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II. Zivilrecht.

daher, wenn er den Besitz verliert, eine Klage nach Analogie der Vindikation haben, die
gegen jeden schlechteren Besitzer geht, nicht aber gegen den gleich guten oder gar gegen
den Eigentümer. Das römische Recht hat eine solche Klage in der prätorischen actio Pubpiicianal.
 Dabei ist nur die Beschränkung, daß der redliche Besitz als Usukapionsbesitz
aufgefaßt, und daher bei allen von der Üsukapion ausgeschlossenen Sachen, namentlich
den res furtivae, auch die Klage ausgeschlossen ist. In der Sache selbst ist dies nicht
begründet, sondern nur historisch zu erklären, auch schon von den Römern selbst nicht kon⸗
sequent festgehalten. Im gemeinem Rechte hatte es gar keinen Sinn, und keinesfalls
durfte man es durch den kanonischen Satz von der mala fides superveniens noch ausdehnen.
Eine Folge des Prinzips der Publiciana war, daß auch der Eigentümer, da er
ja stets Titel und sides haben muß, die Klage anstellen konnte, sofern die Sache in
fremden Händen ist, und daß er sich dadurch dann den Eigentumsbeweis ersparen konnte.
Verkehrterweise hat man in dieser Beweiserleichterung den Grund der Klage — statt
der Folge — sehen wollen. Die Römer sprechen gar nicht davon.
Die Anerkennung des relativen Eigentums ist schon von den Römern zu weiteren
Konsequenzen entwickelt. Zunächst gehört dahin der Satz, daß der bonae fßdei possessor
das Eigentum der Früchte mit der bloßen Separation erwirbt; bei der Vindikation muß
er zwar die noch existierenden dem Eigentümer herausgeben, doch ist dies wahrscheinlich
erst eine prinziplose Neuerung des spaͤteren Kaiserrechts. Dann ferner, daß auch bei
anderen Eigentumsrechten der bonae fidei possessor dem Eigentümer gleich behandelt
wird, solange dieser nicht auftritt, z. B. bei der actio negatoria, Veräußerungsverboten,
Verpfändungen u. a. Das Pandektenrecht hat dies Prinzip ganz allgemein angenommen,
so daß in allen Fällen und Beziehungen, wo das Eigentum als Präjudizialpunkt in
Betracht kommt, wie namentlich bei allen Realrechten, besonders Servituten, der titulierte
redliche Besitz gleiches Recht hatte und sein Beweis genügte. Man nannte dies in der
Praxis publizianisches oder prätorisches Eigentum.

III. Die Servituten?.

839. Daß neben dem Eigentume, als der allgemeinen Herrschaft über die Sache,
andere Personen spezielle beschränkte Rechte an der Sache haben können, und in welchem
Verhältnisse diese dann zu dem Eigentume stehen, ist oben 8 33 gezeigt. Sie können
sich entweder auf die Sache als Gegenstand der physischen Benutzung beziehen oder auf
die Sache als Objekt von einem beftimmten ideellen Werte, der sich durch Verwertung
der Sache realisieren läßt. Das letztere ist das Pfandrecht. Die ersteren können einen
sehr verschiedenen Inhalt und Umfang haben und danach auch in verschiedener Weise
klaffifiziert werden. Der Hauptunterschied scheint der zu sein, ob die Rechte auf spezielle
einzelne Nutzungsarten, z. B. Wege-, Wasser, Weidenutzung, gehen oder auf die gesamte
Benutzung, Gebrauch und Fruchtgenuß. Die Romer scheiden aber nicht einfach auf diese
Weise. Sie trennen vielmehr bei den Rechten auf die gesamte Benutzung die, welche
nur einer Person als solcher, also höchstens auf Lebenszeit, zustehen (Nießbrauch), von
denen, die vererblich und veräußerlich sind (Erbpacht), verbinden die ersteren mit den
speziellen Nutzungsrechten und stellen beide zusammen unter den gemeinsamen Begriff
Servituten. Man hat dies vielfach als unlogisch getadelt. Indessen liegt dabei ein
sehr richtiger praktischer Gesichtspunkt zu Grunde. Die vererblichen und veräußerlichen
Rechte auf die gesamte Benutzung, also die sogenannten Erbpachtsrechte, nehmen im Ver⸗
hältnisse zum Eigentume und überhaupt im praktischen Leben eine völlig andere Stellung
ein als die rein persönlichen. Bei der Erbpacht verliert der Eigentümer die unmittelbare
Nutzung seiner Sache für immer oder wenigstens für unbestimmte Zeit und bekommt sie

Huschke, Publicianische Klage. 1874; Brinz, Zum Rechte der bonae fidei possessio,
Festgabe sür Arndts. 1875, und Lehrbüch 1(2. Aufl.) 88 138. 179.
3 Czyhlarz, Eigentumsarten S. 514ff.; a. A Petrazycki, Die Fruchtverteilung beim
Wechsel der Nutzungsberechtigten 1892. S. 87 ff.
s Elvers, Die römische Servitutenlehre. 1856; Schönemann, Die Servituten. 1866.