3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 351

Auch der bloße persönliche Gebrauch einer Sache (usus) kann nach Pandektenrecht
Personalservitut sein, namentlich bei Gebäuden, Mobilien, Tieren, doch ist dies mehr
cheoretisch und kam in Deutschland kaum vor; die hier übliche Leibzucht u. a. war davon
wohl zu unterscheiden. Das Recht auf Früchte und Vermietung ist darin an sich nicht
enthalten, jedoch von den Römern unter Umständen bis auf einen gewissen Grad hinein⸗
gezogen. Personalservituten auf spezielle Nutzungsarten, z. B. persönliche Wege⸗ oder
Wasferrechte, sind zwar selten, aber schon von den Römern anerkannt und unter den
Begriff usus gestellt, z. B. usus aquae.

8 41. Die Entstehungsgründe der Servituten sind nach Pandekten⸗
recht: Einräumung vom Eigentümer durch Vertrag oder Testament, Zuweisung vom
Richter, namentlich bei Teilungen und dem sogenannten Notwege, Verjährung und beim
Nießbrauche auch unmittelbare gesetzliche Anordnung. Bei der Einräumung durch Ver⸗
trag hatte man früher meistens nach Änalogie des Eigentums eine Tradition des Quasi-—
besitzes gefordert, so noch im Preußischen Landrechte, die spätere Theorie hat dies mit
Recht aufgegeben. Die Verjährung war besonders bei Feldservituten häufig, sie fordert
nach diesem weder Titel noch ßdes, sondern nur zehnjährigen fehlerfreien Besitz; nach
kanonischem Rechte war kides nötig.
Aufgehoben werden nach dem Pandektenrecht die Servituten hauptsächlich durch
Verzicht oder Nichtausübung bis zur Verjährung; außerdem durch Konfusion von Recht
und Pflicht in einer Person, was, wenn der Nießbraucher das Eigentum erwirbt, Kon⸗—
solidation genannt wurde; endlich Personalservituten auch stets durch den Tod des Be—
rechtigten.“ Die Verjährung trat in der Regel mit zehnjährigem Nichtgebrauche ohne
alles weitere ein. Nur bei Bauservituten war eine förmliche Ersitzung der Freiheit nach
fehlerfreier Beseitigung der ganzen Servituteinrichtung gefordert.
Die Klage! zur Geltendmachung der Servituten heißt actio confessoria. Sie
geht nicht bloß gegen den Besitzer der dienenden Sache, wenn er die Ausübung der
Servitut hindert, stört oder schmälert, sondern auch gegen jeden Dritten, der sie stört, so
danepeich gegen andere, welche die gleiche Servitut haben und dadurch Kollision
wirken.
Daneben stand der possessorische Schutz für den Quasibesitz der Servituten. Dieser
war verhaͤltnismäßig noch wichtiger als der Schutz des Sachbesitzes. Es kommen heut⸗
zutage erfahrungsmaͤßig viel mehr Besitzstörungen uͤnd Besitzklagen beim Quasibesitze der
Servituten vor als beim Sachbesitze. Der Grund liegt nahe; man wird nicht so leicht
positive Angriffe auf fremde Sachen machen, als sich in seinen Sachen der Beläastigung
durch fremde Servituten zu erwehren suͤchen. Dennoch trat das Bedürfnis des Besitz—
schutzes hier in Rom weniger hervor als beim Sachbesitze, wenigstens ist er hier weniger
ausgebildet, teils wohl wegen der geringeren Bedeutung der Servituten, teils wegen der
rößeren Kürze und Leichtigkeit der petitorischen Klagen. Nur für die Ausübung der
Vege⸗ und Wasserservitulen sind vom Prätor eigene Interdikte eingeführt, und auf die
Detention beim Nießbrauch wurden die Sachbesitzinterdikte übertragen, die übrigen Ser—
nn blieben ohne besonderen Besitzschutz. Auch sind jene Klagen gar nicht aus dem
SRzriffe. Quasibefitz abgeleitet, sondern uͤmgekehrt ist dieser erst aus ihnen abstrahiert.
n im Mittelalter trat aber bei der großen Ausdehnung der realen Rechte das
Bedürfnis eines allgemeinen und gleichmäßigen Schutzes des Quasibesitzes sehr lebhaft
on sd führte zu einer allgemeinen übertragung der Sachbesitzinterdikte auf den
tbesitz.

J. Das Antereigentum.

di 8 42. Nutzungsrechte an fremden Sachen, die über die Servituten hinausgehen.
e also die gesamte Nutzung umfassen, wie der Nießbrauch, aber nicht, wie dieser, auf
zine bestimmie Person beschränkt sind, sondern vererblich oder selbst auch veräußerlich
sind, können ume sehr berschiedenen Modalitäten begründet werden. Der eigentliche