3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 349

aur indirekt durch Verpflichtung des Berechtigten zu bestimmten Leistungen wieder. Es
entsteht dadurch ein dauerndes Verhältnis von Über- und Unterordnung, gewissermaßen
Dber⸗ und Untereigentum, was beim ländlichen Grundeigentume auch eine weitgehende
oziale Bedeutung gewinnt. Bei den rein persönlichen Nießbrauchsrechten ist davon keine
Rede. Sie erscheinen als vereinzelte, meist kurze Benutzungen fremder Sachen wegen
spezieller Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnisse. Sie bewirken zwar eine tem—
»oräre Hemmung oder Schmälerung der Nutzung des Eigentums, aber ohne dauernde An—
derung seines Wertes und seiner Bedeutung. Eben darum stehen sie praktisch den
peziellen Nutzungsarten näher, da diese auch nur unbedeutendere Beschränkungen und
Schmälerungen der Benutzung des Eigentums enthalten.
Die AÄAufstellung des Gesamtbegriffs für die Servituten im Gegensatze zu den Erb—
oachtsrechten ist danach allerdings schwierig. Man kann sie als beschränkte, nämlich im
Inhalte oder in der Dauer beschränkte, Nutzungsrechte bezeichnen, indessen sind die Erb—
pachtsrechte auch nicht ohne Beschränkung, und zwar auch wieder größere und geringere.
Der Hauptunterschied liegt daher in der Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Erbpacht,
da die Servituten stets untrennbar nur für ein bestimmtes Subjekt, als Personalrecht
ür eine Person, als Realrecht für ein Grundstück begründet werden können.
Drer Begriff der Servituten schließt übrigens in dieser römischen Ausdehnung sehr
disparate Verhältnisse in sich. Der Hauptunterschied ist, ob sie Real- oder Personalrechte
ind, d. h. Prädial- oder Personalservituten. Die ersteren beziehen sich nur auf die
Lerhältnisse des Grundeigentums und zwar die kleinen Bedürfnisse und Aushilfen der
benachbarten Grundstücke untereinander. Sie können nur auf spezielle Nutzungen gehen
und find bei Mobilien, aktiv und passiv, zwar an sich wohl nicht unmöglich, aber kein
praktisches Bedürfnis. Die Personalservituten dagegen umfassen den gesamten Inhalt
der Servituten, fie beziehen sich zwar faktisch in der Regel auf die gesamte Benutzung,
Gebrauch und Fruchtgenuß oder wenigstens Gebrauch, indessen können stets auch einzelne
Nutzungen, z. B. Wege- und Wosserrechte, als Personalservitut begründet werden.
hunk Der rechtliche Charakter der Servituten zeigt sich hauptsächlich in folgenden
Punkten:
. Sie sind dingliche Rechte, geben also eine Herrschaft über die dienende Sache
als solche, nämlich entweder positiv, auf oder mit derselben etwas zu tun oder eine
dauernde Vorrichtung auf ihr zu haben, oder negativ, den Eigentümer zu hindern, auf
einer Seite etwas Bestimmtes zu tun oder zu haben. Der Eigentümer der dienenden
Sache ist dabei immer nur negativ beteiligt, bei den positiven Servituten das Tun oder
daben nicht zu hindern, bei den negativen das Verbotene nicht zu tun oder zu haben.
einem pofitiven Tun ist er nie verpflichtet, das wäre Obligation und begründet den
egriff Reallast.
. .2. Sie sind Rechte an einer fremden Sache, bei der eigenen gehen sie von selbst
im Eigentume auf.
p 3. Sie beschränken die Ausübung des dienenden Eigentums, aber nur zu Gunsten
es Berechtigten, im übrigen und gegen Dritte bleibt die Ausübung frei.
— *. Sie müssen dem Berechtigten einen Nutzen gewähren. Nutzlose Beschränkungen
Eigentums können nach den allgemeinen Prinzipien der Rechte auch kein Inhalt von
ttoituten sein. Bei Realservituten muß der Nutzen nach dem Bedarfe des herrschenden
— bemessen werden. Darauf beruht unter anderem, daß das dienende Grundstück
enachbart, wenigstens nicht weit entfernt sein muß.
* 5. Sie sind unteilbar, insofern das einzelne Tun als solches nur ganz oder gar
cht geschehen kann. Teilung nach Zeit und Naß ist zulaffig.
bes 6. Dem Rechte der Servitut parallel ist auch ein Besitzverhältnis möglich, d. h. ine
nheantte servitutmäßige faktische Herrschaft über die Sache. Sie besteht in der faltischen
* ichkeit, dem Inhalte einer betreffenden einzelnen Servitut gemäß auf die Sache ein⸗
r irken. Die Roͤmer fassen dieses faktische Nusüüben des Scrvitutsrechts bildlich als
attisches Haben des Rechts als unkörperlicher Sache auf, sehen daher nicht die Sache,
ern das Recht als Gegenstand des Besitzes an und bezeichnen diesen daher als quasi