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II. Zivilrecht.

Kern des Rechts, das Nutzungsrecht, ist zwar immer derselbe, allein die Verfügung über
die Sache, die Vererbung und Veräußerung, die Gegenleistungen, die Entstehung und
Aufhebung können in der mannigfachsten Verschiedenheit geordnet werden. Dags römische
Recht hatte nur zwei derartige Verhältnisse: die Emphyteuse1 die hauptsächlich bei
ländlichen Grundstücken vorkain, unb die Superficies?, die sich nur auf Gebäude
bezieht. Die letztere hatte nur eine sehr vereinzelte Existenz bei Gebäuden auf fremdem
Bauboden, die erstere bekam dagegen als eine Art Erbpacht in der späteren Kaiserzeit
auf den Ländereien des Kaisers und Staates und de— Städte und Kirchen eine
große Bedeutung; in der klafsischen Zeit lritt sie wenig hervor, ist aber auch hier ver⸗
mutlich schon in beträchtlichem Umfang vorgekommen ). Das ökonomisch-rechtliche Wesen
von beiden lag, wie oben 8 389 gesagt, in der dauernden Trennung der direkten Nutzung
der Sache vom Eigentum und der Substituierung einer indirekten Nutzung durch Obli—
gation der Nutzungsberechtigten. In Deutschland hat dieses Prinzip aber im Nittelaler
eine ganz ungemeine Ausdehnung erhalten. Es beherrschte in den mannigfachsten Formen
eigentlich das ganze ländliche Grundeigentum, den großen Grundbesitgz in Form des
Lehens, den kleinen in den verschiedenen Formen der Bauerngüter als Bauernlehn⸗,
Meiers, Zins-, Erbpacht-s, Landfiedel., Kolonatgüter u. s. w. Beim Ritterlehn ging das
Verhältnis zwar weit über die Grenzen des Privatrechts hinaus, namentlich durch die
gegenseitige Lehnstreue und den Inhalt der Lehnspflicht als Kriegs und Hofdienst;
ahnlich auch bei vielen Bauerngütern durch die publizistischen Wirkungen der Gutsherr⸗
schaft. Die eigentliche rechtliche Grundlage war aber doch überall eine privatrechtliche, und
beruhte, wie bei Emphyteuse und Erbpacht, auf dem obigen Prinzipe der indirekten
Nutzung des Eigentums.
Gleichartige Verhältnisse unter gemeinsame Begriffe zusammenzufassen, ist unabweis—
liche Forderung der Theorie. Das Ritlltelalter befriedigte sie hier, indem es aus dem
Gegensatze der directa und utilis vindicatis vei Emphyteuse und Superficies ganz naiv
den Unterschied von dominium directum und util— herauszog. Ein gesunder praktischer
Sinn bildete daraus im Deutschen die Scheidung von Obers und Untereigentum. Erst
eine unklare Theorie legte dahei die Idee einer Teilung des Eigentums nach Proprietäts⸗
und Nutzungsrechten und die Übersetzung des dominium utile in nutzbares Eigentum zu
Grunde. Mit Recht hat die neuer? Theorie dies verworfen. Wenn nun aber seitdem
das Wort Untereigentum so verpont war, daß ein Romanist es kaum mehr auszusprechen
wagte, so war das ein großer Übelstand, weil damit auch der ganze innere Zusammen⸗
hang der Verhältnisse in der Theorie abgeschnitten war. Bei den Romanisten schwammen
jetzt Emphyteuse und Superficies vereinzelt als prinziplose Anomalieen neben Servituten
und Pfandrecht im Systeme herum, weder unter sich noch mit ihren deutschen Verwandten
durch irgend ein Band verbunden. Die Germanisten dagegen hatten zwar für ihre Ver—
hältnisse ein solches Band in der alten Gewere und substituierten dieser das Wort Unter—
eigentum; sie glaubten dieses aber nur durch völlige Trennung von der römischen Emphy⸗
teuse möglich machen zu können und bemühten sich, dafür zwischen Eigentum und Recht
an fremder Sache noch einen (unnötigen und unmöglichen) Mittelbegriff einzuschieben.
Man hätte sich beiderseits klar machen sollen, daß alle diese Verhältnisse der Sache nach
auf ein em Prinzipe beruhen und und einen Begriff bilden und bei aller Verschieden⸗
heit in dieser Einheit anerkannt werden müssen. Doch ist jetzt, da das B.GðB. die
Erbpacht und die sonstigen deutschrechtlichen Untereigentumsverhaͤltnisse in die Landesrechte
verweist, die Bildung einer zusammenfassenden Nomenklatur fur diefe Institute ganz
unwahrscheinlich geworden.)

Arndts, Art. Emphyteuse, in Weiskes Rechtslexikon III 349884; auch in Arndts
Gesammelte Schriften JNr. 20 dau Rir. . 2 e chichte d
gea in —— —5 8 Zur Geschichte der Erbpacht im Alter
egenkolb, Platzrecht und Miete. 73 Wächter, Das Superficiar— i
den Abhandlungen der Leipziger Juristenfacultät. 18630 ch perficiar⸗ oder Platzrecht, in