung des Eigentums. Daher ist die Klage an sich ganz
absolut und unbedingt gegen jeden Besitzer der Sache begründet, und kann nur etwä
indirekt durch besondere Rechte des Besitzers, dingliche oder obligatorische, gehindert oder
beschränkt werden. Dagegen kann darauf an sich nichts ankommen, auf welche Weise
der Besitzer die Sache bekommen hat, ob mit oder ohne Rechtsgrund, bona oder mala
lide, gegen Entgelt oder umsonst, u. s. w. Er muß die Sache in allen Fällen gleich—
mäßig herausgeben und kann sich nur an seinen etwaigen Autor halten, auch ist der
Vindikant nicht verpflichtet, ihn in irgend einer Weise zu entschädigen, namentlich ihm
seinen gezahlten Kaufpreis zu ersetzen. Alle derartigen Beschränkungen sind Beschrän⸗
kungen des Eigentums selber. Durch die Ersatzpflicht namentlich kann dem Eigentümer
der eigentliche Wert seines Eigentums vollständig entzogen werden. Volles Eigentum