3. Bruns⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht.

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V. Das RYfanodrecht!.

8 483. Begriff des Pfandrechts. Das Pfandrecht ist das Recht auf den
Wert keiner fremden Sache. Der Begriff ist durch die ideelle Natur des Verhältnisses
von Sache und Wert komplizierter und schwieriger als derjenige der Nutzungsrechte und
daher in unserer Theorie außerst bestritten. Seine allgemeinen Grundlagen sind folgende.
Die Sachen sind von Natur nur physische Gegenstände von konkreter physischer Beschaffen—
heit, durch die sie der physischen Benutzung der Menschen dienen. Im sozialen Verkehre
erscheint aber jede Sache durch die Anwendung des Wertbegriffs zugleich ideell als Trägerin
eines bestimmten Wertes, also abstrakt als ein Objekt von einem bestimmten Werte.
Dieser Wert läßt sich in Geld realisieren, indessen bildet er den Gegensatz zu der physi—
schen Substanz und ihrer Nutzung, ist ihr Äquivalent und kann daher nur dadurch, daß
man das Recht auf sie dagegen aufgibt, erlangt werden. Dies ist die Verwertung der
Sache durch ihren Verkauf. Nur bei einer Sache, dem Gelde selber, fallen physische
Substanz und Geldwert in der Regel in eins zusammen. Der Eigentümer, dem die
Sache allgemein und in jeder Beziehung unterworfen ist, hat als solcher natürlich von
selbst auch das Recht, sich ihren Wert auf diese Weise in Gelde zu verschaffen. Wie
aber das Recht auf die physische Benutzung neben dem Eigentume anderen eingeräumt
werden kann, so auch das Recht auf die Verwertung und den Wert. Ein solches Ver—
wertungsrecht ist dann ein Recht an der Sache selbst so gut wie die Nutzungsrechte. Der
Unterschied ist an sich nur, daß bei diesen die Sache in Beziehung auf ihre physischen
Eigenschaften, bei jenem in Beziehung auf ihren ideellen Wert in Betracht kommt, sie
also bei den einen als Nutzungsobjekt, bei dem anderen als Wertobjekt den Gegenstand
des Rechts bildet. Natürlich geht daraus aber eine durchgreifende Verschiedenheit beider
Rechte in der gesamten speziellen Ausführung hervor, so namentlich in den drei Haupt—
punkten:

1. Das Verwertungsrecht gibt an sich durchaus kein Recht auf Besitz und Nutzung
der Sache oder sonst eine physische Einwirkung auf sie, sondern durchaus nur auf ihre
Verwertung, d. h. ihren Verkauf, und nur dadurch, insofern der Verkauf durch die
Tradition vollzogen werden muß, auch auf den Besitz.
2. Das Verwertungsrecht zerstört in seiner Ausübung das Eigentum selber, weil
der Wert der Sache nur gegen das Eigentum derselben eingetauscht werden kann.
3. Das Verwertungsrecht hat immer nur eine subsidiäre Ausübung, weil nicht der
Akt des Verwertens als solcher, sondern sein Resultat, die Erlangung des Wertes, seinen
Zweck bildet, und darum, wenn der Wert dem Berechtiaten unmittelbar verschafft wird,
der Zweck der Verwertung wegfällt. T
Auf diesem allgemeinen Begriffe vom Verwertungsrecht beruht nun der römische
von Hypothek. Das Recht auf den Geldwert einer Sache setzt ein Recht auf Geld über—
haupt voraus, und zwar ist dieses als solches das eigentliche Hauptrecht; das Recht auf
bie Erlangung des Geldes durch Verkauf einer bestimmten Sache kann immer nur ein
Mittel zur Erlangung von Geld überhaupt, also zur Befriedigung und Sicherung dieses
Hauptrechts sein. Ein Recht auf Geld überhaupt kann aber an sich nur ein Recht gegen
aine Person sein, also ein Obligationsrecht; und insofern setzt ein Verwertungsrecht an
einer Sache wesentlich stets ein Forderungsrecht gegen eine Person voraus, und seine
Bedeutung ist nur, die Realisierung der Forderung durch die Sache zu sichern. Auf der
einfachen rechtlichen Fixierung und Durchführung dieses Verhältnisses, also eines prinzi⸗
palen persönlichen Forderungsrechts und eines dinalichen Sicherungsrechts, beruht das

1 Dernburg, Das Pfandrecht nach den Grundfätzen des heutigen römischen Rechts, 2 Bde.
1860. 64; Bremer, 553— und Pfandobjekle. 1867; Erner, Kritik des Pfandrechtsbegriffs.
aid; Pfaͤff in Grunß uts Zeitscheift ul s Kohler, Pfandrechtliche Forschungen. 1882.
Euerklovädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J 28