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II. Zivilrecht.

römische Pfandrecht. Es ist nach Auffassung des römischen Rechts wesentlich ein ding—
liches Verkaufsrecht zur Sicherung einer Obligation, also wesentlich accessorisch!, es kann
nicht ohne Beziehung auf eine (gegenwärtige oder zukünftige) Obligation entftehen, nicht
über ihren Betrag gehen, nicht von ihr getrennt werden und muß insofern auch mit ihrer
Aufhebung aufhören. In dieser letzten Beziehung ist indessen eine gewisse Trennung
möglich. Mit der eigentlichen Befriedigung der Hauptforderung muß das Pfandrecht
zwar notwendig aufhören; insofern aber Obligationen auch ohne Befriedigung erlöschen
können (8 66), z. B. durch Verjährung, kann das Pfandrecht gerade auch zur Sicherung
hiergegen dienen. Dies ist schon im justinianischen Rechte angenommen. Danach kann
das Pfandrecht bei Aufhebung einer Forderung ohne Befriedigung, namentlich bei Ver—
jährung der Schuld, fortdauern (ob in allen Fällen oder nur einigen und welchen, ist
zweifelhaft), so daß das Recht auf die Geldsumme gar nicht mehr als perfönliches
Forderungsrecht existiert, sondern nur noch als das Recht, die Pfandsache zu verkaufen
und das Geld auf die frühere Forderung hin zu behalten. Das deutsche Recht hat diese
Möglichkeit namentlich in neuerer Zeit allgemeiner ausgebildet und darauf die Selbständig—
keit der Hypotheken gegründet. Diese Selbständigkeit, also die Begründung von Hypothek
ohne Personalforderung, darf man sich nicht so denken, als ob hier ein Recht auf die
Verwertung und den Geldwert einer Sache entstände, ohne daß man zuvor durch per—
sfönliche obligatorische Verhältnisse ein Recht auf die betreffende Geldsumme überhaupt
bekommen hätte. Es versteht sich von selbst, daß kein Eigentümer jemandem ein ernstlich
gemeintes Recht auf den Geldwert seiner Sache einräumt, wenn er ihm nicht Geld schuldig
ist oder es ihm schenken will und insofern auch schuldig ist. Insofern entstand auch im
gemeinen Recht keine Hypothek ohne Obligation. Allein der Unterschied ist, daß die
Hypothek hier von dem persönlichen Obligationsverhältnisse ganz abgelöst und dem
Gläubiger einfach das Recht gegeben wird, eine Sache zur Erlangung einer bestimmten
Geldsumme zu verkaufen, falls ihm der Besitzer derselben das Geld nicht unmittelbar gibt.
Von dem Obligationsverhältnisse, das die Veranlassung (eausa) zu der Hypothek bildete,
wird diese formell vollständig getrennt, die persönliche Haftung kann formell selbständig
daneben bleiben, sie kann aber auch ganz durch die dingliche Haftung ersetzt werden. Das
Prinzip ist daher, daß, wie aus einem Wechsel abstrakt, d. h. ohne Rücksicht auf die causa,
auf die Wechselsumme geklagt werden kann, so bei der Hypothek abstrakt, ohne Rücksicht
auf die causa, auf die Realisierung der Hypothekensumme geklagt werden kann, sie ist
eine Art dinglicher Wechsel. An sich werden natürlich Hypotheken so wenig wie Wechsel
ohne eausa ausgestellt. Nur in der Erleichterung des Verkehrs mit Wechseln und Hypo—
theken durch ihre formelle Befreiung von der causa liegt das praktische Wesen beider.
Deshalb kann das Gesetz auch die Berücksichtigung der causa und die Einreden daraus
bei Hypotheken ebensogut wie bei Wechseln wenigstens für den Fall zulassen, daß es sich
um einen Streit zwischen den ursprünglichen Parteien und nicht um dritte Cessionare
handelt. Mit Recht hat indessen das preußische Gesetz über den Eigentumserwerb und
die dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 13732 die sogenannten selbständigen
Hypotheken von den eigentlichen Hypotheken getrennt und unterscheidet bei Eintragung
einer Summe Hypothek und Grundschuld, je nachdem die Eintragung mit oder ohne An—
gabe des Schuldgrundes geschieht, Kund diese Unterscheidung hat auch das B. G. B. fest—
gehalten).
Kehrt man zum römischen Pfandrechte zurück, so ist zu dessen Bestimmung noch
folgender Zusatz nötig. Das römische Recht hat ein Pfandrecht nicht nur an Sachen,
sondern auch an Rechten, wie Servituten?, Obligationen *, ja am Pfandrechte selbst wieder“.
Dabei kann oder muß sogar die reale Verschaffung des Wertes mehrfach in anderer Weise

Schott, Über die akzessorische Natur des Pfandrechts, Jahrbb. für Dogmatik XV I.
Goeppexrt, Verpfändung der Grundgerechtigkeiten, im Archiv f. d. zivilist. Praxis XLIX
Nr. 12; Eisele daselbst LXV Nr. 8; Kohler a. a. O. og 14.
Hellwig, Die Verpfändung von Forderungen. 1888.
Sohm, Lehre vom subpignus. 1864.