3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 347

und absolute Vindikation gehören wesentlich zusammen. Das römische Recht hat diese
Konsequenz auch vollständig und, unbeschränkt gezogen und zeichnet sich dadurch aus.
Zur Beseitigung der Nachteile, die sich für den Verkehr daraus ergeben können, dienen
Spezifikation und Usukapion, namentlich die alte kurze Mobilienusukapion. Das ältere
deutsche Recht hat diese absolute Vindikation nicht gehabt, und infolge davon ist sie auch
in den neueren Gesetzbüchern gegen den kedlichen Besitzer mehrfach beschränkt, namentlich
schon im älteren deutschen Handelsgesetzbuche bei den im Handelsverkehre erworbenen
Sachen und jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch 88 982 ff.
Zur Begründung der Vindikation gehört natürlich der Beweis des Eigentums.
Dabei kritt hauptsächlich der Unterschied der originären und derivativen Titel praktisch
hervor. Bei den ersteren genügt stets der Beweis des Titels an sich, bei den letzteren
hilft der Titel nur, wenn der Autor das Eigentum hatte, folglich muß auch dieses
bewiesen werden und dann das des auetor auctoris u. s. w. Zur Erleichterung dieser
„probatio diabolica*“ greifen zwar Spezifikation und Usukapion ein und können
auch die Besitzklagen und die aectio Publiciana benutzt werden, indessen bleibt
die Schwierigleit doch immer noch groß genug, wenigstens nach der modernen Beweistheorie,
 denn bei den römischen Geschworenen scheint die Sache keine so großen Schwierigkeiten
 gemacht zu haben, und noch weniger bei dem Eidrechte im alten deutschen Rechte.
Daher hat man seit dem Mittelalier in verschiedener Weise nach weiteren Erleichterungen
gesucht, besonders durch Präsumtion und durch Ausdehnung der Besitzklagen und der
actio Publicians. Zu festen Resultaten hat dies aber nicht geführt und namentlich
nicht zu einer festen deutschen Vindikation aus bloßem Besitz 1 welche erst durch das
B.G.B. (g 1007, vgl. auch 1006) fest gegründet worden ist.
2. Die actio negatoria. Dies ist die Klage des Eigentümers gegen alle Beein⸗
trächtigungen seines Eigentums ohne Besitzentziehung, also wenn andere sich Einwirkungen
auf die Sache erlauben oder den Eigentuͤmer an der freien Einwirkung hindern. Der
Hauptfall ist die Anmaßung von Servituten. Die Klage geht dann auf Aberkennung
derselben und Verbot fernerer Anmaßung. Sie ist insofern eine negative Servituten⸗
klage zum Schutze der Freiheit der Sache von Servituten. Indessen ist sie darauf nicht
beschrankt, sondern auch bei anderen Beeinträchtigungen möglich, 3 B. wenn fremde
Sachen irgendwie auf ein Grundstück kommen und nicht wieder abgeholt werden. Der
Klagegrund ist allgemein, daß der Eigentümer vermöge seiner allgemeinen Herrschaft über
die Sache alle Eingriffe verbieten kann, zu denen der andere nicht ein besonderes Recht
hat. Dieses Verbietungsrecht ist keine Zugabe zum Eigentume oder eine besondere
Freiheit des Eigentums, sondern von selbst in ihm enthalten, nur seine negative Seite,
und die Geltendmachung desselben nur die Eigentumsklage in negativer Richtung.
Darum braucht auch der Eigentümer bei der actio negatoria nur fein Eigentum, nicht
auch die Freiheit desselben zu beweisen?, die Behauptung der Servitut ist vielmehr eine
Einrede, die der Beklagte beweisen muß. Auch der Quasibesitz der Servitut ändert dies
nicht. Ungenau ist es, zu sagen, die Präsumtion sei stets für die Freiheit des Eigentums.

F 38. Neben dem absoluten Rechte des Eigentums muß noch eine gewisse relative
Bered tigung nach Analogie des Eigentums bei demjenigen anerkannt werden, der
qpe Sache aus einem Eigentumstitel in gutem Glauben an sich gebracht hat, aber das
Eigentum nicht erwarb, weil es sein Autor nicht hatte oder der Titel sonst einen ihm
unbekannten Mangel hatte (bonae fidei possessio). Er hat zwar kein absolutes Recht,
aber doch relativ ehr Recht auf Besitz und Genuß der Sache als der, welcher die Sache
ohne Titel oder in bösem Glaͤuben an fich bringt. Der redliche titulierte Besitzer muß.

Dies behauptete Delbrück, Die dingliche Klage des deutschen Rechts. 1857. Gegen den—
ehen Bruns, VDerx ltere Befih, im Jahrbuch des gemeinen Rechts 19 1. — Gegen das Erfordernis
er probatie diahee cne en di Arch f. in, Praxis 76 307 sP3 Pflaüger das. 7. 16 ff.
und 78. 311; anderseils wieder Reyer ebenda 77. 364 ff.) 79. 446 ff.
i8h . perie, u probandi in aet. cont. eét neg. in dessen Comment. iur. Rom-—A
 H. Wilte in der Zeitschrift für Civilrecht N. F. XIII 378 ff.